Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1984  Nr. 36 vom 29.11.1984  - Seite 964 bis 965 - Verordnung zu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr

Verordnung zu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr 964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil II Verordnung zu der Vereinbarung vom 2. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr Vom 20. November 1984 Auf Grund des §15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. IS. 132) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Fahrzeuge, die im Gebiet des Staates Israel zugelassen sind, werden nach Maßgabe der durch Notenwechsel vom 2. Dezember 1983 in Bonn getroffenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen Im internationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) auch im Land Berlin. §3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung nach den im Notenwechsel vereinbarten Schlußbestimmungen in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 20. November 1984 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. Dollinger Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1984 965 Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 2. Dezember 1983 Exzellenz, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden deutsch-israelischen Verkehr vorzuschlagen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche und israelische Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, die folgenden Bestimmungen: 1. Der Begriff "Fahrzeug" bedeutet jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. 2. Die Bundesrepublik Deutschland befreit israelische Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer. 3. Der Staat Israel befreit deutsche Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer (vehicle fee). 4. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Nummern 2 und 3 wird als vorübergehender Aufenthalt bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Aufenthalt bis zu vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen, bei Kraftomnibussen ein Aufenthalt bis zu sechzig aufeinanderfolgenden Tagen und bei den anderen Fahrzeugen ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, gerechnet für alle Fahrzeuge vom Tag der jeweiligen Einfahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die zuständigen Behörden können von diesen Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, Seiner Exzellenz Herrn Jitzhak Ben-Ari Botschafter des Staates Israel (Obersetzung) Der Botschafter des Staates Israel Bonn, den 2. Dezember 1983 Exzellenz, mit Schreiben vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes mitgeteilt: (Es folgt der Text der einleitenden Note.) Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung des Staates Israel der mit Ihrem Schreiben vorgeschlagenen Vereinbarung zustimmt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. J. Ben-Ari Seiner Exzellenz Herrn Hans-Dietrich Genscher Bundesminister des Auswärtigen einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. 5. Die Vereinbarung gilt für ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. Danach bleibt sie bis auf weiteres in Kraft, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird. 6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von 3 Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt. Falls Sie sich mit den vorstehend aufgeführten Bestimmungen einverstanden erklären, werden diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel bilden. Bestandteil dieser Note ist eine Übersetzung in englischer Sprache. Jeder der drei Wortlaute dieses Notenwechsels in deutscher, hebräischer und englischer Sprache ist verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des hebräischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die nach ihrem Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Genscher