Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1971  Nr. 38 vom 31.07.1971  - Seite 1001 bis 1004 - Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten

Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten Bundesgesetzblatt 1001 Teil II Z1998A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1971 Nr. 38 Tag Inhalt Seite 29. 7. 71 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ............................................................ 1001 3. 5. 71 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwisdien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung........................ 1005 12.6.71 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Vereinigten Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der magnetohydrodynamischen Energieumwandlung ....................................................................... 1010 2.7.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereidi des Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und der Internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen ........ 1013 8.7.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie ............................................................. 1014 12.7.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums............................ 1015 12.7.71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ................................ 1016 15. 7. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR .............................................. 1016 Gesetz zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten Vom 29. Juli 1971 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 11. September 1970 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Bei der Anwendung des Vertrages stehen die österreichischen Verwaltungsstrafverfahren den Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten gleich. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Juli 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schiller Der Bundesminister des Auswärtigen Scheel 1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DIE REPUBLIK ÖSTERREICH IN DEM WUNSCH, die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten zu regeln, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vertragstaaten verpflichten sich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vorschriften über Verbrauchsteuern und Monopole, deren Verwaltung jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amtshilfe zu leisten. (2) Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind alle Rechtsvorschriften, auf Grund deren Zölle oder sonstige Ein- und Ausgangsabgaben erhoben oder erstattet werden. Hierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden. Artikel 2 Umfang der Rechts- und Amtshilfe (1) In dem in Artikel 1 bezeichneten Bereich ist Rechtsund Amtshilfe zu leisten: a) in Ermittlungs-, Festsetzungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren; b) in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren und in deutschen Bußgeldverfahren, ferner in Strafverfahren, soweit die österreichischen Finanz-(Zoll-)behörden im Dienste der gerichtlichen Strafrechtspflege tätig oder die deutschen Zollbehörden für die Ermittlungen zuständig sind; Verhaftungen sind von der Rechts- und Amtshilfe ausgenommen,- c) in Vollstreckungsverfahren; bei Verfahren nach lit. b) jedoch nur zur Vollstreckung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten. (2) Ein Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe darf nicht gestellt werden, 1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage wäre, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen; 2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung von Tatsachen oder Rechtsbeziehungen gerichtet ist und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen. (3) Die Finanz-(Zoll-)behörden teilen einander soweit wie möglich Wahrnehmungen mit, die der Erfassung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte oder der Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Zuwider- handlungen gegen die in Artikel 1 bezeichneten Rechtsvorschriften dienen können. Artikel 3 Pflicht zur Geheimhaltung Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie sonstige Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem Vertragstaat zugehen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften dieses Vertragstaates. Artikel 4 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe Rechts- und Amtshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Artikel 5 Form und Inhalt der Rechts- und Amtshilfeersuchen (1) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Die zu seiner Durchführung erforderlichen Schriftstücke einschließlich etwaiger ihm zugrunde liegender Verfügungen oder Entscheidungen der zuständigen Behörde sind in Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen. (2) Das Ersuchen oder die ihm nach Absatz 1 beizufügenden Schriftstücke sollen folgende Angaben enthalten: 1. die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, 2. die Art des Verfahrens, 3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, 4. Namen und Anschrift der am Verfahren Beteiligten, 5. eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit rechtlicher Würdigung. Artikel 6 Geschäftsweg und Zuständigkeit (1) Der Rechts- und Amtshilfeverkehr findet unmittelbar zwischen den Finanz-(Zoll-)behörden der Vertragstaaten statt. (2) Finanzgerichte haben im Rahmen dieses Vertrages die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Finanz-(Zoll-)behörden. (3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und davon die ersuchende Behörde zu benachrichtigen. Artikel 7 Erledigung der Ersuchen (1) Bei der Erledigung der Ersuchen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden; die ersuchte Behörde hat Nr. 38 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1971 1003 die zur Durchführung der Ersuchen erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dem Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren oder die Anwesenheit ihres Vertreters bei der vorzunehmenden Handlung zu gestatten, ist zu entsprechen, sofern das Recht des ersuchten Staates dies nicht verbietet. (2) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen. (3) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 8 Akten und andere Gegenstände (1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates wird die Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie die Ab-schriftnahme daraus gewährt. Die Übersendung von Akten und sonstigen Schriftstücken in Urschrift soll nur verlangt werden, wenn die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Abschriften (Ablichtungen) nicht ausreicht. (2) übergebene Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Behörde sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen bleiben unberührt. Artikel 9 Kosten Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechts- und Amtshilfeersuchen entstehen, werden nicht erstattet. Ausgenommen sind die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen. Artikel 10 Zustellungen (1) In einem Zustellungsersuchen ist abweichend von Artikel 5 Abs. 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforderlich. (2) Die Zustellung eines Schriftstückes wird durch eine mit der Angabe des Zustellungstages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die Zeit der Zustellung nachgewiesen. Artikel 11 Vollstreckung (1) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels (Entscheidung, Rückstandsanzeige, Rückstandsausweis) sowie eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion oder der zuständigen Finanzlandesdirektion beizufügen, daß die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist. (2) Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind von der zuständigen Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 4 bleibt unberührt. (3) Die Vollstreckung wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Ober- finanzdirektion oder Finanzlandesdirektion den zu vollstreckenden Geldbetrag in ihre Landeswährung umzurechnen. Für die Umrechnung maßgebend ist in der Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main festgestellte amtliche Devisenkurs für telegraphische Auszahlung und in der Republik Österreich der an der Wiener Börse notierte Devisenkurs für Zahlung Frankfurt am Main an dem Tage, an dem das Ersuchen bei der Oberfinanzdirektion oder der Finanzlandesdirektion eingegangen ist. (4) Die Exekutionstitel werden in der gleichen Weise wie gleichartige Exekutionstitel des ersuchten Staates vollstreckt. (5) über Einwendungen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sowie gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach dessen Recht. (6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, sind von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Behörde erhoben, so sind sie der ersuchenden Behörde zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist; Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung können getroffen werden. Artikel 12 Sicherungsmaßnahmen Auf Grund eines vollstreckbaren, jedoch nicht unanfechtbaren Exekutionstitels kann nur um Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Artikel 11 ist sinngemäß anzuwenden. Artikel 13 Ratenzahlung und Stundung Bei Ersuchen um Vollstreckung entscheidet über die Gewährung von Ratenzahlung und Stundung die Behörde des ersuchten Staates. Der ersuchenden Behörde ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Von der Entscheidung ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 14 Uneinbringlichkeit Sind nach den Vorschriften des ersuchten Staates die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit gegeben, so hat die ersuchte Behörde das Ersuchen um Vollstrek-kung mit einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen und mit den hierfür vorhandenen Belegen an die ersuchende Behörde zurückzuleiten. Artikel 15 Überweisung beigetriebener Beträge Beträge, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstrek-kung beigetrieben worden sind, werden der ersuchenden Behörde überwiesen. Ausgenommen sind Gebühren und Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren. Artikel 16 Durchführung des Vertrages Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland — soweit die Finanzgerichte betroffen sind, der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland — und der Bundesminister für Finanzen der Republik 1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil II Österreich können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, unmittelbar miteinander verkehren und sollen die zur Anwendung dieses Vertrages erforderlichen Durchführungsbestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen erlassen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Vertrages auftreten, im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Artikel 17 Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 18 Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft. GESCHEHEN zu Bonn am 11. September 1970 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland Paul Frank Hans Hutter Für die Republik Österreich Dr. Josef Hammerschmidt