Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 13. Juni 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 30. November 1978 unterzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 197211 S. 1021) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Protokoll auf Grund seines Artikels III Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden
ist, beginnt die in Artikel 28 Abs. 3 des Abkommens vom 11. August 1971 vereinbarte Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel III Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Juni 1980
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1980
751
Protokoll
zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben folgendes vereinbart:
Artikel I Absatz 3 des Artikels 10 des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel III
(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Protokoll ist auf die in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 für ein nach diesem Tage endendes Wirtschaftsjahr gezahlt werden.
Geschehen zu Bonn am 30. November 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Günther van Well
Rolf Böhme
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft M. Getzer