Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1985  Nr. 33 vom 02.10.1985  - Seite 1121 bis 1121 - Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985 1121 Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens Vom 12. September 1985 Durch Verbalnotenwechsel vom 4. Februar/19. August 1985 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964II S. 1369) über die Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten geschlossen worden. Die Vereinbarung ist am 19. August 1985 in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Die norwegische Regierung hat mit Verbalnote vom 19. August 1985 ihr Einverständnis erteilt. Bonn, den 12. September 1985 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Bertele Verbalnote Botschaft der Bundesrepublik Deutschland RK 53141 VN-Nr.: 17/85 Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Königlich Norwegischen Ministerium des Äußeren den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll: 1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Norwegen in anhängigen sowie in künftigen Fällen die Auslieferung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und Steuergesetze und gegen Devisengesetze zu bewilligen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegen. 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. Falls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote des Königlich Norwegischen Außenministeriums eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Königlich Norwegische Ministerium des Äußeren erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Oslo, den 4. Februar 1985 LS. An das Königlich Norwegische Ministerium des Äußeren Oslo