Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1967  Nr. 33 vom 28.07.1967  - Seite 2029 bis 2039 - Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Bunde sge setzblatt 2029 Teil II Z1998A 196 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1967 Nr. 33 Teig Inhalt Seite 10. 7.67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet .......................................... 2()2l> li. 7. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall ..................................................... 2040 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Vom 19. Juli 1967 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Freiburg im Breisgau am 23. November 19(34 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet nebst Schlußprotokoll und Anlage wird zugestimmt. Der Vertrag, das Schlußprotokoll und die Anlage werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 44 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll und die Anlage in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. Juli 1967 Der Bundespräsident Lübk e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister des Auswärtigen B r a n d t 2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT, von dem Wunsche geleitet, die sich aus der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ergebenden Beziehungen zur schweizerischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen anzupassen, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet zu schließen. Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Ministerialdirektor a.D. Gerrit von Haeften Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Minister Professor Dr. Rudolf L. Bindsc hedler, Rechtsberater des Eidgenössischen Politischen Departements, die nach Auslausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: I. TEIL ZollanschluB und Anwendung schweizerischen Rechts 1. Abschnitt Allgemeine Regelung Artikel 1 Das von der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein, im folgenden "Büsingen" genannt, das vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen bleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen. Artikel 2 (1) In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Sonderregelungen vorgeselien sind, die schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die sich auf folgende Gegenstände beziehen: a) Zölle; b) Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren; c) aus dem Bereich der Landwirtschaft: 1. Brotgetreidew:irtschaft; 2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglichkeiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgutproduktion und Zuckerrüben; 3. Tierzucht; 4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigungen; 5. Milch und Milchprodukte; 6. Geflügelhaltung und Eierwirlschaft; 7. Dünge- und Futtermittel, Sämereien, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie sonstige landwirtschaftliche Hillsstoffe; 8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen staatliche Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit Hagel- und anderen Elementarschäden; 9. forstliches Saatgut und Forstpflanzen; 10. Kar toi fei Verwertung; 11. Tierseuchenbekämpfung; 12. Treibstoffvergünstigung für die Landwirtschaft; d) aus dem Bereich des Gesundheitswesens: 1. Grenzsanitätsdionst; 2. Leichentransporte, ausgenommen solche inneihalb einer Gemeinde; 3. Arzncimittelwtsen und Ileilniittelverkehr; 4. Sera und Impfstoffe; 5. Arsenderivate; 6. Verkehr mit Giften; 7. Betäubungsmittehvesen; 8. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; 9. Absinth und anisierte Getränke; 10. Kunstwein und Kunstmost; e) wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Kriegswirtschaft (Veisorgung der Zivilbevölkerung im Notstandsfall); f) technische Kontrolle von Erzeugnissen dvr Uhrenindustrie; g) Warenumsatzsteuer; h) fiskalische Belastung des Tabaks; i) Steuern auf Bier und sonstige Getränke, soweit in beiden Vertragsstaaten der Bund für die Gesetzgebung zuständig ist; k) gebrannte Wasser (Branntwein); Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2031 1) Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edel-nietallwaren; m) Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; n) staatsgefährliches Propagandamaterial; o) Herstellung von Münzen (einschließlich Goldmünzen), die den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht oder Größe gleich oder ähnlich sind. Die für diese Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden in Büsingen keine Anwendung. (2) Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgenden nichts anderes bestimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet gleich und kommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche Rechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen zu. (3) Soweit nach den in Absatz 1 für anwendbar erklärten schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Anwendung dieser Vorschriften oder die Erteilung von Bewilligungen an das Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen gebunden ist, die die Einwohner von Büsingen nicht erfüllen können, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn sie nach den deutschen Rechtsvorschriften vorliegen oder nicht erforderlich sind. (4) Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht Anwendung findet und im folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird es von schweizerischen Behörden vollzogen. Personen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch den Vollzug solcher Vorschriften betroffen werden, stehen in bezug auf Rechtsbehelfe und Rechtsschutzinstanzen den schweizerischen Einwohnern des übrigen schweizerischen Zollgebietes gleich. Artikel 3 (1) Forderungen, die von schweizerischen Behörden auf Grund der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Vorschriften gegen Einwohner von Büsingen erhoben werden, werden auf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behörde von dem für Büsingen zuständigen deutschen Finanzamt nach den für die Beitreibung von Abgabenforderungen maßgebenden deutschen Vorschriften beigetrieben. (2) Grundlage für die Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollpfandrecht nicht besteht, bildet die rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung der zuständigen schweizerischen Behörde. Auf der Entscheidung müssen die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechtskraft und die Vollstreckbaikeit von der gemäß Schlußprotokoll zu bezeichnenden schweizerischen Behörde bescheinigt sein. (3) Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der sachlichen Nachprüfung durch die deutschen Behörden. Stellen diese jedoch fest, daß die Entscheidung offensichtlich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entscheidung der schweizerischen Behörde zurückgeben. Diese entscheidet endgültig und verbindlich über die Berichtigung. (4) Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Anspruch, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Zwangsverfahrens vor der zuständigen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange nicht die schweizerische Behörde um die Einstellung ersucht. (5) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche schweizerischer Behörden stehen bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs entsprechenden Ansprüchen deutscher Behörden gleich. (6) Besitzt ein Einwohner von Busingen Vermögenswerte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde gegen ihn wegen Forderungen gemäß Absatz 1 die Beitreibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweizerischem Recht vornehmen. Hierbei gilt die Stadt Schaffhausen als Betreibungsort. 2 Abschnitt Sonderregelungen Artikel 4 Soll ein Gegenstand, an dem das schweizerische Zollpfandrecht besteht, dem Inhaber ohne seine Einwilligung weggenommen werden, so hat der ausführende schweizerische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzuzuziehen, der darüber zu wachen hat, daß sich die Maßnahme nicht von ihrem Zweck entfernt. Artikel 5 (1) Folgende aus dem deutschen Zollgebiet nach Busingen verbrachten und von Büsingen in das deutsdie Zollgebiet zurückgebrachten Waren, die aus dem freien deut-sdien Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein-und Ausgangsabgaben einschließlich Warenumsatzsteuer sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit: 1. Waren, die deutsche Bundes-, Landes- und Kreisbehörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben in Büsingen benötigen, ausgenommen Lebensmittel, Genußmittel, Getränke und Futtermittel; 2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesblätter und Literatur, die die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt; 3. Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit ihre besondere Art von den deutsdien Schulbehördcn vorgeschrieben ist; 4. andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen am Hochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt, sofern sie für diese Waren von einer deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft außerhalb von Büsingen einen Zuschuß erhält oder diese Waren auf Weisung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde im deutschen Zollgebiet besdiaffen muß. (2) Von schweizerischen Eingangsabgaben und wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen sind befreit Waren, die zum Pfandverkauf von deutschen Behörden oder Gerichtsvollziehern aus Büsingen in das deutsche Zollgebiet verbracht worden sind und unverkauft nach Büsingen zurückgebracht werden. Entrichtete sdiweizerische Ausgangsabgaben werden zurückerstattet. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durdi amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Artikel 6 Die zuständige schweizerische Behörde erteilt für Büsingen die Milchverkaufsbewilligung ohne Berücksiditigung der Bedürfnisfrage. Artikel 7 Die Errichtung neuer Gellügelhöfe und Geflügelfarmen mit 150 oder mehr ausgewachsenen Tieren oder die Erweiterung solcher Geflügelhöfe und Geflügelfarmen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige schweize-risdie Behörde. Die Bewilligung kann nur aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere wenn die Errichtung oder Erweiterung den schweizerischen Markt gefährden würde, verweigert oder mit Autlagen verbunden werden. 2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II Artikel 8 Die gemäß den Bestimmungen der schweizerischen Alkoholgesetzgebung betreffend die Kartoffelverwertung tür die Übernahme in Betracht kommende Menge wird in dem Sinne begrenzt, daß nicht mehr Kartoffeln aus Büsingen in die Uberschußverwertung einzubeziehen sind, als dies der Ablieferung aus Gemeinden des Kantons Schaffhausen mit ähnlichen Produktionsverhältnissen entspricht. Die zuständigen schweizerischen Behörden sind berechtigt, eine dementspiechende Höchstmenge festzusetzen. Artikel 9 Die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, eingeschlossen Sera und Impfstoffe, außerhalb der Apotheken richtet sich nur nach deutschem Recht. In bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, soweit es strengere Bestimmungen enthält. Artikel 10 Die nach deutschem Recht in Büsingen zur Berufsausübung zugelassenen Personen stehen hinsichtlich der Anwendung der schweizerischen Betäubungsmittelgesetzgebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen Personen gleich. Artikel 11 (1) Den bei einem in der Schweiz konzessionierten Lohnbrenner im Brennauftrag hergestellten Branntwein erhalten Einwohner von Büsingen, die Stoffbesitzer sind, zu ihrer Verfügung, nachdem sie die durch die schweizerische Alkoholverw altung festzusetzende Steuer entrichtet haben. (2) Dem Produzenten, der als Landwirt einen Landwirtschaftsbetrieb führt und ausschließlich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs brennen läßt, wird für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb ein steuerfreier Eigenbedarf von zehn Litern (größere Betriebe zwanzig Liter) Branntwein pauschal zugebilligt und bei der Steuerfestsetzung in Abzug gebracht. (3) In Büsingen werden die Funktionen der örtlichen Brennereiaufsichtsstellen durch die Brennereiaufsichts-stelle der Stadt Schaffhausen ausgeübt. Artikel 12 Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sind in Büsingen zum Erwerb von Walfen, für die ein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, nicht berechtigt, auch wenn sie einen Waffenerwerbsschein besitzen. Solche Waffen dürfen an sie nicht abgegeben werden. Artikel 13 Eine Erlaubnis für die Herstellung von Pulver und Sprengstoffen, die nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, berechtigt in Büsingen nur zur Herstellung dieser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Erlaubnis lui den Vertrieb dieser Erzeugnisse berechtigt nur zur Abgabe für die Verwendung in Büsingen. Artikel 14 (1) Eine Zuwiderhandlung auf den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Sachgebieten wird auch dann nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn der maßgebende Straftatbestand dem schweizerischen Strafgesetzbuch zu entnehmen ist; sie ist nur nach schweizerischem Recht strafbar, auch soweit sie zugleich eine strafbare Handlung nach dem deutschen Strafgesetzbuch darstellt. (2) Für die Gesamtstrafenbildung stehen deutsche und schweizerische Entscheidungen einander gleich. Die deutschen Behörden vollstrecken die von deutschen, die schweizerischen Behörden die von schweizerischen Gerichten verhängten Strafen. Jedoch darf in dem Staat, in dem zuletzt die Vollstreckung durchgeführt wird, nur der sich aus der Gesamtstrafenentscheidung ergebende Straftest vollstreckt werden; eine bedingt erlassene oder bedingt ausgesetzte Strafe steht insoweit einer vollstreckten Strafe gleich. Artikel 15 (1) Für in Büsingen von schweizerischen Behörden vorzunehmende Strafverfolgungshandlungen gelten die folgenden Besonderheiten: a) Der wegen des Verdachts einer stralbaren Handlung Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zum Erlaß von Haftbefehlen zuständigen Richter von Schaffhausen vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben und der hierauf unverzüglich einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen hat. Gegen die Verhaftung oder die Verweigerung der Haftentlassung ist gemäß der Strafprozeßordnung lür den Kanton Schaffhausen die Beschwerde an das Obergericht gegeben. Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Haft ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Verhaftung eines Deutschen ist dem Landiatsamt Konstanz innerhalb 24 Stunden mitzuteilen. 1)) Die Durchsuchung einer Wohnung darf nui durch i)i:n nach SchaHhauser Recht zuständigen Richter angeordnet werden; ist Gefahr im Veizug, so dait eine Wohnung von den zuständigen Beamten auch ohne richterlichen Betehl durchsucht werden. Zu jeder Durchsuchung einer Wohnung ist ein deutscher Beamter beizuziehen, der darüber wacht, daß sich die Maßnahme nicht von ihrem Zv. eck entfernt r) Obliegt die Untersuchung nicht einer richlei liehen Behörde, so darf der untersuchende Beamte Papiere und Handelsbücher nur einsehen, wenn und soweit ihm ein besonderes gesetzliches Nachschaurecht zusteht oder wenn es der Inhaber genehmigt. Auf Verlangen des Inhabers hat der Beamte die Papiere und Handelsbücher, deren Durchsicht er für geboten hält, in Gegenwart des Inhabers oder seines Vertreters mit dem Amtssiegel in einem Umschlag zu verschließen und dem nach Schaffhauser Recht zustandigen Richter abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die lür die Untersuchung Bedeutung haben, der untei-suchenden Behörde auszuhändigen oder mitzuteilen, soweit nicht gesetzliche Hinderungsgi ünde bestehen. (!) Will der zuständige schweizerische Beamte einen Gegenstand, der beschlagnahmt werden soll oder beschlagnahmt woiden ist, dem Inhaber ohne seine Einwilligung wegnehmen, so hat der Beamte einen deutschen Beamten beizuziehen, der darüber wacht, daß sich die Maßnahme nicht von ihrem Zweck entfernt. (2) Ist der nach Absatz 1 Buchstabe b oder d beizuziehende deutsche Beamte der Auffassung, daß eine nach diesen Absätzen getroffene Maßnahme des untersuchenden schweizerischen Beamten sich von ihrem Zweck entfernt, so entscheidet der Verhörrichter in Schaffhausen im Einvernehmen mit dem Landrat in Konstanz. Sichergestellte Gegenstände sind bis zu dieser Entscheidung auf dem Bürgenneisteiamt in Büsingen zu hinterlegen. Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2033 (3) Kann mich dein schweizerischen Recht eine Strafverfolgung der Verwaltung nur mit Verwaltungs-beschwerdc angefochten werden, so hat der Betroffene, wenn er Einwohner von Büsingen ist und die Zuwiderhandlung in Büsingen begangen hat, das Recht, gegen die Strafverfügung des zuständigen Departements gemäß Artikel 300 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege die. gerichtliche Beurteilung anzurufen; der Gerichtsstand ist bei den für Schaflhausen zuständigen Gerichten begründet. (4) Hinsichtlich der Wiedergutmachung von zu Unrecht erlittenen Nachteilen finden die Bestimmungen des schweizerischen Rechts in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz. II. TEIL Grenzübertritt; fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen Artikel 16 (1) Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist für Deutsche und Schweizerbürger ein Grenzübertritts-papier nicht erforderlich. Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. (2) Das Recht aul die Durchführung polizeilicher Kontrollen bleib! unberührt. Artikel 17 (1) Deutsche, die die Voraussetzungen von Artikel 19 Abs. 1 erfüllen, sind bei Arbeitsaufnahme in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet der schweizei ischen grenzsanitarischen Überwachung nicht unterwoilen. Desgleichen sind Deutsche, die sich aus dem übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeit nach Büsingen begeben, deswegen keiner schweizerischen grenzsanitarischen Überwachung unterworfen. (2) Deutsche mit Wohnsitz in Büsingen sind hinsichtlich der grenzsanitarischen Überwachung an der schweizerisch-deutschen Zollgrenze Schweizerbürgem mit Wohnsitz, in der Schweiz gleichgestellt. Artikel 18 Drittausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, bedürfen einer zusätzlichen Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt in Büsingen, die das Landralsamt Konstanz nach Anhörung der zuständigen schweizerischen Behörden erteilt. Artikel 19 (1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen fremdenpolizeilichen, arbeitsrechtlichen und gewerblichen Vergünstigungen stehen Deutschen, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, im Kanton Schaffhausen sowie in den in der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Gebieten der Kantone Thurgau und Zürich zu. a) Die Vergünstigungen werden allen Deutschen gewährt, die am 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt hatten und seither ununterbrochen beibehalten haben. b) Deutsche, die nach dem 1. Januar 1963 in Büsingen Wohnsitz, und Aufenthalt genommen haben oder nehmen, erwerben den Anspruch auf die Vergünstigungen nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Büsingen von 10 Jahren. Beim unmittelbaren Zuzug eines Deutschen aus dem in Satz 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet nach Büdingen wird die Zeit seines ununterbrochenen Aufenthaltes in diesem Gebiet auf die Wartefrist angerechnet, sofern er nicht fremdenpolizeilich aus der Schweiz weggewiesen worden ist oder die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme bei seinem Wegzug aus der Schweiz vorgelegen haben. c) Der Aulenthalt wird nicht als unterbrochen angesehen, wenn Büsingen zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck (z. B. Studium, Ausbildung, Wehrdienst) verlassen wird. dj Deutsche und deren Ehegatten sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (einschließlich Pflege- und Adoptivkinder) erlangen die Vergünstigungen ohne Wartezeit, wenn sie in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt nehmen, um 1. die eheliche Gemeinschaft mit einem in Büsingen wohnhaften Deutschen aufzunehmen,- 2. auf einem durch Erbgang zufallenden Grundstück zu wohnen; 3. einen Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von in Büsingen wohnhaften Verwandten übernommen haben oder der ihnen durch Erbgang zugefallen ist; 4. den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b begünstigten Deutschen zu übernehmen und weiterzuführen, der diesen aus persönlichen Gründen nicht weiter betreiben kann, es sei denn, daß der bisherige Inhaber ein gleichwertiges Angebot eines begünstigten Deutschen ausgeschlagen hat. Bei Zuzug aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 3 erwähnten familiären Gründen wird die Zuerkennung der Vergünstigungen ohne Warte/eil oder vor deren Ablauf wohlwollend geprüft. (2) Schweizerbürger erhalten in Büsingen diese Vergünstigungen, wenn sie in dem in Absatz 1 bezeichneten schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufenthalt haben. Absatz 1 Buchstaben a bis d gelten entsprechend, wobei anstelle des Gebietes von Büsingen das in Absatz 1 bezeichnete schweizerische Gebiet tritt. Artikel 20 (1) a) Deutsche, die die Voraussetzungen des Aiti- kels 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen -wie Schweizerbürger als Arbeitnehmer tätig zu sein. Berufe, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgem voi-behalten sind, bleiben ausgenommen. b) Sie werden in gleicher Weise wie Schweizei -bürger zu Lehrstellen in jedem Beruf, soweit er nicht von Gesetzes wegen Schweizerbürgem vorbehalten ist, zugelassen und erhalten die erforderliche fremdenpolizeiliche Bewilligung. c) Die öffentliche Stellenvermittlung steht ihnen im Rahmen ihrer Sonderstellung in gleicher Weise wie Schweizerbürgern offen. Die Möglichkeit, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suchen, wird hierdurch nicht berührt. (2) Schweizerbürger, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen, erhalten für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in Büsingen die gleichen Vergünstigungen, die Deutschen mit Wohnsitz und Aufenthalt in Büsingen unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 für eine entsprechende Tätigkeit in der Schweiz eingeräumt werden. Berufe, die von Gesetzes wegen Deutschen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen. (3) a) Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Antiag jeweils um die gleiche Dauer verlängert. 2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II b) Die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitsbewilligung kann verweigert, eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, wenn 1. nach schweizerischem Recht oder für schweizerische Grenzgänger in Büsingen nach deutschem Recht die Voraussetzungen für den Erlaß einer Ausweisungsverfügung oder einer Einreisesperre erfüllt sind; 2. die Bewilligung durch falsche Angaben über für die Bewilligung maßgebliche Tatsachen erschlichen wurde. Artikel 21 (1) In Büsingen wohnende, in der Schweiz erwerbstätige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen gewährten Familienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeitnehmern gleichgestellt. (2) In der Schweiz wohnende, in Büsingen erwerbstätige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach der deutschen Kindergeldgesetzgebung zu gewährenden Leistungen den in Büsingen wohnenden Arbeitnehmern gleichgestellt. Artikel 22 (1) d) Deutsche, die in Büsingen eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Bewilligung, in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen auszuüben. Erwerbstätigkeiten, die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vorbehalten sind, bleiben ausgenommen. b) Die Bewilligung erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Bewilligung erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. c) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Buchstabe a ist gleichgestellt die Tätigkeit für juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie für alle anderen Gesellschaften, für Genossenschaften und sonstige Vereinigungen mit Sitz in Büsingen, an denen Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben. d) Die Bewilligung gemäß den Buchstaben a bis c wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf Gesuch hin jeweils um die gleiche Dauer verlängert. e) Die Bewilligung gemäß den Buchstaben a bis c kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Sonderstellung von Büsingen mißbräuchlich ausgenutzt wird. (2) a) Schweizerbürger, die in dem in Artikel 19 be- zeichneten Gebiet eine selbständige Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen, werden zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Büsingen ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zugelassen. Der Beginn einer Erwerbstätigkeit ist dem Bürgermeisteramt in Büsingen anzuzeigen. Erwerbstätigkeiten, die Deutschen von Gesetzes wegen vorbehalten sind, bleiben ausgenommen. b) Die Arbeitserlaubnis erhalten auch ihre Arbeitnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen. Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. t) Der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Buchstabe a ist gleichgestellt die Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesellschaften sowie aller anderen Gesellschaften, Genossenschaften und sonstiger Vereinigungen mit Sitz in dem in Artikel 19 bezeichneten schweizerischen Gebiet, an denen solche Personen ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse haben, die die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen. d) Die Anzeige gemäß Buchstabe a berechtigt ohne besondere gewerberechtliche Erlaubnis zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit in Büsingen fortgesetzt werden soll. e) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann untersagt werden, wenn die Vergünstigungen mißbräuchlich ausgenutzt werden. Artikel 23 (1) Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen erhallen deutsche Kennzeichen mit einem besonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal. Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet die Zollkreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung eines solchen Fahrzeuges. (2) Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in Büsingen sind für den Verkehr nach, von und in der Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleichgestellt. Motorfahrzeuge und Anhänger des gewerbsmäßigen Personen- und Güterverkehrs mit Standort in Büsingen, die Personen gehören, welche die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten durch die zuständigen Behörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum Verkehr in der Schweiz. Diese Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Bestand an solchen Fahrzeugen in Büsingen sich unverhältnismäßig erhöhen oder wenn die Sonderstellung von Büsingen mißbräuchlich ausgenutzt würde. (3) Bestehende und zukünftige deutseh-schweizeiische Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr gelten, mit Ausnahme von Bestimmungen über den Linienverkehr – einschließlich Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) –, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht für Beförderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Büsingen auf den Straßen Büsingen-Neudörflingen-Randegg und Büsingen-Dörflingen Loog-Gailingen sowie auf dem Rhein. III. TEIL Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen auf den nicht in Artikel 2 aufgeführten Sachgebieten; Rechtshilfe Artikel 24 (1) Die Strafhoheit der Vertragstaaten, insbesondere hinsichtlich der auf ihrem Gebiet begangenen straibaren Handlungen, bleibt grundsätzlich unberührt. (2) Für Handlungen eines Einwohners der Schweiz, die in Büsingen begangen werden und nach den dort anwend- Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2035 baren deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist. (3) Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen, die in der Schweiz begangen werden und nach schweizerischen Vorschritten geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland stellvertretend das deutsche Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist. (4) Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen schweizerischer Staatsangehörigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und nach den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Straf recht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist. (5) Für Handlungen eines Schweizerbürgers, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden und nach den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt, wenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von Büsingen zu sein, dort festgenommen wird, bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist. (6) Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 sind Handlungen militärischen, fiskalischen oder vorwiegend politischen Charakters. Artikel 25 (1) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, soweit nach Artikel 24 stellvertretend sein Strafrecht gilt, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die auf dessen Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen nach Maßgabe seiner Gesetze zu verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung des Ersuchens sich im Gebiet des ersuchten Staates dauernd aufhält, sich der Strafgewalt des ersuchenden Staates nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird. (2) Soweit nach Artikel 24 stellvertretend schweizerisches Strafrecht gilt, besteht für die Schweiz die Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung von Schweizerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch-dann, wenn der Beschuldigte sich in Büsingen aufhält. Eines förmlichen Ubernahmeersuchens bedarf es in diesem Fall nicht. (3) Ist der Beschuldigte ein Einwohner von Büsingen, der Schweizerbürger ist, ohne Deutscher zu sein, und ist für die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geldbuße angedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, die Strafverfolgung nach Absatz 1 zu übernehmen. (4) Dem Ersuchen werden die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, etwaige Beweisgegenstände und eine Darstellung des Sachverhalts beigefügt, ferner eine Abschrift der Bestimmungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären. (5) Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafverfolgungsbehörde des einen Vertragsstaates an die Straf-verfolgungsbehörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter und verständigt hiervon die ersuchende Behörde. (6) Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der ersuchenden Behörde sobald wie möglich das von ihr Veranlagte mit und übermittelt ihr zu gegebener Zeit eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschließenden Entscheidung. Die überlassenen Gegenstände werden nach Abschluß des Verfahrens der ersuchenden Behörde zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird. (7) Die nach Artikel 24 Abs. 2 bis 5 stellvertretend ergehenden Entscheidungen des einen Vertragsstaates stehen den Entscheidungen des anderen Vertragsstaales gleich. Artikel 14 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. (8) Kosten, die in einem auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels durchgeführten Verfahren entstehen, werden nicht erstattet. Artikel 26 (1) Leistet ein Zeuge, der sich in Büsingen aufhält, in einem im Rahmen dieses Teiles durchgeführten Verfahren einer ordnungsgemäßen Vorladung der schweizerischen Behörde keine Folge, so kann diese Behörde das für Büsingen zuständige Amtsgericht ersuchen, die nach der deutschen Strafprozeßordnung in Betracht kommenden Maßnahmen anzuordnen. Ordnet das Amtsgericht die Vorführung des Zeugen an, so veranlaßt es dessen über-stellung an die schweizerische Behörde. (2) Kein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der in einem im Rahmen dieses Teiles durchgeführten Verfahren nach Vorladung vor dei schweizerischen Behörde erscheint, darf von den schweizerischen Behörden wegen Handlungen oder Verurteilungen oder aus anderen, vor seiner Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet eingetretenen Gründen verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. (3) Der Schutz nach Absatz 2 endet drei Tage nach der Entlassung durch die schweizerische Behörde, sofern der Zeuge oder Sachverständige die Möglichkeit gehabt hat, das schweizerische Hoheitsgebiet zu verlassen. Artikel 27 (1) Schweizerbürger, die nidit zugleich Deutsche sind und die wegen einer nach deutschem Recht strafbaren, nicht politischen Handlung in Büsingen von deutschen Beamten festgenommen worden sind, werden unter schriftlicher Mitteilung des die Festnahme begründenden Sachverhalts den schweizerischen Behörden übergeben. (2) Personen, die nicht Deutsche sind, können aufgrund eines Haftbefehls der zuständigen schweizerischen Behörden wegen einer nicht politischen, auch nach deutschem Recht strafbaren Handlung von der Polizei des Kantons Schaffhausen in Büsingen verhaftet und auf schweizerisches Gebiet gebracht werden. Die schweizerische Polizei hat in diesem Fall einen deutschen Beamten beizuziehen, der darüber wacht, daß die vertraglichen Voraussetzungen beachtet werden. Artikel 28 (1) Ist wegen einer der in Artikel 24 Abs. 2 bis 5 erwähnten Handlungen von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt worden, so sehen die Behörden des anderen Vertragsstaates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen derselben Handlung gegen denselben Täter ab, a) wenn aus materiell-rechtlichen Gründen das Verfahren rechtskräftig eingestellt oder die Eröffnung des Haupt-verlahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist; b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist; c) wenn die gegen ihn verhängte Sanktion vollstreckt, erlassen oder verjährt ist; d) solange die Vollstreckung der Sanktion zur Bewährung ausgesetzt (der Vollzug der Sanktion aufgeschoben) oder der Täter bedingt entlassen ist. 2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II (2) Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertragsstaates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht die ganze Strafe verbüßt oder bezahlt hat, wegen derselben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates erneut bestraft, so ist die aufgrund des ersten Urteils vollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzurechnen. Entsprechendes gilt sinngemäß für Sanktionen anderer Art. Artikel 29 Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von deutschen Behörden wegen einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung oder aufgrund eines deutschen Vorführungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls festgenommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten ohne weiteres auf der Straße zwischen Büsingen und Gai-lingen durch das schweizerische Gebiet durchgeführt werden. Personen, die neben der deutschen auch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht Schweizerbürger im Sinne dieser Bestimmung. Arlikel 30 Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates in Verfahren, die aufgrund des Artikels 25 durchgeführt werden, sind von den Behörden des anderen Vertragsstaates so zu erledigen, wie wenn sie von den entsprechenden eigenen Behörden gestellt worden waren. IV. TEIL Besondere Rechte und Pflichten der Behörden und ihrer Angehörigen Artikel 31 (1) Schweizerische Beamte, die in Anwendung dieses Vertrages in Büsingen tätig werden, dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräle und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist. (2) Der Aufenthalt in Büsingen hal sich aui die für die dienstliche Verrichtung notwendige Zeit zu beschränken. (3) Als Ausweis für den Grenzübertritt und das Talig-werden in Büsingen gilt der Dienstausweis. (4) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden schweizerischen uniformierten und bewaffneten Beamten darf zehn nicht übersteigen. Artikel 32 (1) Deutschen Beamten, die in Büsingen Dienstobliegenheiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln oder in Gruppen von höchstens zehn Mann die Strecken Büsingen-Neudörflingen-Randegg sowie Büsingen-Dörf-lingen Loog-Gailingen zu benutzen, um sich nach Büsingen zu begeben. (2) Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich führen, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erforderlich ist. (3) Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder Amtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Artikel 29. (4) Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken. (5) Als Ausweis für den Grenzübertritt gilt der Dienstausweis. (6) Auf einer der bestimmten Durchgangsstrecken dürfen sich gleichzeitig höchstens zehn deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete befinden. (7) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden deutschen uniformierten Exekutivorgane darf nicht mehr als 3 pro 100 Einwohnci betragen. Artikel 33 Die Behörden jedes Vertragsstaates gewähren den Beamten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Beamten. Artikel 34 In einem im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Strafverfahren gelten die Strafbestimmungen des einen Vertragsstaates auch für Handlungen, die gegen entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen der öffentlichen Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder gegenüber dessen Beamten begangen werden, soweit diese in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag gehandelt haben. Artikel 28 isl entsprechend anwendbar. Artikel 35 (1) Hinsichtlich der Ansprüche wegen Schaden, die sich aus Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durch-lührung dieses Vertrages ergeben, sowie bei ihrer Geltendmachung stehen die Angehörigen des einen Ver-fiagsstaates denen des anderen Vertragsstaates gleich. (2) Die Haftung für einen Schaden, den ein Beamter des einen Vertragsstaates in Ausübung seines Dienstes im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht, bestimmt sich in gleicher Weise wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung am Dienstort dieses Beamten begangen worden wäre. Ai 11 k e 1 3b Die schweizerischen Behörden können, soweit sie aufgrund dieses Vertrages ein Verwallungs- oder ein Strafverfahren durchführen, die in diesem Verfahren ausgehenden Schriftstücke mit jedem nach schweizeiischem Recht zulässigen Inhalt auch durch die Deutsche Bundespost in Büsingen rechtswirksam zustellen. Al t i k e 1 37 Der schriftliche Verkehr zwischen den deutschen und schweizerischen Behörden kann unmittelbar und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges erfolgen, sofern er die Anwendung des vorliegenden Vertrages betrifft und nicht politische oder grundsätzliche Fiagen berührt. A r t i k e1 38 Wer in amtlicher oder beruflicher Eigenschaft in einem aufgrund dieses Vertrages durchgeführten Verfahren mitwirkt oder mitgewirkt hat, hat Schriftstücke, Tatsachen und Vorgänge, die ihm bei oder gelegentlich dieses Verfahrens bekannt werden oder bekannt geworden sind, nach dem Recht seines Heim-jtstaates geheimzuhalten. V. TEIL Schlußbestimmungen Artikel 39 Das Recht der Vertragsstaaten, den Grenzübertritt und den Aufenthalt nach Maßgabe der geltenden Gesetze Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2037 durch persönliche Einreise- und Aufenthaltsverbote zu versagen, bleibt unberührt. Artikel 40 Für die Geltung der nach Artikel 2 Abs. 1 anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften in Büsingen ist deren Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze und in der Gesetzessammlung für den Kanton Schaffhausen maßgebend. Diese Veröffentlichung gilt als Verkündung im Sinne des deutschen Rechts. Die in Satz 1 genannten Gesetzessammlungen werden der Gemeinde Büsingen am Hochrhein durch die Schweizerische Bundeskanzlei und die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen in gleicher Weise wie den eigenne Behörden zugestellt. Artikel 41 (1) Die Vertragsstaaten errichten hiermit eine Gemischte deutsch-schweizerische Kommission mit der Aufgabe, a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ergeben; b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrages zu unterbreiten,- c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zu empfehlen. (2) Die Kommission besteht aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. .Jeder Delogationsvorsitzonde kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muß. (3) Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung geben. Artikel 42 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Sdiweiz betreffend die Gemeinde Büsingen vom 21. September 1B95 außer Kraft. Artikel 43 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 44 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag gilt zunächst für zwöll Jahie. Nach Ablauf dieser Frist gilt er für unbestimmte Zeit weiter; jeder Veitragsslaat hat jedoch das Recht, ihn mil einer Frist von zwei Jahren zu kündigen. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unteizeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Freiburg im Breisgau am 23. November inf)4 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland: G. v IIa e f t e n Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: B i n d s < ¦ h e d 1 e r 2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II Schlußprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Vertrages über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet haben die unterzeichneten Bevollmächtigten tolgende übereinstimmenden Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: 1. Begriffsbestimmung: Es besteht Einverständnis darüber, daß im Rahmen dieses Vertrages sinngemäß zu verstehen ist unter: a) "Behörden": Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehende Organisationen, soweit sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind; b) "Beamte": Personen, soweit ihnen die Ausübung eines öffentlichen Amtes der Verwaltung oder der Rechtspflege übertragen ist; c) Behörden oder Beamte "eines Vertragsstaates: die Behörden oder Beamten sowohl des Bundes als auch der Lander oder Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die unter Buchstabe a erwähnten Organisationen mit Sitz in einem Vertragsstaat und deren Angehörige. 2. Zu Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe n: Diese Bestimmung schließt die deutschen Staatsschutz-vorschriften und ihre Anwendung durch die deutschen Behörden nicht aus. Richtet sich das Propaganda-matenal ausschließlich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, so werden nur die schweizerischen Behörden tätig. 3. Zu Artikel 3 Abs. 2: Bezuglich der Beitreibung in Gegenstände, an denen ein Zollplandrecht nicht besteht, wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages ein Verzeichnis der bescheinigenden schweizerischen Behörden übergeben. 4. Zu Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d Ziff. 4: Der Veräußerung aus persönlichen Gründen ist gleichgestellt die Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses. 5. Zu Artikel 22: a) Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im Sinne der Buchstaben c der Absätze 1 und 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn aa) bei Personengesellschaften oder Genossenschaften Angehörige des begünstigten Personenkreises gemäß Artikel 19 die Mehrzahl der Mitglieder stellen; bb) bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Kapitalanteile den Angehörigen des begünstigten Personenkreises gemäß Artikel 19 gehört. Indessen kann ein überwiegendes wirtschaftliches Intel esse nicht angenommen werden, wenn auf eine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Vereinigung ein beherrschender Einfluß von Personen ausgeübt wird, die nicht zu dem begünstigten Personenkreis gemäß Artikel 19 gehören. b) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Worte: ". . . unter den für Schweizerbürger geltenden Voraussetzungen . . ." (Absatz 1 Buchstabe a) und die Worte ". . . unter den für Deutsche geltenden Voraussetzungen . . ." (Absatz 2 Buchstabe a) sich nicht auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur auf Vorschriften über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen. 6. Zu Artikel 40: a) Das eidgenössische Politische Departement wird bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Auswärtigen Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der nach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an in Büsingen Anwendung finden werden. Entsprechende Mitteilungen über später in Kraft tretende schweizerische Rechtsvorschriften werden in gleicher Weise gemacht werden. b) Das Eidgenössische Politische Departement wird der Gemeinde Büsingen am Hochrhein auf Anfrage hin jederzeit Auskunft darüber erteilen, ob ein bestimmter eidgenössischer oder kantonaler Erlaß in Büsingen Anwendung findet. 7. Gesundheitswesen: a) Seuchenbekämpfung: Die nach den deutschen Vorschriften zu erstattenden Meldungen sind von den zur Meldung verpflichteten Personen auch den zuständigen Behörden in Schaffhausen zu übermitteln. Schweizerische Ärzte, die in Büsingen behandeln, haben ein Doppel ihrer Meldungen dem Staatlichen Gesundheitsamt in Konstanz zu übersenden. b) Heilberufe: Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages eine Berufstätigkeit in Büsingen aufnehmen, sind nicht befugt, Personen zu behandeln, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 8. Gewerbliche Wirtschaft: a) Vorbehaltlich der in Artikel 2 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände finden in Büsingen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung. b) Es wird nicht genehmigt werden, daß Pulver und Sprengstoffe, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, in Büsingen hergestellt werden, es sei denn, das Eidgenössische Politische Departement erkläre, daß gegen die Erteilung der Genehmigung keine Bedenken bestehen. 9. Stempelabgaben: Für den Fall, daß in einem der beiden Vertragsstaaten die steuerliche Belastung durch gesetzliche Maßnahmen so geändert wird, daß hierdurch im Verhältnis zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung der Wettbewerbsverhälfnisse mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das eine oder andere dieser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, daß der Status von Büsingen zu Steuerumgehungen mißbraucht werden sollte, erklären sich die Regierungen der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglichkeit solcher Steuerumgehungen beseitigt werden können. Dies gilt nicht für Steuern, die in Artikel 2 dieses Vertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertragsstaaten geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genannt sind. 10. Forstwirtschaftlicher Pflanzenschutz: a) Werden Maßnahmen auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Pflanzenschutzes notwendig, so haben sich die zuständigen deutschen und schwei- Nr. 33 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2039 zerischon Behörden unverzüglich und unmittelbar gen Bekämpfungsmaßnahmen nach Unterrichtung über die zu ergreifenden Maßnahmen in Verbin- der zuständigen deutschen Behörden auch für düng zu setzen und diese abzustimmen. Büsingen anordnen. li| Ist sofortiges Handeln zur Abwendung einer un- "• Spielbank: mittelbaren Gefahr unerläßlich, so können die zu- Eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in ständigen schweizerischen Behörden die notwendi- Büsingen wird nicht erteilt werden. GESCHEHEN zu Freiburg im Breisgau am 23. November HK34 in zwei Lirschriften in deutscher Sprache. Für dic> Bundesrepublik Deutschland: G. v. H a e f t e n Iiir die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bind sehedler Anlage zu Artikel 19 Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in – Oberstammheim Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt haben, gemäß diesem __ Ossingen Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerb- nu . ,,,;.. – Rheinau liehe Vergünstigungen erhalten: – Trüllikon Kanton Schaffhausen: __ Truttikon alle Gemeinden ^ Unterstammheim Kanton Zürich: – Waltalingen alle- Gemeinden nordlich der Thur, nämlich: sowie diG Gemeinde Großandelfingen – Benken Kanton Thurgau: – Dachsen Bezirk Dießenhofen mit den Munizipalgemeinden: – Feuerthalen – Basadingen – Flurlingen – Dießenhofen – Khinandellincjen aus dem Bezirk Steckborn die Munizipalgemcinden: – Lauten-Uhwiesen – Wagenhausen - Mai linden – Eschenz