Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1973  Nr. 61 vom 23.11.1973  - Seite 1567 bis 1567 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Nr. 61 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1567 Anhang gemäß Artikel 6 Absatz ö des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über Finanzhilfe für 1973/74 I. Liste der Waren nach Artikel 6 Absatz 6, die Indien in Höhe von DM 80 000 000,00 (Achtzig Millionen Deutsche Mark) beziehen kann: 1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate 2. Industrielle Ausrüstungen 3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art 4. Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel, Pflanzenschutz-und Schädlingsbekämpfungsmittel 5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte 6, Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsinstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf 7. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind. II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können gemäß Artikel 6 Absatz 6 nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. III. Aus dem Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieses Abkommens dürfen auch Lieferungen im Rahmen von bereits erteilten Importlizenzen bezahlt werden. Erstattungen sind jedoch ausgeschlossen, sofern im Darlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 22. Oktober 1973 Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1973 zu dem Abkommen vom 18. März 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 357) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 am 2. November 1973 in Kraft tritt. Die Ratifikationsurkunden sind am 1973 in Rykjavik ausgetauscht worden. 3. Oktober Bonn, den 22. Oktober 1973 Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Frank