Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1984  Nr. 25 vom 04.08.1984  - Seite 674 bis 675 - Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr 674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II Verordnung zu dem Abkommen vom 11. November 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Vom 27. Juli 1984 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Fahrzeuge, die im Gebiet des Königreichs Norwegen zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Oslo am 11. November 1983 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) auch im Land Berlin. §3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs.1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 27. Juli 1984 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1984 675 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Norwegen - von dem Wunsch geleitet, den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen den beiden Staaten und durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Der Begriff "Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses Abkommens jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. Artikel 2 Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind, soweit nicht Artikel 3 zur Anwendung kommt, für ein Jahr befreit: im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - von der Kraftfahrzeugsteuer und im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen - von der Kilometerabgabe (Kilometeravgift), wenn sie im Rahmen des Abkommens vom 22. September 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden über den internationalen Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung verkehren oder eine CEMT-Genehmigung mitführen. - von der Jahresabgabe (Ärsavgift). Artikel 3 (1) Die Befreiungen nach Artikel 2 werden bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einundzwanzig aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen. (2) Die zuständigen Behörden dürfen von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. Artikel 4 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Akommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist. (2) Dieses Abkommen gilt für ein Jahr nach seinem Inkrafttreten. Danach bleibt es bis auf weiteres in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Oslo am 11. November 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Christian Hübener Für die Regierung des Königreichs Norwegen Johan J. Jakobsen