Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 31 vom 06.08.1980  - Seite 888 bis 889 - Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr

Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr 888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr Vom 30. Juli 1980 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sattelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), die in der Volksrepublik Bulgarien zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Sofia am 12. Februar 1980 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr von der Bonn, den 30. Juli 1980 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer Der Bundesminister für Verkehr Gscheidle Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. IS. 2063) auch im Land Berlin. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 889 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien, - von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Gebiete zu erleichtern, - im Hinblick darauf, daß beide Staaten nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften die im anderen Staat zugelassenen Personenkraftwagen nicht mit Kraftfahrzeugsteuer oder Straßengebühren belasten, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff "Fahrzeug" jeden Kraftomnibus, jeden Lastkraftwagen und jede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. und im Gebiet der Volksrepublik Bulgarien von den Straßengebühren befreit. Artikel 3 (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. Artikel 4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. Artikel 2 Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Notifikationen in Kraft. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von fünf Monaten schriftlich gekündigt werden. Geschehen zu Sofia am 12. Februar 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Harald Heimsoeth Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien Wassil Zanov