Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1978  Nr. 35 vom 28.07.1978  - Seite 1005 bis 1008 - Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr

Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr Bundesgesetzblatt 1005 Teil II Z1998 AX 1978 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1978 Nr. 35 Tag Inhalt Seite 25. 7. 78 Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr .......................................... 1005 25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr........................................ 1009 25. 7. 78 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die steuerliche Behandlung des internationalen Straßenverkehrs.................................................. 1012 19. 7. 78 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 .........................."....................................... 1015 793-10-3 21.7.78 Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 ................................................................. 1016 793-10-4 Gesetz zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr Vom 25. Juli 1978 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Der in Rom durch Notenwechsel vom 18. Februar 1976 getroffenen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr wird zugestimmt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach den im Notenwechsel vereinbarten Schlußbestimmungen in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1978 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle 1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Herr Minister, unter Bezugnahme auf die am 20. und 21. März 1975 in Bozen zwischen Delegationen unserer beiden Länder stattgefundenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr vorzuschlagen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche und italienische Lastkraftwagen, Zugmaschinen einschließlich Sattelzugmaschinen sowie für die jeweiligen Anhänger und für Kraftomnibusse und deren Anhänger, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in den anderen Staat eingeführt werden, die folgenden Bestimmungen: 1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer. 2. Die Italienische Republik gewährt Befreiung von der Zahlung: a) der "tassa di circolazione"; b) des "diritto fisso". 3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a wird als vorübergehender Aufenthalt bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen einschließlich Sattelzugmaschinen sowie den jeweiligen Anhängern ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen, bei Kraftomnibussen und deren Anhängern ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, gerechnet für alle Fahrzeuge von der jeweiligen Einfahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die zuständigen nationalen Behörden können von diesen Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. Rom, den 18. Februar 1976 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt. Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modalitäten einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik bilden, die einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Italienischen Republik mitteilt, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 außer Kraft. Die neue Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils für 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von vier Monaten von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Abweichend hiervon hat jeder Vertragspartner das Recht, die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ganz oder teilweise zu kündigen, wenn im Gebiet des anderen Vertragspartners neue Steuern eingeführt werden, die den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit den oben bezeichneten Fahrzeugen betreffen und dadurch die steuerliche Ausgewogenheit der Vereinbarung beeinträchtigen. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Prof. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg Seiner Exzellenz Professor Mariano Rumor Minister für Auswärtige Angelegenheiten Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1978 1007 II Ministro degli Affari Esteri Roma, 18 febbraio 1976 Signor Ambasciatore, con la lettera in data odierna Ella ha voluto comuni-carmi quanto segue: <Signor Ministro, con riferimento alle trattative svoltesi a Bolzano nei giorni 20 e 21 marzo 1975 tra Delegazioni dei nostri Paesi, mi onoro, a nome della Repubblica Federale di Germania, di proporLe la seguente intesa in materia di agevolazioni fiscali dei trasporti internazionali su strada italo-tedeschi. Sulla base della reciprocitä di trattamento, valgono per gli autocarri, le trattrici stradali, e relativi rimorchi e se-mirimorchi, gli autobus e relativi rimorchi tedeschi ed ita-liani adibiti al trasporto internazionale su strada, tempo-raneamente importati nellaltro Paese, le seguenti disposi-zioni: 1. La Repubblica Federale di Germania concede lesen-zione dal pagamento dellimposta di circolazione sugli autoveicoli; 2. La Repubblica Italiana concede lesenzione dal pagamento: a) della tassa di circolazione; b) del diritto fisso. 3. Agli effetti del trattamento fiscale previsto ai punti 1) e 2) lettera a) si considera soggiorno temporaneo: per gli autocarri, le trattrici stradali e relativi rimorchi e semirimorchi, una permanenza consecutiva che non ec-ceda 14 giorni e per gli autobus e relativi rimorchi una permanenza consecutiva fino ad un anno, a datare, per tutti i veicoli, dal giorno della loro entrata. Ai fini del computo dei periodi anzidetti, il giorno di entrata e quello di uscita valgono ciascuno per un giorno intero. Le competenü Autoritä nazionali potranno concedere delle deroghe al termine di cui sopra soprattutto se i veicoli non sono piü in grado di funzionare o se sono adibiti a fiere, esposizioni o manifestazioni analoghe. 4. Le predette disposizioni valgono anche per il Land Ber-lino, a meno che il Governo della Repubblica Federale di Germania entro tre mesi dalla loro entrata in vigore, non rilasci alla Repubblica Italiana una dichiarazione in senso contrario. Qualora il Governo della Repubblica Italiana si di-chiari daccordo con le suindicate disposizioni e modalitä, la presente nota e la relativa nota di risposta di V. E. co-stituiranno, fra la Repubblica Federale di Germania e la Repubblica Italiana, unintesa che entrerä in vigore un mese dopo la comunicazione da parte del Governo della Repubblica Federale di Germania a quello della Repubblica Italiana che sono State adempiute le formalitä ri-chieste dalla legislazione nazionale per lentrata in vigore delle disposizioni stesse. Da tale data cessa di avere efficacia lintesa del 3 e 4 maggio 1971. (Übersetzung) Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Rom, den 18. Februar 1976 Herr Botschafter, mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt: "Herr Minister, unter Bezugnahme auf die am 20. und 21. März 1975 in Bozen zwischen Delegationen unserer beiden Länder stattgefundenen Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr vorzuschlagen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche und italienische Lastkraftwagen, Zugmaschinen einschließlich Sattelzugmaschinen sowie für die jeweiligen Anhänger und für Kraftomnibusse und deren Anhänger, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in den anderen Staat eingeführt werden, die folgenden Bestimmungen: 1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer. 2. Die Italienische Regierung gewährt Befreiung von der Zahlung: a) der "tassa di circolazione"; b) des "diritto fisso". 3. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Nummern 1 und 2 Buchstabe a wird als vorübergehender Aufenthalt bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen einschließlich Sattelzugmaschinen sowie den jeweiligen Anhängern ein Aufenthalt bis zu 14 aufeinanderfolgenden Tagen, bei Kraftomnibussen und deren Anhängern ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, gerechnet für alle Fahrzeuge von der jeweiligen Einfahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die zuständigen nationalen Behörden können von diesen Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt. Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den vorstehend aufgeführten Bestimmungen und Modalitäten einverstanden erklärt, werden diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik bilden, die einen Monat nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Italienischen Republik mitteilt, daß die innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 außer Kraft. 1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II La nuova intesa ha la durata di un anno e sarä, di volta in volta, tacitamente prorogata per 12 mesi a meno che, mediante un preavviso di quattro mesi, non venga, con una comunicazione scritta, denunciata da una delle Parti Contraenti. A prescindere da quanto sopra esposto, ove nel terri-torio di una Parte Contraente vengano introdotte nuove imposte che si ripercuotano sui trasporti internazionali su strada a mezzo dei veicoli sopra nominati, alterando, di conseguenza, lequilibrio fiscale previsto dallintesa, cia-scuna delle Parti Contraenti, mediante un preavviso di 30 giorni, ha in ogni momento il diritto di denunciare, in tutto od in parte, lintesa stessa. Voglia accogliere, Signor Ministro, i sensi della mia piü alta considerazione.» Ho lonore di informarLa che il Governo Italiano ha dato il proprio accordo alle disposizioni contenute nella let-tera suddetta. La prego di gradire, Signor Ambasciatore, lespressione della mia piü alta considerazione. M. R u m o r S.E. Prof. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg Ambasciatore della Repubblica Federale di Germania Roma Die neue Vereinbarung gilt für ein Jahr und verlängert sich stillschweigend jeweils für 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von vier Monaten von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Abweichend hiervon hat jeder Vertragspartner das Recht, die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ganz oder teilweise zu kündigen, wenn im Gebiet des anderen Vertragspartners neue Steuern eingeführt werden, die den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit den oben bezeichneten Fahrzeugen betreffen und dadurch die steuerliche Ausgewogenheit der Vereinbarung beeinträchtigen. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung den im vorstehend aufgeführten Schreiben enthaltenen Bestimmungen zugestimmt hat. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. M. R u m o r Seiner Exzellenz Herrn Prof. Dr. Hermann Meyer-Lindenberg Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Rom