Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
1320
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 18. November 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 17. Dezember 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Wien am 18. November 1969 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1970
D e r Bundespr a s i d e n t H e i n e m a n n
D e r B u n d e sk a n z 1 e r Brandt
Der Bundcsministe r d er Fi n a n z c n Möller
D e r B u n cl e s m i n i s t e r I ü r V e i k e h r Leber
Der Run rl e s minist e r c! e s A u s vv artige n S c h e e 1
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1970
1321
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen
im grenzüberschreitenden Verkehr
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
VON DEM WUNSCHE GELEITET, den grenzüberschreitenden Straßenverkehr weiter zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
A r t i k e 1 1
(1) Kraft lahr/.euge und Kraftfahrzeug-Anhänger jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates zugelassen sind und zum voi übergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragslaates eingeführt werden, sind von den Steuern und sonstigen .Abgaben befreit, die im Gebiet des anderen Vertragstaates für die Benutzung oder das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern erhoben werden.
(2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gebiet eines Vertragstaates geführt werden düifen und von der Zulassungs-pflicht befreit sind.
Artikel 2
(1) Die Betreuung wird für Kraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeug-Anhänger, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung geeignet und bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne, vorübergehende Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragstaates vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 festgesetzte Frist gilt nicht
1. für Kombinationskraftwagen, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
2. für Fahrzeuge, die betriebsunfühig werden;
3. für Fahrzeuge, die für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 18. November 1969 in zwei Urschriften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Lön s
Für die Republik Österreich: Hammerschmidt
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag als volle Tage zu rechnen.
Artikel 3
(1) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren sowie auf Steuern und sonstige Abgaben, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen weitergehende Befreiungen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des innei staatlichen Rechts unberührt.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt
A r t i k e 1 5
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratitikation, die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kratt.