Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1986  Nr. 26 vom 29.07.1986  - Seite 844 bis 845 - Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in der Entwicklung der Meerestechnik

Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in der Entwicklung der Meerestechnik 844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in der Entwicklung der Meerestechnik Vom 11. Juli 1986 In Bonn ist am 27. Juni 1986 eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatlichen Ozeanographischen Zentralamt der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in der Entwicklung der Meerestechnik unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 11 am 27. Juni 1986 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 11. Juli 1986 Der Bundesminister für Forschung und Technologie Im Auftrag Loosch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatlichen Ozeanographischen Zentralamt der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in der Entwicklung der Meerestechnik Der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und das Staatliche Ozeanographische Zentralamt der Volksrepublik China - im folgenden Vertragsparteien genannt - in Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und die Entwicklung der Meerestechnik zwischen beiden Staaten zu fördern, in dem Bestreben, die Meeresforschung und die Entwicklung der Meerestechnik der beiden Staaten durch Zusammenarbeit in Forschung und Technologie voranzutreiben - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staaten geltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und der gegenseitigen Begünstigung auf den Gebieten der Meeresforschung und der Entwicklung der Meerestechnik zusammen. Artikel 2 Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Grundlagenforschung, angewandte Forschung und Entwicklung auf Gebieten der Meeresforschung und der Meerestechnik, insbesondere - Erforschung des Meeres, seines Untergrundes und seiner mineralischen Rohstoffe, - Methoden der Überwachung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung - Erforschung der Polarmeere - Unterwassertechnik - weitere Gebiete der Meeresforschung und Meerestechnik. Artikel 3 Die Zusammenarbeit und der Austausch auf den Gebieten der Meeresforschung und Meerestechnik zwischen den Vertragsparteien kann insbesondere folgende Formen umfassen: a) Austausch von Informationen und Daten über wissenschaftlich-technologische Entwicklungen, Aktivitäten und Forschungsergebnisse in der Meeresforschung und Meerestechnik, b) Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten sowie gegenseitiger Besuch von Delegationen und Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986 845 Gruppen von Experten zur Beteiligung an verschiedenen Aktivitäten in der Meeresforschung und Meerestechnik, c) gemeinsame Durchführung von Untersuchungen und Forschungsvorhaben über das Meer sowie gemeinsame Entwicklungen, d) gemeinsame Veranstaltung von Symposien, Vorträgen und Vorlesungen, e) weitere von beiden Seiten zu vereinbarende Formen der Zusammenarbeit. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den von ihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen in beiden Staaten. (2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erforderlich, durch besondere Vereinbarungen zwischen den benannten Stellen geregelt. In diesen besonderen Vereinbarungen wird insbesondere folgendes festgelegt: a) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens, b) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen, c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Beiträge einschließlich der Finanzierung, d) Einzelheiten des Austauschs von Informationen, Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten, e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse, f) Gewährleistung und Haftung. (3) Jede Vertragspartei benennt für jedes Projekt einen Beauftragten. Die Aufgaben der Beauftragten werden in der besonderen Vereinbarung festgelegt. Artikel 5 (1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein gemeinsamer Ausschuß eingerichtet, der die Durchführung der Zusammenarbeit festlegt, überwacht und koordiniert. Der gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig. (2) In den gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei zwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur Teilnahme an den Sitzungen zugezogen werden. Der gemeinsame Ausschuß wird so oft wie erforderlich, in der Regel einmal jährlich, tagen. Der Termin der Sitzungen wird einvernehmlich festgelegt. Die Sitzungen werden abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China durchgeführt. (3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen. Artikel 6 (1) Die internationalen Reisekosten zu Sitzungen gemäß Artikel 5 werden von der entsendenden Vertragspartei getragen. Die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Beförderung innerhalb des Empfangsstaates übernimmt die empfangende Partei. (2) Diese Grundsätze werden auf alle besonderen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 4 angewandt, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren. Artikel 7 Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Durchführung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle dürfen die bei der Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Seite empfangenen und gemeinsam gewonnenen Informationen nur mit der Zustimmung der anderen Seite weitergeben oder veröffentlichen. Artikel 8 Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In den besonderen Vereinbarungen kann etwas anderes vereinbart werden. Artikel 9 (1) Die beiden Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den Personen, die auf Grund dieser Vereinbarung tätig werden, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen Familienangehörigen alle möglichen Erleichterungen und Hilfen bei Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermerken und Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen ihres Hausrats und der Berufsausübung sowie bei der Befreiung von Abgaben. (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Instrumenten und Ausrüstungen, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf Grund dieser Vereinbarung ein- und ausgeführt werden, können in besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 geregelt werden. (3) Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, daß für Vorhaben in Durchführung dieser Vereinbarung in den Meeresgebieten unter ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften und ihrer jeweiligen Kompetenzen der anderen Seite Genehmigungen erteilt werden, soweit derartige Genehmigungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlich sind. Artikel 10 Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage auch für Berlin (West). Artikel 11 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestimmungen für diejenigen Forschungsvorhaben, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in Angriff genommen, jedoch noch nicht abgewickelt sind, weiter angewandt, bis die obengenannten Forschungsvorhaben abgeschlossen sind. Geschehen zu Bonn am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für den Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Probst Für das Staatliche Ozeanographische Zentralamt der Volksrepublik China Yan Hongmo