Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1999  Nr. 26 vom 24.09.1999  - Seite 826 bis 846 - Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Januar 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 17. September 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem am 17. Januar 1995 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag und dem Notenwechsel vom 25. Juli 1995/1. Oktober 1996 wird zugestimmt. Das Abkommen, das Protokoll und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2, das Protokoll und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. September 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 827 828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 829 830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 831 832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 833 834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 835 836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 837 838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 839 d) Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den Artikeln 7 und 10 behandelt sind, und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven Geschäftstätigkeit stammen. Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in Papua-Neuguinea ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt ist. 840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 841 842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 843 844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 845 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Port Moresby, 25. Juli 1995 Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea unter Bezug auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Januar 1995 folgenden Text zu übermitteln: ,,Die Vertragsparteien haben sich über den Schutz von Informationen verständigt, die nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Januar 1995 ausgetauscht werden können. Obwohl die Bestimmung ihr Vorbild in zahlreichen früher von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen findet, hat eine verfassungsrechtliche Prüfung Zweifel ergeben, ob die Bestimmung in jeder Hinsicht den erforderlichen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht sich vor die Notwendigkeit gestellt, zusätzliche Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten in alle Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Dies gilt auch für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Ergänzung des Protokolls zum Abkommen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll: (6) Zu Artikel 26 Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Vertragsstaat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats erfolgen. d) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vorzunehmen. e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. f) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat verursacht worden ist. g) Soweit das für den übermittelnden Vertragsstaat geltende innerstaatliche Recht Fristen für die Löschung der Daten vorschreibt, weist dieser Staat bei der Übermittlung der Daten auf diese Fristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. 846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1999 h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. i) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen." Grußformel An das Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel Waigani Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel Waigani, 1. Oktober 1996 Das Ministerium für Auswärtige Beziehungen und Handel des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea übermittelt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Grüße und nimmt Bezug auf die Note der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 1995. Das Ministerium teilt mit, daß die zuständigen Ministerien bzw. Stellen über die erforderliche Aufnahme der Datenschutzklausel in das papua-neuguineische-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen unterrichtet wurden. Anschließend wurde die Klausel vom papua-neuguineischen Parlament beraten und Mitte Juli 1996 gebilligt. Daher bittet das Ministerium die Botschaft um Aufklärung, ob das gleiche im Deutschen Bundestag geschehen ist. Die Mitteilung der Botschaft wird das Ministerium in die Lage versetzen, die Vorkehrungen für den Austausch der Ratifikationsurkunden vorzubereiten, durch den das Abkommen in Kraft treten wird. Grußformel An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland