Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1984  Nr. 23 vom 12.07.1984  - Seite 594 bis 595 - Verordnung zu dem Abkommen vom 30. Mai 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren

Verordnung zu dem Abkommen vom 30. Mai 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren 594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II Verordnung zu dem Abkommen vom 30. Mai 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren Vom 22. Juni 1984 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Fahrzeuge, die im Gebiet der Republik Türkei zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Ankara am 30. Mai 1983 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Befreiung wird auch für die in Artikel 2 Abs. 2 des Abkommens genannten Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) auch im Land Berlin. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 22. Juni 1984 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1984 595 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Befreiung der Straßenfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer und den Straßenbenutzungsgebühren Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Türkei - von dem Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Der Begriff "Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder unabhängig davon eingeführt wird. Artikel 2 (1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt im Wechsel- oder Transitverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingeführt worden sind, werden im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer und im Hoheitsgebiet der Republik Türkei von den Straßenbenutzungsgebühren wie folgt befreit: a) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Staates 21 aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen. b) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind, wenn der einzelne Aufenthalt ein Jahr nicht überschreitet. c) Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von den in Buchstaben a und b genannten Fristen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. (2) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Befreiung nach Absatz 1 für Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) auszuschließen, wenn sie von Fahrzeugen gezogen werden, die nicht im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten zugelassen sind. (3) Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle und Verbrauchsteuern, auf Wege- und Brückengelder oder andere ähnliche Gebühren und auf andere Steuern, die für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern erhoben werden. Artikel 3 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist. .(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Ankara am 30. Mai 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Dirk Oncken Für die Regierung der Republik Türkei Hikmet Ulugbay