Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1976  Nr. 54 vom 08.10.1976  - Seite 1703 bis 1704 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Nr. 54 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976 1703 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 22. September 1976 Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 zu dem Abkommen vom 8. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1194) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage am 13. September 1976 in Kraft getreten sind. Der nach Artikel 29 des Abkommens für dessen Inkrafttreten erforderliche Austausch von Urkunden (Erklärungen) über das Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hat am 13. August 1976 in Kingston stattgefunden. Bonn, den 22. September 1976 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Fleischhauer 1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. August 1976, ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Qesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83400-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie ZoUtarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 8067 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voi ausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich —,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Voi ausrechnung 1,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5/».