Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1970  Nr. 10 vom 07.03.1970  - Seite 110 bis 110 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen 110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen Vom 17. Februar 1970 Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1969 zu dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 161) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. 7. Oktober 1969 9. Dezember 1964 17. Januar 1966 Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 9. Juli 1969 beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. Oktober 1969 erklärt, daß sie davon ausgehe, daß Artikel 1 Abs. 2 die Vertragsparteien berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vorschriften zu schaffen, wonach die Eheschließung in Abwesenheit eines der Verlobten stattfinden kann. Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten: Dänemark am Dahome am Dominikanische Republik am 6. Januar 1965 mit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich der in Artikel 1 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit, eine Zivilehe auf Grund einer Vollmacht oder durch Stellvertreter zu schließen, das innerstaatliche Recht vorgeht; Finnland am 9. Dezember 1964 mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Abs. 2 auf die Republik Finnland keine Anwendung findet; Jugoslawien am 9. Dezember 1964 Kuba am 18. November 1965 Mali am 9. Dezember 1964 Neuseeland am 9. Dezember 1964 Niederlande am 30. September 1965 Niger am l.März 1965 Norwegen am 9. Dezember 1964 mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Abs. 2 auf das Königreich Norwegen keine Anwendung findet; Obervolta am 8. März 1965 Österreich am 30. Dezember 1969 Philippinen am 21. April 1965 mit der folgenden Erklärung: Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ist insbesondere deshalb angenommen worden, um allen Menschen die Möglichkeit zu geben, frei einen Ehegatten zu wählen. Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt^ daß die freie und uneingeschränkte Willenserklärung beider Verlobten vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abgegeben werden soll. Im Hinblick auf die Bestimmungen ihres Zivilgesetzbuchs vertreten die Philippinen bei der Ratifikation dieses Übereinkommens die Auffassung, daß sie nicht verpflichtet sind, nach Artikel 1 Abs. 2 (der in Ausnahmefällen die Eheschließung durch Stellvertreter zuläßt) in ihrem Hoheitsgebiet die Eheschließung durch Stellvertreter oder Eheschließungen der in dem genannten Absatz vorgesehenen Art zu genehmigen, wenn diese Formen der Eheschließung nach den philippinischen Rechtsvorschriften nicht zulässig sind. Im philippinischen Hoheitsgebiet ist eine Eheschließung in Abwesenheit eines der beiden Verlobten unter den in dem genannten Absatz vorgesehenen Bedingungen nur möglich, wenn sie nach den philippinischen Rechtsvorschriften zulässig ist. Polen am 8. April 1965 Schweden am 9. Dezember 1964 mit Vorbehalt zu Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens; Spanien Trinidad und Tobago Tschechoslowakei Tunesien Westsamoa am H.Juli 1969 am 31. Dezember 1969 am 3. Juni 1965 am 23. April 1968 am 9. Dezember 1964. Bonn, den 17. Februar 1970 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Duck wi tz