Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 22 vom 01.07.1998  - Seite 1130 bis 1131 - Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1997 zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag)

Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1997 zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag) 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1997 zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag) Vom 23. Juni 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bern am 19. März 1997 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Büsinger Staatsvertrag) - BGBl. 1967 II S. 2029 - wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1998 1131 Abkommen zur Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat - in der Erwägung, daß eine Änderung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochmein in das schweizerische Zollgebiet (im folgenden als "Vertrag" bezeichnet) wünschenswert ist - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags wird hinter der Ziffer 12 eine neue Ziffer 13 "Agrarstatistik" angefügt. Artikel 2 In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und in Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags wird das Wort "Warenumsatzsteuer" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt. Artikel 3 In Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags wird nach dem Buchstaben "k" ein neuer Buchstabe "I" "Steuern auf Erdöl, andere Mine- ralöle, Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen" sowie ein neuer Buchstabe "m" "Einfuhr, Lieferung und Eigengebrauch von Automobilen im Sinne des schweizerischen Automobilsteuergesetzes" eingefügt. Die bisherigen Buchstaben "I" bis "o" werden die Buchstaben "n" bis "q". Artikel 4 Im Schlußprotokoll des Vertrags wird Ziffer 7 Buchstabe b "Heilberufe: Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags eine Berufstätigkeit in Büsingen aufnehmen, sind nicht befugt, Personen zu behandeln, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben." ersatzlos gestrichen. Artikel 5 (1) Dieses Änderungsabkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. (2) Dieses Änderungsabkommen gilt für dieselbe Dauer wie der Vertrag. Der Vertrag und dieses Änderungsabkommen können nur zusammen gekündigt werden. Geschehen zu Bern am 19. März 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Lothar Wittmann Für den Schweizerischen Bundesrat Dr. Mathias Krafft