Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1999  Nr. 34 vom 29.12.1999  - Seite 1082 bis 1084 - Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Vom 17. Dezember 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Brüssel am 25. Mai 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Von diesem Tag an findet das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Protokolls vorläufig Anwendung. (3) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Dezember 1999 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 1083 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Die hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ­ in dem Wunsch, Artikel 293 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, in welchem sie sich verpflichtet haben, Verhandlungen einzuleiten, um zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der Doppelbesteuerung sicherzustellen; unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen1), nachstehend als ,,Schiedsverfahrenskonvention" bezeichnet; unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen2); in der Erwägung, daß die Schiedsverfahrenskonvention gemäß ihrem Artikel 18 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist und am 31. Dezember 1999 ausläuft, wenn sie nicht verlängert wird, haben beschlossen, dieses Protokoll zur Änderung der Schiedsverfahrenskonvention zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte bestellt: Das Königreich Belgien: Herrn Jean-Jacques V i s e u r Minister der Finanzen; das Königreich Dänemark: Frau Marianne J e l v e d Ministerin für Wirtschaft sowie Ministerin für die nordische Zusammenarbeit; die Bundesrepublik Deutschland: Herrn Hans E i c h e l Bundesminister der Finanzen; die Griechische Republik: Herrn Yannos P a p a n t o n i o u Minister für Wirtschaft; das Königreich Spanien: Herrn Cristóbal Ricardo M o n t o r o M o r e n o Staatssekretär für Wirtschaft; die Französische Republik: Herrn Dominique S t r a u s s - K a h n Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie; 1) 2) Irland: Herrn Charlie M c C r e e v y Minister der Finanzen; die Italienische Republik: Herrn Vincenzo V i s c o Minister der Finanzen; das Großherzogtum Luxemburg: Herrn Jean-Claude J u n c k e r Premierminister, ,,ministre d'Etat"; Minister der Finanzen, Minister für Arbeit und Beschäftigung; das Königreich der Niederlande: Herrn Wilhelmus Adrianus Franciscus Gabriël (Willem) Vermeend Staatssekretär für Finanzen; die Republik Österreich: Herrn Rudolf E d l i n g e r Bundesminister für Finanzen; die Portugiesische Republik: Herrn António Luciano P a c h e c o d e S o u s a F r a n c o Minister der Finanzen; die Republik Finnland: Herrn Sauli N i i n i s t ö Stellvertretender Premierminister und Minister der Finanzen; das Königreich Schweden: Herrn Bosse R i n g h o l m Minister der Finanzen; das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: Sir Stephen W a l l, K.C.M.G., L.V.O. Botschafter, Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei der Europäischen Union; diese sind im Rat zusammengetreten und haben ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgetauscht und sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Das Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert: Artikel 20 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 20 Dieses Übereinkommen wird für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es wird um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums schriftlich beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Einspruch erhebt." ABl. L 225, 20. August 1990, S. 10. ABl. C 26, 31. Januar 1996, S. 1. 1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1999 Artikel 2 (2) Dieses Protokoll wird am 1. Januar 2000 wirksam. (3) Der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls wird bei der Frage, ob ein Fall innerhalb des in Artikel 6 Absatz 1 der Schiedsverfahrenskonvention genannten Zeitraums unterbreitet wurde, nicht mitgerechnet. (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. (2) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt. Artikel 3 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch denjenigen Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Artikel 4 Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei die zwölf Fassungen gleichermaßen verbindlich sind; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Vertragsstaats eine beglaubigte Abschrift. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.