Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1117
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten Nr. 6582
San Salvador, den 25. Juni 1985
Herr Geschäftsträger,
ich beehre mich, mich an Eure Exzellenz zu wenden unter Bezugnahme auf Ihre Note vom 11. Juni 1985, mit der die folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorgeschlagen wird:
(Es folgt der Wortlaut der Vereinbarung.)
Die Regierung von El Salvador erklärt sich mit den in der vorstehenden Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden; somit bilden die Note Eurer Exzellenz und diese Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.
Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihre Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung und Wertschätzung zu versichern.
Rodolfo Antonio Castillo Claramount Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Geschäftsträger
der Bundesrepublik Deutschland
San Salvador
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-israelischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern
Vom 5. September 1985
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1985 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 20. Januar 1984 (BGBl. 1985 II S. 394) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 18, das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III sowie der Notenwechsel vom 29. Mai 1980 zu dem Abkommen
am 2. Oktober 1985
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 2. September 1985 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Bertele