Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1999  Nr. 31 vom 23.11.1999  - Seite 1010 bis 1013 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Vom 16. November 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 21. Dezember 1995 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen einseitigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. November 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1011 Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (96/C 26/01) Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ­ in der Erwägung, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 23. Juli 1990 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beizutreten ­ haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Philippe d e S c h o u t h e e t e d e T e r v a r e n t Botschafter, Ständiger Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union; Ihre Majestät die Königin von Dänemark: Herrn Poul S k y t t e C h r i s t o f f e r s e n Botschafter, Ständiger Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union; Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Jochen G r ü n h a g e Stellvertreter des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union; Der Präsident der Griechischen Republik: Herrn Pavlos A p o s t o l i d e s Botschafter, Ständiger Vertreter der Griechischen Republik bei der Europäischen Union; Seine Majestät der König von Spanien: Herrn Francisco Javier E l o r z a C a v e n g t Botschafter, Ständiger Vertreter Spaniens bei der Europäischen Union; Der Präsident der Französischen Republik: Herrn Pierre d e B o i s s i e u Botschafter, Ständiger Vertreter der Französischen Republik bei der Europäischen Union; Der Präsident Irlands: Herrn Denis O ' L e a r y Botschafter, Ständiger Vertreter Irlands bei der Europäischen Union; Der Präsident der Italienischen Republik: Herrn Luigi G u i d o b o n o C a v a l c h i n i G a r o f o l i Botschafter, Ständiger Vertreter der Italienischen Republik bei der Europäischen Union; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Herrn Jean-Jacques K a s e l Botschafter, Ständiger Vertreter des Großherzogtums Luxemburg bei der Europäischen Union; Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn Bernard R. B o t Botschafter, Ständiger Vertreter des Königreichs der Niederlande bei der Europäischen Union; Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Manfred S c h e i c h Botschafter, Ständiger Vertreter der Republik Österreich bei der Europäischen Union; Der Präsident der Portugiesischen Republik: Herrn José Gregório F a r i a Q u i t e r e s Botschafter, Ständiger Vertreter der Portugiesischen Republik bei der Europäischen Union; Der Präsident der Republik Finnland: Herrn Antti S a t u l i Botschafter, Ständiger Vertreter der Republik Finnland bei der Europäischen Union; Die Regierung des Königreichs Schweden: Herrn Frank B e l f r a g e Botschafter, Ständiger Vertreter Schwedens bei der Europäischen Union; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland: Herrn J. S. W a l l C.M.G., L.V.O. Botschafter, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei der Europäischen Union; diese, im Ausschuß der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treten dem am 23. Juli 1990 in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen bei. 1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 Artikel 2 Republik Finnland und der Regierung des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache. Der finnische und der schwedische Wortlaut des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der finnische und der schwedische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen. Artikel 4 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 5 Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich oder die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen ratifiziert hat. Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt. Artikel 6 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Vertragsstaaten a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde; b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 7 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Vertragsstaats eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2: a) Buchstabe k wird zu Buchstabe l; b) nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe k eingefügt: ,,k) in Österreich: ­ ­ Einkommensteuer, Körperschaftsteuer;"; c) Buchstabe l wird zu Buchstabe o; d) nach Buchstabe l werden folgende Buchstaben m und n eingefügt: ,,m) in Finnland: ­ ­ ­ ­ ­ ­ valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna, yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund, kunnallisvero/kommunalskatten, kirkollisvero/kyrkoskatten, korkotulon lähdevero/källskatten å ränteinkomst, rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten för begränsat skattskyldig; n) in Schweden: ­ ­ ­ ­ statliga inkomstskatten, kupongskatten, kommunala inkomstskatten, lagen om expansionsmedel;". 2. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: ,,­ in Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein bevollmächtigter Vertreter ­ in Finnland: Valtiovarainministeriö oder ein bevollmächtigter Vertreter Finansministeriet oder ein bevollmächtigter Vertreter ­ in Schweden: Finansministern oder ein bevollmächtigter Vertreter." Artikel 3 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 23. November 1999 1013 Protokoll über die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen: Erklärung der Republik Österreich: Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist jede nach dem Finanzstrafgesetz zu ahnende vorsätzliche oder fahrlässige Abgabenverkürzung. Erklärung der Republik Finnland: Der Ausdruck ,,empfindlich zu bestrafen" bezeichnet strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen, die im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Finanzgesetze anwendbar sind. Erklärung des Königreichs Schweden: Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß gegen das Steuerrecht ist jeder Verstoß gegen das Steuerrecht, der mit einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Geldbuße bedroht ist. Dieses Protokoll wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1995.