Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1990  Nr. 1 vom 17.01.1990  - Seite 14 bis 15 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarinischen Vereinbarung über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarinischen Vereinbarung über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr 14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarinischen Vereinbarung über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr Vom 19. Dezember 1989 Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Juni 1987 zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (BGBl. 1987 II S. 339) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 am 1. Oktober 1987 in Kraft getreten ist. Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 16. Dezember 1986/ 25. September 1987 die Vereinbarung vom 6. Mai 1986 über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft getreten. Bonn, den 19. Dezember 1989 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Oesterhelt Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 19. Dezember 1989 Das in Bonn am 18. November 1985 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7 am 8. November 1989 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 19. Dezember 1989 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Im Auftrag Zahn Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 15 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Finanzielle Zusammenarbeit Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Costa Rica - im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica, in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Costa Rica beizutragen - sind wie folgt übereingekommen- Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt 42 000 000,- DM (in Worten: zweiundvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der zu finanzierenden Vorhaben festgestellt worden ist. (2) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag ist für Vorhaben in folgenden Förderungsbereichen zu verwenden: a) Landwirtschaft b) Agroindustrie c) physische und soziale Infrastruktur (einschließlich Eisenbahn- und Hafenwesen) d) Genossenschaftswesen e) integrierte ländliche Entwicklung (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Förderungsbereiche können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch andere Bereiche ersetzt werden. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen werden zu 4,5 % Zinsen jährlich mit 20 Jahren Laufzeit, davon die ersten fünf Jahre tilgungsfrei, gewährt. Die sonstigen Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags- vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Costa Rica erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Artikel 6 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 7 Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf Seiten Costa Ricas erfüllt sind. Geschehen zu Bonn am 18. November 1985 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Andreas Meyer-Landrut Dr. Jürgen Warnke Für die Regierung der Republik Costa Rica Carlos Jose Gutierrez