Verordnung zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 30. Juli 1980
Auf Grund des §15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Fahrzeuge, die im Gebiet der Portugiesischen Republik zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Lissabon am 24. Juli 1979 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. IS. 2063) auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 30. Juli 1980
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer
Der Bundesminister für Verkehr Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980
887
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Portugiesischen Republik -
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff "Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden Anhänger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
Artikel 2
(1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind befreit
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
- von der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 1. Februar 1979 in der jeweils geltenden Fassung;
im Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik
- von den Kraftfahrzeugsteuern, die in den Artikeln 15 und 17 des Gesetzesdekrets (Decreto-Lei) Nr. 477/71 vom 6. November festgelegt sind, in der jeweils geltenden Fassung,
- von der Kraftfahrzeugsteuer, die eingeführt wurde durch das Gesetzesdekret (Decreto-Lei) Nr. 599/72 vom 30. Dezember, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten auch für Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von der Zulassungspflicht befreit sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden.
(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 für Fahrzeuge zu gewähren, deren Halter im eigenen Hoheitsgebiet ansässig sind.
Artikel 3
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze ist als vorübergehend im Sinne des Artikels 2 jeder einzelne Aufenthalt anzusehen, der die Dauer eines Jahres nicht überschreitet.
(2) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet.
(3) Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Ein-reisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können von der in Absatz 2 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden.
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Im Sinne dieses Abkommens gilt als Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik lediglich deren Festlandgebiet.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist.
(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.
Geschehen zu Lissabon am 24. Juli 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Jesco von Puttkamer
Für die Regierung der Portugiesischen Republik Freitas Cruz