Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1959  Nr. 48 vom 01.12.1959  - Seite 1269 bis 1279 - Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Bundesgesetzblatt 1269 Teil II 1959 Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 1959 Nr. 48 Tag Inhalt: Seite 26.11.59 Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958 zwisdien der Bundesrepublik Deutsdiland und dem Grofiherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und Ober gegenseitige Amts- und Reditshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern............................. 1269 26.11.59 Gesetz zum Abkommen vom 18. November 1958 zwisdien der Bundesrepublik Deutsdiland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Über gegenseitige Amts- und Reditshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer ................................................... 1280 20.10.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952............................................................................ 1297 13.11.59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zu dem Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom 7. Mai 1926.......... 1304 Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. Vom 26. November 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Luxemburg am 23. August 1958 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern einschließlich des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen wird zugestimmt. Das Abkom- men nebst Schlußprotokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen einschließlich des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen nach Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet Bonn, den 26. November 1959. Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Schäffer Der Bundesminister der Finanzen Etzel Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano 1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG SIND, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteuerungen zu vermeiden und Grundsätze über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe aufzustellen, übereingekommen, das nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Karl Graf von Spreti, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg: Herrn Joseph B e c h, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, und Herrn Pierre Werner, Minister der Finanzen, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel 1 (1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. (2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind: 1. in der Bundesrepublik Deutschland: a) die Einkommensteuer, b) die Körperschaftsteuer, c) die Abgabe Notopfer Berlin, d) die Vermögensteuer, e) die Gewerbesteuer, f) die Grundsteuer} 2. im Großherzogtum Luxemburg: a) die Einkommensteuer, b) die Körperschaftsteuer, c) die besondere Steuer von Tantiemen, d) die Vermögensteuer, e) die Gewerbesteuer, f) die Grundsteuer. (3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten. Artikel 2 (1) Soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens: 1. der Begriff .Person* sowohl natürliche als auch juristische Personen; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen, gelten als juristische Personen; 2. der Begriff .Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird; a) Als Betriebstätten gelten insbesondere: aa) ein Ort der Leitung, bb) eine Zweigniederlassung, cc) eine Geschäftsstelle, dd) eine Fabrikationsstätte, ee) eine Werkstätte, ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet. b) Als Betriebstätten gelten nicht: aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren, bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung, cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen, dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung vtfh Informationen für das Unternehmen, ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen. c) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Staates Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959 1271 tätig ist – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstabens d – gilt als eine in dem erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. d) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, einen Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. e) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder über eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft. 3. der Begriff .zuständige Behörde" in der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen, im Großherzogtum Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter; 4. der Begriff .Staatsangehörige* a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; b) in bezug auf das Großherzogtum Luxemburg: alle luxemburgischen Staatsangehörigen; Als Staatsangehörige gelten auch juristische Personen, die nach dem in dem einen oder anderen Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind. 5. der Begriff .Unternehmen eines der Vertragstaaten" oder .Unternehmen des anderen Staates" ein gewerbliches Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder von einer Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg betrieben wird, wie es der Zusammenhang erfordert. (2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragstaaten wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat in Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Artikel 3 (1) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine Wohnung hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. (2) Wenn eine natürliche Person in keinem der Vertragstaaten eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen, aber in einem der Staaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche Aufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staate, wenn er sich dort unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Staate nicht nur vorübergehend verweilt. (3) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehenden Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten, so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19 dieses Abkommens in dem Vertragstaate, zu dem die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) Läßt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen, werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 26 verständigen. (4) Eine natürliche Person, die an Land weder eine Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Absatzes 2 hat, sondern sich gewöhnlich an Bord eines zu einem Unternehmen gehörenden .Schiffes aufhält, hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet. (5) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der Ort ihrer Leitung befindet. Hat sie in keinem der Vertragstaaten den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres Sitzes maßgebend. (6) Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Befindet sich der Ort der Leitung eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so gilt als Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der Ort des Heimathafens des Schiffes. Artikel 4 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsredit für diese Einkünfte. (2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land-und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden. (3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte an einem in dem anderen Staate liegenden Grundstück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu solchen Förderungen gehören Obligationen auch dann nicht, wenn sie durch unbewegliches Vermögen gesichert sind. Artikel 5 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen. (2) Dabei dürfen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugerechnet werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde. 1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II (3) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe benutzt wird. Artikel 6 (1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Artikel 7 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens, das den Ort der Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Leitung zu. (2) Soweit der Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenübei einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt, hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht. Artikel 8 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 9 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Veitragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt (2) Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine selbständig ausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit (3) Artikel 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. (4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Mitglied eines Aufsichtsrats, eines Verwaltungsrats oder als nicht geschäftsführendes Mitglied ähnlicher Organe Vergütungen von einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Vergütungen. Artikel 10 (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbslän-diger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer 1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält, 2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und 3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte odei ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird. (3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet, das Arbeitgeber ist. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 11 (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates, ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. (2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzlelung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet werden oder worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden. Artikel 12 (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959 1273 oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlt, diesem Staate zu. (3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist. Artikel 13 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt. (3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v. H. der Dividenden nicht übersteigen. (4) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v.H. der Dividenden nicht fibersteigen, wenn die Dividenden von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staate gezahlt werden, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 14 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (3) Zinsen im Sinne dieses Artikels sind Einkünfte aus Darlehen, Obligationen, Wechsel oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung, mit Ausnahme der Einkünfte, für die Artikel 4 Abs. 3 gilt Für Einkünfte aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 anzuwenden. Artikel 15 (1) Bezieht, eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Bodenschätzen betreffen), so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinemato-graphischer Filme (einschließlich der Filme, die für Fernsehsendungen verwendet werden), für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt. (3) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt. Der Steuerabzug darf jedoch 5 v. H. der Lizenzgebühren oder der anderen Vergütungen nicht übersteigen. (4) Absätz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 16 Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 17 Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergütung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem Wohnsitzstaate besteuert. Artikel 18 Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus einem der Vertragstaaten, die sich nur zum Studium oder zur Ausbildung in dem anderen Staat aufhalten, werden wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studium oder Ausbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb dieses Staates zufließen. Artikel 19 (1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus: a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs), b) durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte gesicherten Forderungen oder c) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient, hat der Staat, der nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat (2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat dieser Staat. Artikel 20 (1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 15 Abs. 3 bleiben unberührt. (2) Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat, so wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den 1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II vorhergehenden Artikeln das Großherzogtum Luxemburg ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividenden, Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen und Lizenzgebühren sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene luxemburgische Steuer wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet. (3) Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in Luxemburg, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören, sind aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn die Beteiligung mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der letztgenannten Gesellschaft beträgt. (4) Ist das Großherzogtum Luxemburg der Wohnsitzstaat, so wird es die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die dem Großherzogtum Luxemburg zur Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvennögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, die unter Artikel 13 Abs. 4 fallen, sind abweichend von Satz 1 zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer und in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einzubeziehen. Alle anderen Dividenden sowie Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen und Lizenzgebühren sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen! die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene Steuer der Bundesrepublik Deutschland wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern vom Einkommen des Großherzogtums Luxemburg für diese Einkünfte angerechnet. (5) Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in Luxemburg gehören, sind zur Hälfte aus der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer auszunehmen, wenn die Beteiligung mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der letztgenannten Gesellschaft beträgt Dies gilt nicht für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Artikel 21 Dieses Abkommen berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen die Einkünfte und das Vermögen Im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten. Artikel 22 (1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben werden, die diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines. innerstaatlichen Rechtsmittels, an die zuständige Behörde des Vertragstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. (2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige Behörde versuchen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Artikel 23 (1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren. (2) Zu diesem Zweck werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die zuständigen Behörden können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden. (3) Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der zuständigen Behörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung oder der Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen haben die gleiche Verpflichtung wie die zuständigen Behörden. (4) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird, a) verwaltungstechnische Maßnahmen durchzuführen, die den Vorschriften der beiden Vertragstaaten oder ihrer Verwaltungspraxis widersprechen; b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften der beiden Vertragstaaten nicht gefordert werden kann. (5) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden. (6) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner Staatsführung versagt werden. Artikel 24 (1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung der In Artikel 1 genannten Steuern einschließlich der Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind. (2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind. (3) Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern anwendbar sind. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist. (4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind. Artikel 25 (1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter- Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959 1275 worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen einer der Vertragstaaten in dem anderen Staat unterhält, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben. Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet, Personen mit Wohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen oder -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiete gewährt (4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat -oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (5) Der Ausdruck .Besteuerung" bezieht sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens. Artikel 26 (1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens, insbesondere für die Anwendung der Artikel 13, 23 und 24 notwendig sind. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren (3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die zuständigen Behörden verständigen. Artikel 27 Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden. Artikel 28 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber nicht vor 1961, das Abkommen gegenüber dem anderen Staate schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Luxemburg am 23. August 1958 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland: Karl Graf von Spreti Für das Großherzogtum Luxemburg: Bech P. Werner 1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Sdilußprotokoll BEI DER UNTERZEICHNUNG des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet: Zu Artikel 1 1. Das Abkommen gilt nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und 27. Dezember 1937). Es gilt auch nicht für Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören. 2. Das Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird. Zu Artikel 2 4. Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates behandelt. 5. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter – mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d – im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiete gelegene Risiken versichert. Zu Artikel 4 6. Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen. 7. Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der Veräußerung eines Und- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat Zu Artikel 5 8. Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird. 9. Die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 1 ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten hindert, die Einkünfte aus seinem Gebiet, die siner Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate zufließen (z. B. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren usw.), nach Maßgabe des Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem Gebiet des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zuzurechnen sind. 10. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, Jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Betriebstätte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zurechnung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist. Zu den Artikeln 5, 7 und 13 11. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) behandelt. 12. Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt. Zu Artikel 7 13. Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt. 14. Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft 15. Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird. Zu Artikel 9 16. Artikel 9 Abs. 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beaufsichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen für eine andere Tätigkeit sind nach Artikel 10 oder 11 zu behandeln. Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959 1277 Zu Artikel 10 17. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere: Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natürlichen Personen. 18. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2 der Ort der Leitung. 19. Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten aus einem der Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Staates nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten; in diesem Falle hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht. Zu Artikel 11 20. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, die Societe Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois und die Administration Luxembourgeoise des P. T. T. zahlen, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2. Zu Artikel 13 21. Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Artikels 13 Abs. 4 das Folgende: a) Beträgt der Unterschied 10 v. H. oder mehr, so darf der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 15 v. H. der Dividenden nicht übersteigen. b) Beträgt der Unterschied 20 v. H. oder mehr, so darf bei Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 gezahlt werden, der Steuerabzug in der Bundesrepublik Deutschland 25 v. H. nicht übersteigen. Zu Artikel 15 22. Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren oder andere Vergütungen vereinbart werden, die sachlich verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist Artikel 13 anzuwenden. Zu den Artikeln 13, 14 und 15 23. Die Vorschriften der Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 3 schließen nicht aus, daß Abzugsteuern zunächst nach den Sätzen er- hoben werden, die ohne Berücksichtigung des Abkommens anzuwenden wären. Soweit die einbehaltene Steuer die Steuer übersteigt, die sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens ergibt, ist der übersteigende Betrag auf Antrag des Gläubigers dieser Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist vorzunehmen, wenn der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zufließens der Beträge gestellt wird; für Beträge, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zugeflossen sind, beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Zu Artikel 20 24. Bei Einbeziehung der Dividenden in die Bemessungsgrundlage nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 3 ist der Bruttobetrag der Dividenden um die im Abzugsweg erhobene Steuer der Bundesrepublik Deutschland zu mindern. Zu Artikel 21 25. Angehörige einer diplomatischen Vertretung eines der Vertragstaaten haben im Empfangsstaat Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie im Entsendestaat mit den Einkünften, die ihnen aus dem Empfangsstaate zufließen, und dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden. 26. Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten haben keinen Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergünstigungen, wenn sie mit den Einkünften, die ihnen aus einem der beiden Vertragstaaten zufließen und mit dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 im anderen Staate nicht zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen herangezogen werden. Zu Artikel 23 27. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, Auskünfte zu erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsachen, deren Kenntnis die Finanzbehörden von Banken erlangt haben. Soweit die Kenntnis von Tatsachen auch aus anderen Quellen stammt, können Auskünfte erteilt werden. GESCHEHEN zu Luxemburg, am 23. August 1958 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland: Karl Graf vonSpreti Für das Großherzogtum Luxemburg: Bech P. W e r n e r 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II Notenwechsel Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Luxemburg Luxemburg, den 23. August 1958 Herr Außenminister, Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen: Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg findet, sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden. Ich benutze diesen Anlaß, um Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. Karl Graf von Spreti Seiner Exzellenz Herrn Joseph Bech Großherzoglicher Luxemburgischer Außenminister Luxemburg Nr. 48 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959 1279 (Übersetzung) Ministere des Affaires Etrangeres Luxembourg, le 23 aoüt 1958 Ministere des Affaires Etrangeres Luxemburg, den 23. August 1958 Monsieur 1Ambassadeur, Jai lhonneur daccuser reception de votre note de ce jour concue en ces termes: .Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtsund Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen: Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg findet, sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden." Jai lhonneur de vous marquer laccord du Gouvernement luxembourgeois avec ce qui precede. Veuillez agreer, Monsieur 1Ambassadeur, les rances de ma tres haute consideration. assu- Bech Herr Botschafter, Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage, die wie folgt lautet, zu bestätigen: .Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtsund Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen: Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin. Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg findet, sollen die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die luxemburgische Regierung mit dem Vorstehenden einverstanden ist. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Bech Son Excellence le Comte Karl von Spreti Ambassadeur de la Republique Federale dAllemagne Luxembourg Seiner Exzellenz dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Karl Graf von Spreti Luxemburg