Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1980  Nr. 51 vom 12.12.1980  - Seite 1488 bis 1488 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrage mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 %. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück Z1998 AX Gebühr bezahlt Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr Vom 2. Dezember 1980 Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juli 1980 zu dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Befreiung von Steuern und Gebühren für Fahrzeuge im internationalen Straßenverkehr (BGBl. II S. 888) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 25. Oktober 1980 in Kraft getreten ist. Bonn, den 2. Dezember 1980 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Fleischhauer