Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1995  Nr. 7 vom 07.03.1995  - Seite 193 bis 193 - Bekanntmachung der Vereinbarung zur Interpretation des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet

Bekanntmachung der Vereinbarung zur Interpretation des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1995 193 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Interpretation des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Vom 24. Januar 1995 In Bern ist durch Verbalnotenwechsel vom 14./19. Dezember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Vereinbarung zur Interpretation des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (BGBl.1967 II S. 2029) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist am 19. Dezember 1994 in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 24. Januar 1995 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag Dr. Kieschke Botschaft Bern, den 19. Dezember 1994 der Bundesrepublik Deutschland Bern Verbalnote Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1994 zu bestätigen, die wie folgt lautet: "Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bezüglich des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet folgendes mitzuteilen: Gestützt auf die von der Gemischten deutsch-schweizerischen Kommission für Büsingen anläßlich der 7. Sitzung am 4. Juli 1994 beschlossenen Empfehlungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 lit. b, schlägt der Schweizerische Bundesrat vor, den Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet wie folgt zu interpretieren: Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 ersetzt die schweizerische Mehrwertsteuer die in Artikel 2 Absatz 1 lit. g und Artikel 5 Absatz 1 genannte Warenumsatzsteuer. Wenn sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dieser vorgeschlagenen Interpretation einverstanden erklärt, werden die Note und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der Botschaft in Kraft tritt. Das Departement benutzt diesen Anlaß, um die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1994 und die Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten 3003 Bern