Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 24 vom 19.06.1980  - Seite 750 bis 751 - Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 13. Juni 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 30. November 1978 unterzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 197211 S. 1021) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Soweit das Protokoll auf Grund seines Artikels III Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, beginnt die in Artikel 28 Abs. 3 des Abkommens vom 11. August 1971 vereinbarte Frist für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel III Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Juni 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1980 751 Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben folgendes vereinbart: Artikel I Absatz 3 des Artikels 10 des Abkommens wird aufgehoben. Artikel II Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel III (1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Das Protokoll ist auf die in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 für ein nach diesem Tage endendes Wirtschaftsjahr gezahlt werden. Geschehen zu Bonn am 30. November 1978 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Günther van Well Rolf Böhme Für die Schweizerische Eidgenossenschaft M. Getzer