Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1979  Nr. 35 vom 09.08.1979  - Seite 912 bis 912 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr 912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene; Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich —,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 /•. Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr Vom 1. August 1979 Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 zu der Vereinbarung vom 18. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über steuerliche Erleichterungen im grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßenverkehr (BGBl. 1978 II S. 1005) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Vereinbarung nach ihren Schlußbestimmungen am 4. Januar 1979 in Kraft getreten ist. Zum selben Zeitpunkt ist die Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung des grenzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs (BGBl. 1973 II S. 337) außer Kraft getreten. Bonn, den 1. August 1979 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1 Postvertriebsstack • Z 1998 AX • Gebahr bezahlt Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Verbeek