Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1982  Nr. 13 vom 25.03.1982  - Seite 291 bis 292 - Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1982 291 Verordnung zu dem Abkommen vom 12. Februar 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Vom 23. März 1982 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sattelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), die in der Ungarischen Volksrepublik zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Budapest am 12. Februar 1981 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. IS. 2063) auch im Land Berlin. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 23. März 1982 Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer Der Bundesminister für Verkehr Hauff Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher 292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff "Fahrzeug" jeder Lastkraftwagen, jede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) und jeder Kraftomnibus sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann. Artikel 2 Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer und im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik von der Kraftfahrzeugsteuer (gepjärmüado) befreit. Artikel 3 (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, gewährt, wenn jeder einzelne Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreiset ag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dürfen von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. (3) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Kraftomnibussen und deren Anhängern gewährt, wenn jeder einzelne Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei ein Jahr nicht überschreitet. Artikel 4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Notifikationen in Kraft. (2) Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablaufeines Jahres nach seinem Inkrafttreten kann jede Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen; in diesem Falle tritt es mit Ablauf dieser Kündigungsfrist außer Kraft. Geschehen zu Budapest am 12. Februar 1981 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Sperl Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik Dr. Vincze