Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1984  Nr. 36 vom 29.11.1984  - Seite 962 bis 963 - Verordnung zu dem Abkommen vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr

Verordnung zu dem Abkommen vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr 962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II Verordnung zu dem Abkommen vom 30. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr Vom 20. November 1984 Auf Grund des §15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Lastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sattelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), die im Gebiet der Tunesischen Republik zugelassen sind, werden nach Maßgabe des in Tunis am 30. März 1984 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) auch im Land Berlin. §3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 20. November 1984 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 963 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Personen- und Güterverkehr Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tunesischen Republik - von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern, im Hinblick darauf, daß beide Staaten nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften die im anderen Staat zugelassenen Personenkraftwagen bei vorübergehendem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit Steuern belasten - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Der Begriff "Fahrzeug" bedeutet für die Zwecke dieses Abkommens jeden Kraftomnibus, jeden Lastkraftwagen und jede Zugmaschine (einschließlich Sattelzugmaschine) sowie jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. (2) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, entfällt die Befreiung von der taxe de prestation de service. Artikel 3 (1) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt ein Jahr nicht überschreitet. Jede Vertragspartei ist berechtigt, diese Frist auf 90 Tage zu begrenzen. (2) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Befreiung nach Artikel 2 gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt vierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. (3) Bei Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufenthaltsdauern sind der Einreisetag und der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen. (4) Die zuständigen Behörden dürfen von den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. Artikel 2 (1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingeführt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 3 befreit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer und im Hoheitsgebiet der Tunesischen Republik von folgenden Abgaben: - Ausgleichsteuer und Zusatzausgleichsteuer (taxe de com-pensation und surtaxe de compensation), - Reifensteuer und Gemeinschaftsfonds für die Reifensteuer (droit de consommation sur les pneumatiques et fonds com-mun sur les pneumatiques), - Dienstleistungsteuer (taxe de prestation de service), - Zollabfertigungsgebühr (taxe de formalite douaniere). Artikel 4 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifikationen eingegangen ist. (2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen und verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird; in diesem Fall tritt es mit Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft. Geschehen zu Tunis am 30. März 1984 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hans Kahle Für die Regierung der Tunesischen Republik Ahmed Ben Arfa