Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1992  Nr. 10 vom 31.03.1992  - Seite 236 bis 237 - Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II zeit die Bundesrepublik Deutschland umfassenden Gebiet erhoben werden, inhaltlich übereinstimmen. Der vorstehende Satz läßt die Anwendung des Abkommens auf das Einkommen oder Vermögen, auf das das Abkommen ohne Vereinigung Anwendung fände, unberührt." Die Ratifikation des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls erfolgte vorbehaltlich der vorstehenden Klarstellung. Bonn, den 27. Februar 1992 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Eitel Bekanntmachung der Vereinbarung zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen Vom 27. Februar 1992 In Washington ist durch Notenwechsel vom 21. August 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinbarung zum Abkommen vom 29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (BGBl. 1991 II S. 354) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist am 21. August 1991 in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 27. Februar 1992 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Eitel Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 237 Der Geschäftsträger a.i. der Bundesrepublik Deutschland Washington, D.C., den 21. August 1991 Herr Minister, ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem heutigen Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (das "Abkommen") Bezug zu nehmen auf Ihre Note vom 21. August 1991 mit folgendem Wortlaut: "Ich nehme Bezug auf das am 29. August 1989 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (das "Abkommen") und auf die jüngsten Erörterungen zwischen Vertretern unserer beiden Regierungen über den Beitritt des Gebiets der früheren Deutschen Demokratischen Republik und des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich zum 2. Oktober 1990 nicht galt (insgesamt "die neuen Bundesländer"), zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990. Bei diesen Erörterungen hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika davon unterrichtet, daß nach dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschtand und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (der "Einigungsvertrag") das gesamte Recht der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie auf die Erbschafts- und Schenkungsteuern am 1. Januar 1991 in den neuen Bundesländern in Kraft tritt. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigte, daß dieses Recht in seiner Gesamtheit am 1. Januar 1991 in den neuen Bundesländern tatsächlich in Kraft getreten ist und daß dieses Recht auch die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern einschließt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ferner davon unterrichtet, daß Gesetze zu zeitlich befristeten Steuererleichterungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern im Juni 1991 mit Wirkung vom I.Januar 1991 verabschiedet worden sind. Die Gesetze sehen folgende Maßnahmen - und auf steuerlichem Gebiet nur diese - für die neuen Bundesländer vor: Die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer werden in den neuen Bundesländern eingeführt, wegen verwaltungstechnischer Schwierigkeiten aber erst ab Januar 1993 erhoben. Bei bestimmten unternehmerischen Vermögenswerten in den neuen Bundesländern ist im Rahmen von Bestimmungen, die nur geringfügig günstiger sind als die in § 3 des Zonenrandför-derungsgesetzes für Investitionen in bestimmten Gebieten innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 2. Oktober 1990 enthaltenen Bestimmungen, eine beschleunigte Abschreibung zulässig. Die beschleunigte Abschreibung ist begrenzt auf 50 % der Anschaffungsoder Herstellungskosten des Vermögenswerts und muß innerhalb von fünf Jahren (einschließlich des Jahres der Anschaffung oder Herstellung) in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmung gi/t nur bis zum Inkrafttreten umfassenderer Steuerreformgesetze, die in dieser Legislaturperiode eingebracht werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der umfassenden Steuerreformgesetze gelten für in den neuen Bundesländern ansässige oder dort überwiegend erwerbstätige Steuerpflichtige bei der Einkommensteuer zusätzliche jährliche Freibeträge von 600 DM für Alleinstehende und 1 200 DM für Verheiratete. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Vorstehende bestätigte. Femer wäre meine Regierung dankbar, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Punkte bestätigte: 1. Abgesehen von zeitlich befristeten Steuererleichterungen, die im vorstehenden Absatz dargelegt sind, sind für die neuen Bundesländer bis zu diesem Zeitpunkt keine Investitionszulagenregelungen - mit Ausnahme der in dem folgenden Absatz genannten - und keine anderen besonderen steuerlichen Maßnahmen erlassen, verkündet oder in anderer Weise verabschiedet worden, noch galten derartige Maßnahmen in den neuen Bundesländern zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1990; und 2. die begrenzten finanziellen Zuschüsse zu bestimmten unternehmerischen Investitionen in Vermögenswerte gemäß der nach dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 Seite 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I Seite 2775), ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch das Investitionszulagengesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I Seite 1322) wirken sich nicht auf die Durchführung der Gesetze aus, nach denen die unter das Abkommen fallenden nationalen Steuern erhoben werden. Vorbehaltlich der Bestätigung des Vorstehenden bestätigt meine Regierung, daß die Gesetze, nach denen die unter das Abkommen fallenden nationalen Steuern in den neuen Bundesländern erhoben werden, und die Gesetze, nach denen die unter das Abkommen fallenden nationalen Steuern in den alten Bundesländern erhoben werden, ab I.Januar 1991 als materiell identisch angesehen werden, wie dies durch die Erklärung gefordert wird, in der der Senat der Vereinigten Staaten seine Stellungnahme und seine Zustimmung zu der Ratifikation gegeben hat. Meine Regierung möchte diese Gelegenheit benutzen, um erneut ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Steuerangelegenheiten unter gebührender Beachtung der Souveränität des jeweiligen Landes zu bekräftigen. In diesem Rahmen schlägt meine Regierung vor, daß unsere beiden Regierungen feststellen, daß ein wichtiger Grundsatz bei den Verhandlungen über das Abkommen darin bestand, daß in dem jeweils anderen Vertragsstaat besondere Steuerbefreiungen, Steuererleichterungen oder mittelbar mit der Besteuerung verbundene Vorrechte, die die Steuerbelastung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen in einem Vertragsstaat innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens erheblich vermindern, nicht gewährt werden. Meine Regierung schlägt ferner vor, daß, sollte entgegen heutiger Absicht ein Vertragsstaat besondere steuerliche Maßnahmen ergreifen, die die Steuerbelastung einer bestimmten Gruppe Steuerpflichtiger innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens erheblich vermindern, unsere beiden Regierungen erklären, in Konsultationen einzutreten und gegebenenfalls Maßnahmen nach den Artikeln 26 und 28 zu treffen oder erforderlichenfalls das Abkommen zu ändern, um Steuerpflichtigen, die diese Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, die Abkommensvorteile zu versagen. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Zustimmung zu dem Vorstehenden bestätigte.