Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 31 vom 06.08.1980  - Seite 890 bis 891 - Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr 890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Vom 30. Juli 1980 Auf Grund des §15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Fahrzeuge, die im Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Moskau am 21. Februar 1980 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) auch im Land Berlin. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 30. Juli 1980 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer Der Bundesminister für Verkehr Gscheidle Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1980 891 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Steuerbefreiung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff "Fahrzeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. Solche Fahrzeuge sind insbesondere: Lastkraftwagen, Zugmaschinen einschließlich Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse, Personenkraftwagen, Anhänger zu diesen Fahrzeugen sowie Motorräder. Artikel 2 (1) Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind, soweit nicht Artikel 3 anzuwenden ist, für ein Jahr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer und im Gebiet der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken von den Straßengebühren befreit. Geschehen zu Moskau am 21. Februar 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Hans-Georg Wieck Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken W.W. Demenzew (2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei von der Zulassungspflicht befreit sind. Artikel 3 Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Steuerbefreiung nach Artikel 2 dieses Abkommens nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs im Gebiet der anderen Vertragspartei einundzwanzig aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs im Gebiet der anderen Vertragspartei werden der Tag der Einreise in dieses Gebiet und der Tag der Ausreise jeweils als volle Tage gerechnet. Wird das Fahrzeug für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet, so wird die Steuerbefreiung für den Zeitraum gewährt, der zur Durchführung der bezeichneten Veranstaltungen erforderlich ist. Artikel 4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. Artikel 5 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien die Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die hierfür in jedem der beiden Staaten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch, dasselbe zu kündigen, mitteilt. In diesem Falle tritt das Abkommen drei Monate nach Eingang der Mitteilung über die Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.