Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1976
1703
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 22. September 1976
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 zu dem Abkommen vom 8. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 1194) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage
am 13. September 1976
in Kraft getreten sind.
Der nach Artikel 29 des Abkommens für dessen Inkrafttreten erforderliche Austausch von Urkunden (Erklärungen) über das Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hat am 13. August 1976 in Kingston stattgefunden.
Bonn, den 22. September 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 307. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1976,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Qesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 9. September 1976 kann zum Preis von 1,- DM
(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83400-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie ZoUtarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 8067 bis 69.
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich ,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Voi ausrechnung 1,90 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5/».