Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1987  Nr. 14 vom 20.06.1987  - Seite 339 bis 340 - Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1987 339 Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr Vom 11. Juni 1987 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. IS. 1110), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Fahrzeuge, die im Gebiet der Republik San Marino zugelassen sind, werden nach Maßgabe der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. IS. 2063) auch im Land Berlin. §3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung nach den im Notenwechsel vereinbarten Bestimmungen in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Bonn, den 11. Juni 1987 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Der Bundesminister für Verkehr Jürgen Warnke Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher 340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II Der Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland Mailand, 6. Mai 1986 Exzellenz, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Vereinbarung über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden deutsch-sanmarinesischen Verkehr vorzuschlagen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gelten für deutsche und sanmarinesische Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, die folgenden Bestimmungen: 1. Der Begriff "Fahrzeug" bedeutet jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird. 2. Die Bundesrepublik Deutschland befreit sanmarinesische Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer. 3. Die Republik San Marino befreit deutsche Fahrzeuge von jeglichen Steuern, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen erhoben werden. 4. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung nach den Nummern 2 und 3 wird als vorübergehender Aufenthalt bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Aufenthalt bis zu vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen, bei den anderen Fahrzeugen ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu einem Jahr, gerechnet für alle Fahrzeuge vom Tag der jeweiligen Einfahrt, angesehen. Dabei gelten der Tag der Seine Exzellenz Giordano Bruno Reffi Staatssekretär für Auswärtige und Politische Angelegenheiten der Republik San Marino San Marino Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag. Die zuständigen Behörden können von diesen Fristen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig werden, einer Reparatur unterliegen oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen verwendet werden. 5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik San Marino innerhalb von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt. 6. Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die nach ihrem Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser Notifikationen eingegangen ist, und gilt zunächst für ein Jahr. Danach bleibt sie bis auf weiteres in Kraft, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier Monaten schriftlich gekündigt wird. Falls sich die Staatsregierung der Republik San Marino mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Staatsregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Leopold Siefker Republik San Marino Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten (Übersetzung) San Marino, 6. Mai 1986 Herr Generalkonsul! Ich beehre mich, hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tage mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: (Es folgt der Text der einleitenden Note.) Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Staatsregierung der Republik San Marino dem Vorstehenden zustimmt. Genehmigen Sie, Herr Generalkonsul, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Der Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten Giordano Bruno Reffi Herrn Dr. Leopold Siefker Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland Mailand