Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 17. Februar 1970
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1969 zu dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 161) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.
7. Oktober 1969
9. Dezember 1964 17. Januar 1966
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 9. Juli 1969 beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 8. Oktober 1969 erklärt, daß sie davon ausgehe, daß Artikel 1 Abs. 2 die Vertragsparteien berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vorschriften zu schaffen, wonach die Eheschließung in Abwesenheit eines der Verlobten stattfinden kann.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am
Dahome am
Dominikanische
Republik am 6. Januar 1965
mit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich der in Artikel 1 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit, eine Zivilehe auf Grund einer Vollmacht oder durch Stellvertreter zu schließen, das innerstaatliche Recht vorgeht;
Finnland am 9. Dezember 1964
mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Abs. 2 auf die Republik Finnland keine Anwendung findet;
Jugoslawien am 9. Dezember 1964
Kuba am 18. November 1965
Mali am 9. Dezember 1964
Neuseeland am 9. Dezember 1964
Niederlande am 30. September 1965
Niger am l.März 1965
Norwegen am 9. Dezember 1964
mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Abs. 2 auf das Königreich Norwegen keine Anwendung findet;
Obervolta am 8. März 1965
Österreich am 30. Dezember 1969
Philippinen am 21. April 1965
mit der folgenden Erklärung:
Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen ist insbesondere deshalb angenommen worden, um allen Menschen die Möglichkeit zu geben, frei einen Ehegatten zu wählen. Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt^ daß die freie und uneingeschränkte Willenserklärung beider Verlobten vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abgegeben werden soll.
Im Hinblick auf die Bestimmungen ihres Zivilgesetzbuchs vertreten die Philippinen bei der Ratifikation dieses Übereinkommens die Auffassung, daß sie nicht verpflichtet sind, nach Artikel 1 Abs. 2 (der in Ausnahmefällen die Eheschließung durch Stellvertreter zuläßt) in ihrem Hoheitsgebiet die Eheschließung durch Stellvertreter oder Eheschließungen der in dem genannten Absatz vorgesehenen Art zu genehmigen, wenn diese Formen der Eheschließung nach den philippinischen Rechtsvorschriften nicht zulässig sind. Im philippinischen Hoheitsgebiet ist eine Eheschließung in Abwesenheit eines der beiden Verlobten unter den in dem genannten Absatz vorgesehenen Bedingungen nur möglich, wenn sie nach den philippinischen Rechtsvorschriften zulässig ist.
Polen am 8. April 1965
Schweden am 9. Dezember 1964
mit Vorbehalt zu Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens;
Spanien
Trinidad und Tobago
Tschechoslowakei
Tunesien
Westsamoa
am H.Juli 1969
am 31. Dezember 1969
am 3. Juni 1965
am 23. April 1968
am 9. Dezember 1964.
Bonn, den 17. Februar 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
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