Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1952  Nr. 13 vom 01.08.1952  - Seite 637 bis 637 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Bundesgesetzblatt 637 Teil II 1952 Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1952 Nr. 13 Tag Inhalt Seite 28. 7. 52 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank fUr Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) 637 23. 7. 52 Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-belgischer Vorkriegsverträge .... 684 31. 7. 52 Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Protokolls vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei......... 684 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development). Vom 28. Juli 1952. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den auf der Währungs- und Finanz-Konferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods (N.H., USA) zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 abgeschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) wird zugestimmt. Artikel 2 Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen hat, um Mitglied des Internationalen Währungsfonds und Anteilseigner der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit einer Beteiligung in Höhe von je dreihundertdreißig Millionen Dollar zu werden, wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, einen Kredit bis zum Nennbetrag von zweitausendsiebenhundertzweiundsieb-zig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Artikel 3 Die Bank deutscher Länder wird ermächtigt, der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Verbindlichkeiten über den gemäß Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe d des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Nr. 15 zur Änderung von Rechtsvorschriften über Bankwesen und Währungsreform vom 15. Dezember 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland S. 70) festgelegten Betrag hinaus einen Kredit bis zum Betrag von einhundertvierundachtzig Millionen Deutsche Mark zu gewähren. Artikel 4 Die Bank deutscher Länder wird ermächtigt, den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung gemäß Artikel V Abschnitt 1 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und gemäß Artikel III Abschnitt 2 des Ab- kommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durchzuführen. Weiterhin wird die Bank deutscher Länder ermächtigt, gemäß Artikel XIII Abschnitt 2 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds als Hinterlegungsstelle für den Internationalen Währungsfonds sowie gemäß Artikel V Abschnitten des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung als Hinterlegungsstelle für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung tätig zu sein. Artikel 5 (1) Die beiden in Artikel 1 genannten Abkommen werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Artikel 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin-West. Artikel 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler und Bundesminister des Auswärtigen Adenauer Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für den Marshallplan Blücher Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard