Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1982  Nr. 35 vom 29.09.1982  - Seite 861 bis 861 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1982 861 II. Die Niederlande haben ferner mit Erklärungen vom 9. Juni 1982 nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 erklärt, daß sie für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - letztere unter Bedingung der Gegenseitigkeit - mit Wirkung vom 23. Juni 1982 bis auf Widerruf mit der Maßgabe anerkennen, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 erstrecken. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 4. September 1979 (BGBl. II S. 1040), vom 5. Oktober 1979 (BGBl. IIS. 1139), vom 13. Mai 1982 (BGBl. IIS. 546) und vom 14. Juli 1982 (BGBl. II S. 745). Bonn, den 10. September 1982 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Bertele Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Doppeibesteuerungsabkommens Vom 13. September 1982 Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1982 zu dem Abkommen vom 15. Juli 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1982 II S. 129) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tage am 8. Oktober 1982 in Kraft treten werden. Die Ratifikationsurkunden sind am 8. September 1982 in Bonn ausgetauscht worden. Bonn, den 13. September 1982 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Bertele