Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1993  Nr. 36 vom 12.10.1993  - Seite 1886 bis 1889 - Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 30. September 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bern am 21. Dezember 1992 unterzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl. 1990 II S. 766) und dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 wird zugestimmt. Das Protokoll und das Verhandlungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 des Abkommens gilt folgendes: Endet nach Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens die unbeschränkte Steuerpflicht und ist von diesem Zeitpunkt an nur noch Vermögensteuer für das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zu erheben, ist eine Nachveranlagung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, der dem Tage folgt, an dem die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht endet. Die auf die Dauer der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht entfallende Vermögensteuer ist nach der jeweiligen Jahressteuer zeitanteilig zu berechnen. Artikel 3 Zur Anwendung des Artikels 15a des Abkommens gilt folgendes: (1) Bei Arbeitnehmern, die Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a Abs. 1 und 2 des Abkommens und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sind, sind die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug mit der Maß- gabe anzuwenden, daß die Lohnsteuer höchstens 4,5 v. H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums ohne Berücksichtigung von Freibeträgen oder Werbungskosten beträgt. Dies gilt auch bei der Pauschalierung der Lohnsteuer. Voraussetzung hierfür ist, daß der Grenzgänger die Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Finanzbehörde nachweist (Ansässigkeitsbescheinigung). Der Arbeitgeber hat die Ansässigkeitsbescheinigung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. (2) Liegt dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung vor, so ist die Lohnsteuerbescheinigung auf Antrag des Grenzgängers auszustellen. Wird der Antrag gestellt, so ist eine Lohnsteuerbescheinigung auch für pauschal besteuerten Arbeitslohn auszustellen. In der Lohnsteuerbescheinigung ist der Arbeitslohn und der pauschal besteuerte Arbeitslohn (gesondert oder in einer Summe oder in einer angefügten Erklärung) zu bescheinigen; das gleiche gilt für die Lohnsteuer. Zusätzlich hat der Arbeitgeber steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes sowie steuerfreie Zuschläge nach § 3b des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigen. Der Arbeitgeber hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Tage der Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichtrückkehr nicht mehr Grenzgänger ist (Artikel 15a Abs. 2 des Abkommens). Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt vorzulegen; das Betriebsstättenfinanzamt bestätigt die Vorlage mit einem Sichtvermerk. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung und die Lohnsteuerbescheinigung dem Grenzgänger auszuhändigen. (3) ist der Arbeitnehmer wegen Nichtrückkehr nicht mehr Grenzgänger, so ist der Arbeitgeber abweichend von § 41 c des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1887 (4) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Grenzgänger haben der Einkommensteuererklärung die Bescheinigung des Arbeitgebers über den Lohnausweis (nach schweizerischem Muster) und über die erhobene Abzugssteuer beizufügen. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. (3) Artikel 3 dieses Gesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 30. September 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel 1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989, im folgenden als "Abkommen" bezeichnet, den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben folgendes vereinbart: Artikel I Artikel 15 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte "Artikel 16 bis 19" durch die Worte "Artikel 15a bis 19" ersetzt. 2. Absatz 4 wird gestrichen. 3. Absatz 5 wird Absatz 4. 4. In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "des Absatzes 4" durch die Worte "des Artikels 15 a" ersetzt. Artikeln Nach Artikel 15 des Abkommens wird folgender Artikel 15a eingefügt: "(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten. (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt: a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend §36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von § 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt; b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze." Artikel III In Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens sind nach dem Wort "Mitteln" die Worte "des Staates, in dem der Künstler ansässig ist," einzufügen. Artikel IV In Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens sind die Worte "Artikel 15 Absatz 4" durch die Worte "Artikel 15 a" zu ersetzen. ArtikelV In Artikel 24 des Abkommens wird in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen, soweit die Schweiz diese Einkünfte nicht nach Artikel 7 besteuert." Artikel VI In Artikel 27 des Abkommens ist in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Dies gilt auch für Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Artikel 15 a." Artikel VII (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a) auf die nach Artikel 15a im Abzugsweg erhobene Steuer auf nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossene Vergütungen; b) auf die sonstigen für das Jahr 1994 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern. Geschehen zu Bern am 21. Dezember 1992 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Werner Graf von der Schulenburg Für die Schweizerische Eidgenossenschaft R. Felber Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993 1889 Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommenen Artikels 15a sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgendes vereinbart: I. Zu Artikel 15a Absatz 1 Satz 3: Ein Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet. II. Zu Artikel 15a Absatz 2: 1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt. 2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. 3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nicht-rückkehr in der Weise zu berechnen, daß für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Dies schließt Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet. III. Zu Artikel 15a Absatz 3: Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. Für die deutsche Delegation Dr. Manke Für die schweizerische Delegation Lüthi