Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten
1244
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1979
zur Änderung des Vertrages vom 11. September 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten
Vom 5. September 1980
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Artikel 1
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Dem in Wien am 12. Dezember 1979 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zur Änderung des Vertrages vom 11. Septem- ... _. « . . ." _ . . w , ..
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in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenhei- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Arti-
ten (BGBl. 1971 II S. 1001) wird zugestimmt. Der Ver- kel3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
trag wird nachstehend veröffentlicht. bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. September 1980
Der Bundespräsident Carstens
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher
Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer
Der
Bundesminister des Genscher
Auswärtigen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1980 1245
Vertrag
zur Änderung des Vertrages vom 11. September 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer-
und Monopolangelegenheiten
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Österreich -
in der Absicht, die Zusammenarbeit in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten zu erleichtern und den Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsund Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten den veränderten Bedürfnissen anzupassen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
1. Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages erhält folgende Fassung:
"Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages sind die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden."
2. Artikel 10 des Vertrages erhält folgende Fassung:
"Zustellungen/Bekanntgaben
(1) In einem Zustellungs-(Bekanntgabe-)ersuchen ist abweichend von Artikel 5 Absatz 2 keine Sachverhaltsdarstellung erforderlich.
(2) Die Zustellung/Bekanntgabe eines Schriftstückes wird durch eine mit der Angabe des Zustellungs-(Bekannt-gabe-)tages versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Form und die Zeit der Zustellung/Bekanntgabe nachgewiesen."
Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Max v. Podewils
Hans Hutter
3. Nach Artikel 10 des Vertrages wird folgender Artikel 10 a eingefügt:
"Unmittelbare Zustellungen/Bekanntgaben
Bescheide, Entscheidungen und andere Schriftstücke der Finanz-(Zoll-)behörden in Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 lit. a) oder b) können an Personen im anderen Vertragstaat auch ohne Einschaltung der zuständigen Finanz-(Zoll-)behörden des anderen Vertragstaates unmittelbar durch die Post zugestellt/bekanntgegeben werden, wenn dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig ist. Die Zustellung/Bekanntgabe durch Einschaltung der zuständigen Finanz-(Zoll-)behörde des anderen Vertragstaates wird dadurch nicht ausgeschlossen."
Artikel 2
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn der Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten außer Kraft tritt.
Für die Republik Österreich Dr. Perrelli