Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1955  Nr. 19 vom 25.08.1955  - Seite 821 bis 828 - Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz)

Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) Bundesgesetzblatt 821 Teil II 1955 Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1955 Nr. 19 Tag Inhalt: Seite 19.8.55 Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) ............ 821 15. 8.55 Bekanntmachung über deutsch-iranische Vorkriegsverträge .............................. 829 10.8.55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten ......................................................... 831 5.8.55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifikation durch Belgien) .................................. 832 4. 8. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von Käse .. 832 Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz). Vom 19. August 1955. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem am 15. Oktober 1954 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben und seinem Anhang wird zugestimmt. Artikel 2 (1) Das Abkommen und der Anhang werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem Artikel XIV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Artikel 3 Zur Ausführung des Abkommens wird folgendes bestimmt: A. Umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen § 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung des Abkommens den Umfang der Umsatzsteuervergütungen und das Vergütungsverfahren entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu regeln; dabei sind Abweichungen zulässig, die sich daraus ergeben, daß nach dem Abkommen die Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer a) ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht, b) davon abhängig sind, daß das Entgelt in den im Anhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 aufgeführten Mitteln entrichtet wird. B. Zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtliche Bestimmungen § 2 (1) Wer gemäß den Bestimmungen des Abkommens Zollgut ohne Entrichtung der Eingangsabgaben an Stellen der Vereinigten Staaten oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen im Zollinland liefern will, hat der zuständigen Zollstelle nachzuweisen, daß der Lieferung ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten zugrunde liegt, der eine Zahlung des Entgelts mit den im Anhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 aufgeführten Mitteln vorsieht. Er hat die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe an diese Stellen zu beantragen. 822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II (2) Die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe an diese Stellen hat die gleiche Wirkung wie die Abfertigung zum Zollvormerkverkehr mit der Folge, daß die Einfuhrzollschuld bedingt entsteht. Wird das Zollgut der empfangsberechtigten Stelle ordnungsgemäß übergeben und das Entgelt mit den im Anhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 aufgeführten Mitteln bezahlt, so fällt die bedingte Einfuhrzollschuld weg, wenn diese Stelle der deutschen Zollgesetzgebung nicht untersteht; das Zollgut tritt dadurch nicht in den freien Verkehr. Untersteht die empfangsberechtigte Stelle der deutschen Zollgesetzgebung, so geht die bedingte Einfuhrzollschuld auf sie über; nach dem Übergang der bedingten Einfuhrzollschuld wird der Zollanspruch formlos vorgemerkt. (3) Befindet sich das Zollgut, das an die in Absatz 1 genannten Stellen geliefert werden soll, bereits in einem Zollvormerkverkehr, so kann es der zuständigen Zollstelle vorgeführt werden mit dem Antrag, die Lieferung im Rahmen des bestehenden Zollvormerkverkehrs zu genehmigen. Wird diesem Antrag stattgegeben, so gelten für die bedingte Einfuhrzollschuld des Antragstellers, die auf das zu liefernde Zollgut entfällt, die Vorschriften von Absatz 2 Sätze 2 und 3. (4) Soweit das Zollgut nicht wiedergestellt wird oder die Übergabe an die empfangsberechtigte Stelle und die Zahlung des Entgelts mit den im Anhang des Abkommens unter Nummer 2 aufgeführten Mitteln oder der Untergang des Zollguts nicht innerhalb einer von der Zollstelle gesetzten Frist nachgewiesen wird, wird vermutet, daß es in den freien Verkehr getreten ist. (5) Für die Zollschuld des Antragstellers kann Sicherheit gefordert werden. § 3 (1) Bei Lieferung von Waren des freien Verkehrs an die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen wird Steuerbefreiung oder -Vergütung oder eine Preisvergünstigung gewährt, wie sie in den Zoll-, Verbrauchsteuer-und Monopolgesetzen im Fall der Ausfuhr schlechthin oder der Ausfuhr zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch im Zollausland vorgesehen ist. Die Waren gelten im Sinne dieser Gesetze als ordnungsmäßig ausgeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle auf Grund eines nach Maßgabe von Artikel II des Abkommens geschlossenen Vertrages zur Lieferung abgefertigt worden sind und der Zollstelle nachgewiesen wird, daß sie der empfangsberechtigten Stelle im Zollgebiet übergeben und mit den im Anhang des Abkommens unter Nummer 2 genannten Mitteln bezahlt sind. (2) Verbleiben die Waren im Zollgebiet, so gelten sie in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Hinsicht als durch den Erwerber aus dem Zollausland ein- gebracht. Untersteht dieser der deutschen Zollgesetz gebung, so gelten sie als formlos zum Zollvormerkverkehr abgefertigt. Zollschuldner der bedingten Zollschuld ist in diesem Falle der Erwerber. § 4 Waren, die von Stellen der Vereinigten Staaten nach den Bestimmungen des Abkommens ohne Erhebung der Eingangsabgaben in das Zollgebiet verbracht oder im Zollgebiet gemäß den §§ 2 und 3 dieses Artikels erworben worden sind und dort Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen, die der deutschen Zollgesetzgebung unterstehen, unmittelbar übergeben werden, gelten mit der Übergabe als formlos zum Zollvormerkverkehr abgefertigt. Zollschuldner der bedingten Einfuhrzollschuld ist der Empfänger. Eine zollamtliche Gestellung der Waren nach der Übergabe ist nicht erforderlich. § 5 (1) Sind Waren von einem inländischen Unternehmer im Auftrage und für Rechnung einer Stelle der Vereinigten Staaten im Rahmen eines Zollvor-merkverkehrs veredelt oder ausgebessert worden, so gilt für ihre Rücklieferung § 2 Abs. 3 entsprechend (2) Waren, die gemäß Artikel V Satz 2 des Abkommens und Nummer 5 des Anhangs hierzu einem Unternehmer zur Ausbesserung im erleichterten Zollverfahren übergeben worden sind, gelten als zum Zollvormerkverkehr abgefertigt. Zollschuldner der bedingten Einfuhrzollschuld ist der Unternehmer. Für den Wegfall der bedingten Einfuhrzollschuld gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend. § 6 Die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Vorschriften über die Entstehung, den Übergang und den Wegfall der Zollschuld und über die Person des Zollschuldners gelten entsprechend für Verbrauchsteuern, denen die Waren unterliegen. § 7 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung 1. Vorschriften über den Wegfall der bedingten Abgabenschuld nach Ablauf einer bestimmten Zeit für nichtverbrauchbare Waren zu erlassen, die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens einem Empfänger übergeben werden, der der deutschen Zollgesetzgebung untersteht; 2. Vorschriften über die Pauschalierung der Eingangsabgaben für Abfälle zu erlassen, die bei Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1955 823 der Veredelung oder Ausbesserung von Waren für Rechnung der Vereinigten Staaten gemäß den Bestimmungen des Abkommens anfallen, soweit es sich dabei um Abfälle verschiedener Art handelt; 3. Vorschriften über den Erlaß der Abgaben für geringwertige Abfälle zu erlassen, die bei der Ausbesserung von Waren gemäß den Bestimmungen des Abkommens anfallen. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. August 1955. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für besondere Aufgaben Strauß Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben Agreement between the United States of America and the Federal Republic of Germany Concerning Tax Relief to be Accorded by the Federal Republic to United States Expenditures in the Interest of the Common Defense Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind in dem Wunsche, die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen zu fördern, wie folgt übereingekommen: Artikel I Die Bundesrepublik Deutschland, im folgenden die Bundesrepublik genannt, wird Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen gewähren, soweit durch die Erhebung der Abgaben Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die Vereinigten Staaten genannt, betroffen werden. Die Art und Weise dieser Abgabenvergünstigungen bestimmt sich nach den nachstehenden Artikeln. Artikel II Verteidigungsausgaben im Sinne dieses Abkommens sind Ausgaben, die von den Vereinigten Staaten – im Falle der Ausfuhr von den Vereinigten Staaten oder in ihrem Auftrage – für Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen für die gemeinsamen Verteidigungsbemühungen geleistet werden, einschließlich der Ausgaben für Auslandshilfsprogramme aller Art der Vereinigten Staaten. Artikel III Hinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne des Artikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren, werden folgende Vergünstigungen gewährt: 1. Umsatzsteuer a) Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten The United States of America and the Federal Republic of Germany wishing to promote the common defense effort have agreed as follows: Article I The Federal Republic of Germany, called hereinafter the Federal Republic, shall grant relief from Federal taxes and customs duties insofar as payments of such taxes and customs duties affect defense expenditures of the United States of America, called hereinafter the United States. The manner and form of such tax relief shall be in accor-dance with the Articles below. Article II Defense expenditures in the meaning of this Agreement are expenditures made by the United States, or in the case of exports, expenditures made by or on behalf of the United States, for equipment, materials, facil.ties and/or Services for the common defense effort, including the expenditures of all foreign aid programs of the United States. Article III Relief from taxes and customs duties which affect United States defense expenditures as defined in Article II and in accordance with the terms of the Annex shall be granted as follows: (1) TurnoverTax (a) Exemption from the turnover tax shall be granted for equipment, materials or facilities delivered to, or Services rendered for, agencies of the United 824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. b) Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buchstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuervergütungen in dem im Anhang vereinbarten Umfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. c) Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen werden auch einem Lieferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an private Personen oder Firmen exportiert hat, die von Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ermächtigt worden sind. 2. Zölle, Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer und Monopolabgaben a) Für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen aus Zollausschlüssen (z. B. Freihäfen) oder aus dem Zollverkehr (z. B. Zollagern) übergeben werden, werden Zölle und Verbrauchsabgaben einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht erhoben. Die gleichen Vergünstigungen werden gewährt, wenn solche Waren ordnungsmäßig ausgeführt werden. b) Für sonstige Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben werden, werden die weitestgehenden Befreiungen, Vergütungen oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für ausgeführte Waren vorgesehen sind. Für ordnungsmäßig ausgeführte Waren werden ebenfalls die Abgaben- oder Preisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. Artikel IV Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer werden nicht erhoben für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen der in Artikel II bezeichneten Art, die aus dem Zollauslande eingeführt und Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben oder die durch das deutsche Zollgebiet zur Lieferung an solche Stellen durchgeführt werden. Artikel V Für die in Artikel III Nr. 2 Buchstabe a und in Artikel IV bezeichneten Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Einrichtungen, die im deutschen Zollgebiet veredelt werden, wird Befreiung von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer nach Maßgabe der deutschen Zollbestimmungen gewährt werden, die auf solche Veredelungen anwendbar sind. Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen wird ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Artikel VI Die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind davon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen von Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise der Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffenden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigungen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden. States or agencies of other governments designated by the United States, regardless of whether or not an export transaction takes place. (b) Refunds of turnover tax shall, upon application, be granted, to the extent provided in the Annex, to the supplier of equipment, materials, facilities or Services which are exempt from the turnover tax pursuant to Subparagraph (a) above, regardless of whether or not an export transaction takes place. (c) The exemptions and refunds provided under Sub-paragraphs (a) and (b) above shall also be granted to a supplier who proves that supplies were ex-ported to private persons or firms authorized by agencies of the United States or agencies of other governments designated by the United States. (2) Customs Duties and Excise Taxes Including Turnover Equalization Tax and Levies of the Fiscal Monopolies (a) Exemption from the collection of customs duties and excise taxes, including the turnover equalization tax, shall be granted for equipment, materials and facilities which are delivered to agencies of the United States or to agencies of other governments designated by the United States from customs-free areas. such as customs-free ports, or from mstallations under customs control, such as bonded warehouses. The same exemptions shall be granted if such supplies are duly exported. (b) Other equipment, materials or facilities which are delivered to agencies of the United States or to agencies of other governments designated by the United States shall be granted the most favorable exemptions. refunds or price discounts provided by German customs – excise – and fiscal mono-poly legislation for exported supplies. The exemptions, refunds or price discounts provided by German customs – excise – and fiscal monopoly legislation for exported supplies shall also apply to supplies which are duly exported. Article IV Exemption from customs duties and excise taxes, including the turnover equalization tax, shall be granted for equipment, materials or facilities. as specified in Article II, which are imported from outside the German customs area and delivered to, or which are in transit through the territory of the Federal Republic for delivery to, agencies of the United States or to agencies of other governments designated by the United States. Article V Exemption from customs duties and excise taxes, including the turnover equalization tax, shall be granted for equipment, materials or facilities, as specified in Article III (2) Subparagraph (a) and Article IV, which are processed in the German customs area under the German customs regulations applicable to such processing. A sim-plified procedure will be provided for the repair of mili-tary equipment. Article VI Relief from Federal taxes and customs duties shall be granted provided the responsible German agencies have been furnished by agencies of the United States with appropriate evidence that the transactions concerned are eligible for such relief under the provisions of this Agreement. The form of this evidence shall be established by mutual agreement between the two governments. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1955 825 Artikel VII (1) Wenn Dollarausgaben in Betracht kommen, werden die Vereinigten Staaten Zahlung leisten in Form von auf Dollar lautenden Urkunden, die bei bestimmten Banken zu Gunsten der in Betracht kommenden Lieferer zahlbar sind. (2) Wenn Zahlungen aus den im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten DM-Beträgen in Betracht kommen, wird die Zahlung gemäß näherer Vereinbarungen der beiden Regierungen geleistet werden. Artikel VIII Waren, für die nach den vorstehenden Bestimmungen Abgabenvergünstigungen gewährt worden sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Abkommens an andere Personen als Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen nur unter den von den beiden Regierungen zu vereinbarenden Bedingungen veräußert werden. Artikel IX Die in den Artikeln III, IV und V aufgeführten Vergünstigungen werden auch gewährt für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind, vorausgesetzt, daß die über solche Rechtsgeschäfte abgeschlossenen Beschaffungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach a) bis zum Abschluß der in diesem Abkommen enthaltenen Vereinbarungen höchstens ein bestimmter Vomhundertsatz der Gesamtentgelte, die auf Grund dieser Verträge geschuldet werden, von den Vereinigten Staaten zu zahlen ist, oder b) die Entgelte um den in ihnen enthaltenen Abgabenbetrag zu ermäßigen sind, von dem der andere Vertragsteil von der Bundesrepublik freigestellt wird. Artikel X Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Vergünstigungen bei Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt. Es sieht keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Artikel XI Die Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung der Vereinigten Staaten die zur Durchführung dieses Abkommens zu erlassenden Vorschriften mitteilen. Artikel XII (1) Dieses Abkommen gilt von dem in Artikel XIV bezeichneten Zeitpunkt ab auch für das Land Berlin, welches für die Zwecke dieses Abkommens nur die Gebiete umfaßt, über welche der Senat von Berlin behördliche Befugnisse ausübt. (2) Die Gültigkeit dieses Abkommens für das Land Berlin im Sinne von Absatz 1 hängt davon ab, daß die Regierung der Bundesrepublik vorher der Regierung der Vereinigten Staaten eine schriftliche Erklärung abgibt, daß alle für die Anwendung dieses Abkommens in Berlin erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel XIII (1) Die beiden Regierungen werden, wenn eine von ihnen dies beantragt, sich miteinander über jede Frage ins Benehmen setzen, die die Anwendung dieses Abkommens oder die gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahmen oder Vereinbarungen betrifft. (2) Jeder Vertragsteil kann jederzeit eine Nachprüfung der Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die beiden Regierungen werden über jede etwa auftauchende Article VII (1) When dollar expenditures are involved, the United States shall make payments in the form of dollar instru-ments payable at specific banks to the credit of the supplier concerned. (2) When payments from DM funds specified in the Annex under Point 2 are involved, the payments shall be made in accordance with arrangements between the two governments. Article VIII Supplies for which tax relief has been granted in accordance with the above provisions may be sold in the area to which this agreement applies to persons other than agencies of the United States or agencies of other governments designated by the United States only in accordance with terms to be agreed upon by the two governments. Article IX The relief provided in Articles III, IV and V shall also be granted for transactions which originated prior to the entry into force of this Agreement where the contracts involved in such transactions provide (a) that, pending the conclusion of arrangements em-bodied in this Agreement, not in excess of a certain percentage of total payments due under such contracts shall be paid by the United States, or (b) that prices shall be reduced by the amount of taxes reflected therein for which tax relief shall be granted by the Federal Republic to the other contracting party. Article X This Agreement does not affect relief from taxes the yield of which accrues entirely or partly to the Länder or the Gemeinden (Gemeindeverbände). It does not provide relief from social insurance contributions. Article XI The Government of the Federal Republic shall inform the Government of the United States of regulations to be issued for the implementation of this Agreement. Article XII (1) The present Agreement shall also apply from the date specified in Article XIV to Land Berlin which for the purposes of this Agreement comprises those areas over which the Berlin Senate exercises Jurisdiction. (2) It is a condition to the application of this Agreement to Land Berlin, in accordance with the preceding Paragraph, that the Government of the Federal Republic shall previously have furnished to the Government of the United States a notification that all legal procedures in Berlin necessary for the application of this Agreement therein have been complied with. Article XIII (1) The two Governments shall, upon the request of either of them, consult regarding any question relating to the application of this Agreement or to the Operations or arrangements carried out pursuant to this Agreement. (2) Either Party to this Agreement may apply at any time for review of this Agreement. The two Governments shall enter into negotiations aiming at a mutually 826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II Frage in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel einer beiderseits befriedigenden Lösung entsprechend den Grundsätzen dieses Abkommens. (3) Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen geändert werden. Artikel XIV (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft mit der Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten durch die Bundesrepublik. (2) Der Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens. ZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Bonn am fünfzehnten Tage des Monats Oktober 1954 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. Für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet: Adenauer Für die Vereinigten Staaten von Amerika gezeichnet: James B. Conant Anhang zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben 1. Zu Artikel I Die Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten Abkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf a) Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organisation, b) Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland. 2. Zu Artikel II und VII (1) Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Abkommens sind nur Ausgaben, die geleistet werden in a) Dollars der Vereinigten Staaten, b) Deutscher Mark, die mit Dollars der Vereinigten Staaten erworben ist, c) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten zur Abgeltung anerkannter Dollarforderungen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik erhalten, d) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten in Verbindung mit oder auf Grund von Auslandshilfeausgaben erhalten, die in Dollars der Vereinigten Staaten in oder für Deutschland geleistet werden, e) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten anderweitig erhalten und die sich auf Dollarausgaben bezieht, soweit sie aus besonderen von den beiden Reaierungen vereinbarten Geschäften herrührt. satisfactory Solution based on the principles of this Agreement with respect to any problem that may arise. (3) This Agreement may be amended at any time by agreement between the two contracting parties. Article XIV (1) This Agreement shall enter into force upon the deposit of an instrument of ratification by the Federal Republic with the Government of the United States. (2) The Annex to this Agreement forms an integral part hereof. IN WITNESS WHEREOF the respective representatives, duly authorized for the purpose, have signed this Agreement. DONE at Bonn, in duplicate, in the English and German languages, both which texts are authentic, this fifteenth day of October, 1954. For the United States of America signed: James B. Conant For the Federal Republic of Germany signed: Adenauer Annex To the Agreement between the United States of America and the Federal Republic of Germany concerning Tax Relief to be Accorded by the Federal Republic to United States Expenditures in the Interest of the Common Defense 1. Article I The relief from taxes and customs duties provided by the accompanying Agreement shall not apply to: (a) Purchases and imports by the Post Exchange System; (b) Purchases by individual members of the United States Forces in Germany. 2. Articles II and VII (1) United States defense expenditures within the meaning of this Agreement shall be expenditures made from: (a) United States dollars, (b) Deutsche Marks purchased with United States dollars, (c) Deutsche Marks received by the United States in payment for recognized dollar Claims of the United States against the Federal Republic, (d) Deutsche Marks received by the United States in connection with, or as a result of, United States dollar foreign aid expenditures in or for Germany, (e) Deutsche Marks otherwise received by the United States relating to dollar expenditures insofar as they result from special transactions agreed to by the two governments. Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1955 827 (2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verwendung der oben unter Absatz 1 Buchstaben c, d und e erwähnten Deutschen Mark für die in Artikel II dieses Abkommens bezeichneten Zwecke von Vereinbarungen der beiden Regierungen hierüber abhängen soll. 3. Zu Artikel III, IV, V und VIII Im Falle der Errichtung einer europäischen Verteidigungsorganisation, die für die Beschaffung und Verteilung von Ausrüstungsgegenständen verantwortlich ist, können Stellen einer solchen Organisation im Sinne dieses Abkommens als Stellen einer Regierung angesehen werden. 4. Zu Artikel III Nr. 1 (1) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe b des beiliegenden Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Absätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht. (2) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe c des beigefügten Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Absätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt. (3) Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe a des beigefügten Abkommens im englischen Text verwendeten Worte "for equipment, materials or facilities delivered to, or Services rendered for agencies" (wörtlich "für Ausrüstung, Materialien oder Einrichtungen geliefert an, oder Leistungen erbracht für Stellen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen". Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe b im englischen Text verwendeten Worte "equipment, materials, facilities or Services" (wörtlich "Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen". (4) Der Begriff der Werklieferung bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Bauleistungen, die in der Errichtung von Bauwerken bestehen und vertragliche sonstige Leistungen (contract Services) sind jedoch in jedem Falle als Werklieferungen anzusehen, wenn der Unternehmer die zur Durchführung erforderlichen Materialien liefert und die Kosten der Materialien mehr als 50 v. H. der vertraglichen Gesamtkosten betragen. Entgelte, die bei Durchführung der vertraglichen Leistungen für Werklieferungen an Subunternehmer gezahlt werden, rechnen zu den Kosten für Materialien. Die Vergütung berechnet sich nach dem vollen Rechnungsbetrag lür die Gesamtleistung. (5) Für Bauleistungen aller Art, die nicht in der Errichtung von Bauwerken bestehen, wird dem Unternehmer ohne Rücksicht darauf, ob eine "Werklieferung" oder eine "Werkleistung" vorliegt, für das gesondert in Rechnung gestellte Material Umsatzsteuervergütung nach Nummer 4 Absatz 1 zum höchsten Vergütungssatz gewährt. (6) Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Beschaffungsverträgen, die die Vereinigten Staaten mit der Bundesrepublik abschließen, unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bundesrepublik wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen zu behandeln sind. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Bauaufträgen an eine deutsche Bauverwaltung. 5. Zu Artikel V Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des beigefügten Abkommens ist ein erleichtertes Zollverfahren in Aussicht genommen. Zu diesem erleichterten Verfahren werden von den Haupt- (2) It is understood that the use of the Deutsche Marks referred to above in Paragraph (1), Subparagraphs (c), (d) and (e) for the purposes defined in Article II of this Agreement shall depend upon agreements hereon between the two governments. 3. Articles III, IV, V and VIII In the event of the establishment of a European defense Organization responsible for the procurement and distri-bution of equipment, agencies of such an Organization may be regarded as agencies of a government for the purposes of this Agreement. 4. Article III (1) (1) A supplier within the meaning of Article III (1) Sub-paragraph (b) of the attached Agreement shall be granted, upon application, refunds of the turnover tax in accor-dance with the provisions of Section 16, Subparagraphs (1) and (2) of the Turnover Tax Law and the applicable im-plementing regulations, regardless of whether or not an export transaction takes place. (2) A supplier within the meaning of Article III (1) Subparagraph (c) of the attached Agreement shall be granted, upon application, refunds of the turnover tax in accordance with the provisions of Sections 16 Subparagraphs (1) and (2) of the Turnover Tax Law and the applicable inplementing regulations. (3) The English phrase "for equipment, materials or facilities delivered to or Services rendered for agencies" as used in Article III (1) (a) of this Agreement bears the same meaning as the German term "für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen anstellen" (literally,for deliveries of supplies, including work deliveries, and for other Services for agencies). The English phrase "equipment, materials, facilities or Services" as used in Article III (1) (b) of this Agreement bears the same meaning as the German term "Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen" (literally, deliveries of supplies, including work deliveries). (4) The meaning of the term "Werklieferungen" (work deliveries) shall in principle be as stated in the German Turnover Tax Law. Construction of buildings and other contract Services for the United States shall invariably be considered to be "Werklieferungen" (work deliveries) in every case, when the contractor supplies material in the Performance of the Services which are valued at more than 50 percent of the total cost of the Services. Pay-ments made to sub-contractors for Services rendered under the contract are to be included in the costs of materials. The refund shall be calculated on the total amount of the bill for the entire contract. (5) For construction other than of buildings the contractor shall be granted the highest turnover tax refund provided under Point 4 Subparagraph (1) for the materials shown separately on the bill regardless of whether the construction is a "Werklieferung" (work delivery) or a "Werkleistung" (work Service). (6) It is agreed that, in connection with procurement contracts concluded between the United States and the Federal Republic, direct deliveries to, and other Services rendered for, the Federal Republic shall be treated in the same manner as direct deliveries to, and other Services rendered for, agencies of the United States or to agencies of other governments designated by the United States. The same understanding shall apply where construction contracts are placed with a German building admini-stration. 5. Article V A simplified customs procedure is provided for the repair of military equipment within the framework of the attached Agreement. Upon application, authorization to operate under such simplified procedure shall be granted 828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II Zollämtern auf Antrag Unternehmer zugelassen, denen Stellen der Vereinigten Staaten die Durchführung solcher Ausbesserungsarbeiten übertragen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind Unternehmer, die steuerlich nicht zuverlässig sind oder die keine ordnungsmäßige Buchführung haben. Die zugelassenen Unternehmer sollen von der üblichen Verpflichtung befreit werden, die auszubessernden Waren und die von den Stellen der Vereinigten Staaten für die Ausbesserung mitgelieferten Zutaten bei der Übergabe zur Ausbesserung und bei der Rückgabe nach der Ausbesserung in jedem einzelnen Falle einem Zollamt zu gestellen und zollamtlich abfertigen zu lassen. Statt dessen sollen sie dem zuständigen Zollamt lediglich anzeigen, welche Waren sie jeweils zur Ausbesserung übernommen und welche Waren sie nach Ausbesserung zurückgegeben haben. Die Anzeigen sollen sich auch auf Zutaten erstrecken, die zur Ausführung der Aufträge mitgeliefert worden sind, und auf die angefallenen Abfälle. Abfälle von geringem Wert, die dem Unternehmer überlassen werden, sollen abgabenfrei bleiben. Für andere Abfälle müssen die Abgaben entrichtet werden, wenn sie von dem Unternehmer nicht der auftraggebenden Stelle zurückgegeben werden. 6. Zu Artikel VIII Die Vereinigten Staaten haben erklärt und die Bundesrepublik hat zur Kenntnis genommen, daß gewisse Waren durch Dienststellen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, insbesondere durch das Quartiermeisterkorps, an die Mitglieder der Streitkräfte zu deren persönlichem Gebrauch oder Verbrauch weiterveräußert werden. Derartige Veräußerungen sollen nicht den Bestimmungen des Artikels VIII des beigefügten Abkommens unterliegen. In diesem Zusammenhang werden die Vereinigten Staaten und die Bundesrepublik, jeweils innerhalb ihrer Zuständigkeit, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verletzungen der deutschen Zoll-, Steuer- und Devisenbestimmungen zu verhindern, insbesondere bei Waren, wie Tabak, Tabakwaren, Kaffee, Tee und alkoholischen Getränken. 7. Zu Artikel III, IV, V und VIII Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen, wie sie im vorliegenden Abkommen vorgesehen sind, keine Änderung erfahren durch das Inkrafttreten von Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der in London am 3. Oktober 1954 getroffenen Entscheidung der Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten. 8. Zu Artikel III und V Falls die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehenden deutschen Gesetze oder Durchführungsbestimmungen über a) die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr, b) Befreiungen oder Vergütungen von Zöllen und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleichsteuer oder Preisvergünstigungen bei Monopolgesetzen für ausgeführte Waren und c) die Veredelung von Waren im deutschen Zollgebiet geändert, durch neue Bestimmungen ersetzt oder aufgehoben werden, sollen die Vertragsteile unverzüglich in Beratungen eintreten, um Verfahren festzulegen, die die Entlastung der Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten von deutschen Steuern, Zöllen und Monopolabgaben mindestens in dem Umfang sicherstellen, wie er in diesem Abkommen festgelegt ist. by the main customs Offices (Hauptzollämter) to firms to which the agencies of the United States give such orders for repair. Authorization shall not be granted to firms which are untrustworthy in tax matters or which do not maintain proper bookkeeping. With respect to such goods to be repaired, or materials provided therefor by agencies of the United States, the authorized firms shall be relie-ved from the usual requirements of presenting to a customs office, and obtaining customs clearance for, each individual consignment of such goods or materials when they are taken over and when they are returned. The firms, however, shall report to the competent customs office only those goods which were received for repair and those which were returned after the repair. The reports shall also include materials received by the firm for executing the order and any resulting scrap. Scrap of low value left in the hands of the firm shall be exempt from taxes and duties. Other scrap shall be subject to taxes and duties unless returned by the firm to the contracting agency. 6.Article VIII The United States has declared and the Federal Repu-blic has noted tbat certain goods are sold through agencies of the United States Forces, particularly the Quartermaster Corps, to members of the Forces for their personal use or consumption. Such sales shall not fall under the provi-sions of Article VIII of the attadied Agreement. In this connection, the United States and the Federal Republic shall each within the spheres of their authority take appropriate measures in order to prevent violations of German customs, tax and foreign exchange regulations, particularly with respect to goods such as tobacco, to-bacco products, coffee, tea and alcoholic beverages. 7. ArticlesIII.IV, VandVIII It is agreed that the relief from Federal taxes and customs duties provided by this Agreement will not be altered by the entry into torce of agreements on the rights and obligations of foreign forces and their members in the Federal Republic of Germany, pursuant to the decision of the Foreign Ministers of the Federal Republic of Germany, France, the United Kingdom and the United States taken at London on October 3, 1954. 8. Articles III and V In the event the German legislation or implementing regulations existing on the date of the signing of this Agreement and governing (a) the granting of turnover tax refunds on export transactions; (b) exemptions, refunds or price discounts for exported goods from customs duties and excise taxes, in-cluding the turnover equalization tax, and levies of the fiscal monopolies; and (c) the processing of goods in the German customs area; shall be modified, superseded, or repealed, the parties to this Agreement shall enter into im-mediate consultations to establish procedures to ensure the granting of relief for United States defence expenditures from German taxes, customs duties and levies of fiscal monopolies no less favorable than that herewith established by this Agreement.