Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 9 vom 15.03.2007  - Seite 295 bis 310 - Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 295 Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung ­ MilchAbgV) Vom 7. März 2007 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich Zuständigkeiten Betriebssitz Unschädliche Beseitigung Bundes- und Landesreserven Einziehung und Zuteilung Abgabe Abschnitt 2 Übertragungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen Grundsätze Pflicht zur Weiterübertragung Umgehungen Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen Grundsätze Angebote Nachfragegebote Einreichung und Bestätigung der Gebote Übertragungsbereiche Übertragungsstellen Gleichgewichtspreis Festlegung der Übertragungen Durchführung der Übertragungen Aufzeichnungen Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen Erbfolge, Verwandte und Ehegatten § 21 § § § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 § 8 § 9 § 10 § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Betriebsübertragung Gesellschafterstellung Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft Insolvenz Verfahren der Übertragungsbescheinigung Inhalt der Übertragungsbescheinigung Spätere Antragstellung Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe Abschnitt 3 Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten Einziehung nicht genutzter Referenzmengen Umwandlung von Referenzmengen Saldierung nicht genutzter Referenzmengen Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten Beförderungsdokumente Zulassung der Käufer Käuferwechsel Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen Mitteilungen der Käufer Mehrere Käufer Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen Äquivalenzmengen für Käse Aufzeichnungen bei Direktverkäufen Mitwirkungspflichten Mitteilungen der Länder Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften Ordnungswidrigkeit Behandlung laufender Pachtverträge Übernahmerecht des Pächters Übertragung übernommener Referenzmengen Ausnahmen Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen Übergangsregelungen Aufhebung von Vorschriften Inkrafttreten § 22 § 23 § 24 § 25 § § § § § 26 27 28 29 30 § § § § 31 32 33 34 § 35 § § § § § § § § § § § 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 § § § § § § 47 48 49 50 51 52 § 53 § § § § § 54 55 56 57 58 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung). §2 Zuständigkeiten (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig. (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Referenzmenge kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Referenzmenge zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich. §3 Betriebssitz (1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet. (2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen. §4 Unschädliche Beseitigung Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen. §5 Bundes- und Landesreserven (1) Die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie in Landesreserven für Anlieferungs-Referenzmengen auf. (2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet. §6 Einziehung und Zuteilung (1) Ist in der EG-Milchabgabenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Referenzmenge vorgesehen, wird die betreffende Referenzmenge im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EG-Milchabgabenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EGMilchabgabenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmengen sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt. (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen sowie die Einziehung von Direktverkaufs-Referenzmengen den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufs-Referenzmenge überweist das Land der Bundesreserve. §7 Abgabe Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und 2. im Falle von Direktverkäufen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 297 Abschnitt 2 Übertragungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen §9 Pflicht zur Weiterübertragung (1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt. (2) Die Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Referenzmenge zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird. (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Referenzmenge einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden. (4) Wird die Übernahme der Referenzmenge von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme. § 10 Umgehungen (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Referenzmengen unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Referenzmengen maßgebend. (2) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Referenzmengen zu schaffen. Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen §8 Grundsätze (1) Referenzmengen können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen. (2) Übernehmer einer Referenzmenge kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle 1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1, 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist, 3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Abs. 1 und 4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung. (3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig. (4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Referenzmenge nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Referenzmenge ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Referenzmenge entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 verbleibende Referenzmenge ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen. (5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Referenzmenge kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Referenzmenge ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. (6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer einer Referenzmenge das Innehaben der Referenzmenge nicht geltend machen kann. § 11 Grundsätze (1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen übertragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenz- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 mengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen. (2) Die Übertragung und die Übernahme der Referenzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind. (3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts. (4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist. (5) Übertragen und übernommen werden Referenzmengen zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet. § 12 Angebote (1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Referenzmenge, 2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Referenzmenge, das der Anbieter mindestens erzielen will, und 3. die Bankverbindung des Anbieters. (2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen: 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt, wobei a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist; 2. ein Nachweis a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist, b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Referenzmenge und c) darüber, dass die angebotene Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind. (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechenbar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird. (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen. (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen. § 13 Nachfragegebote (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe der nachgefragten Referenzmenge und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will, 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, und 3. die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle. (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben. (3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Nachdem nach § 19 Abs. 5 Satz 2 das Entgelt des Nachfragers bei der Übertragungsstelle eingegangen ist, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 299 Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben. § 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote (1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März, 2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und 3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich. (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind. (3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Referenzmenge. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen. § 15 Übertragungsbereiche (1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt. (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West. § 16 Übertragungsstellen (1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost. (2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. (3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz. (4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist. (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich. § 17 Gleichgewichtspreis (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem 1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird, 2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt werden und 3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird. (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Referenzmengen den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt. (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 (4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Referenzmengen die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist. (5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren. § 18 Festlegung der Übertragungen (1) Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus. (2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet. (3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet. § 19 Durchführung der Übertragungen (1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Referenzmengen werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. (2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend zu bescheiden. (3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je- dem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Referenzmenge, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit. (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 genannten Landesstelle und dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die Übertragungsstelle zu zahlen. (6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für den jeweiligen Nachfrager zuständig sind, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene Referenzmenge an die Anbieter. § 20 Aufzeichnungen (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere 1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragegebote, 2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter, 3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der Zwischenpreisermittlung, 4. die Ermittlung des Kürzungssatzes, 5. die übertragenen und nicht übertragenen Referenzmengen, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, 6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, sowie Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 301 7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen. (3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West. (4) Die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, erhält nachrichtlich die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt. Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen trieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenzmenge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend. (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenzmenge eingezogen. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Rückübertragung der Referenzmenge des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt. (4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3. (5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen. § 23 Gesellschafterstellung (1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Referenzmenge um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht. (2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums beizutragen. (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft für die Dauer des in Absatz 2 genannten Zeitraums zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebs einschließlich der Referenzmenge zu entsprechen. § 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten (1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht. (2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden. § 22 Betriebsübertragung (1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Referenzmenge bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Referenzmenge muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden. (2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Referenzmenge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Referenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge übertragen wird. Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 (4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 2 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist. (5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Referenzmenge verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen. § 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche (1) Ist der Sitz eines Betriebs, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaft wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen. (2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar. (3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die über eine Referenzmenge verfügt, übertragen und bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Referenzmenge der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen werden. (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maßgeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertragungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt. (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung. § 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat. (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten. (3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertragung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen hat. § 26 Insolvenz Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers einer Referenzmenge kann eine Referenzmenge durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der Referenzmenge entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird. § 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung (1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung zu beantragen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen: 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Referenzmenge verfügt, wobei Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 303 a) für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist; 2. ein Nachweis a) über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge, wenn es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge handelt, und b) darüber, dass die Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge zu prüfen ist. Die Nachweise haben sich je nach übertragener Referenzmenge auf Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmengen zu beziehen. (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden auszustellen. Die Ausstellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge durch den für den Übertragenden zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge durch das für den Übertragenden zuständige Hauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge kann von dem Übertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden, soweit er sie nicht überträgt. (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. Verfügt der Übertragende über Referenzmengen mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenzmenge, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben. (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist. (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen. (7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmende auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtver- hältnisse ihres gesamten Betriebs und sonstige betriebliche Verhältnisse offen zu legen. (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmenden bekannt zu geben. § 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmenden, 2. die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfettgehalt, 3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke, 4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und 5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind. (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen. § 29 Spätere Antragstellung (1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden. (2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung. § 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe (1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann 1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenzmenge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle 1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie 2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung beizufügen. (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen. (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor. (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-Milchabgabenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. (3) Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Referenzmengen mitzuteilen. § 32 Einziehung nicht genutzter Referenzmengen (1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungs-Referenzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben. (2) Die in Absatz 1 genannten Referenzmengen zieht das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Referenzmenge zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen. (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung. (4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Referenzmenge der Reserve des Landes, in Abschnitt 3 Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung § 31 Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmengen nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 305 dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Referenzmenge befindet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. (5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufs-Referenzmengen mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Referenzmenge zuständige Hauptzollamt die Referenzmenge in die Bundesreserve einzieht. § 33 Umwandlung von Referenzmengen (1) Soll nach der EG-Milchabgabenregelung eine noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Referenzmenge umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen, 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie 4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben. (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen. (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Referenzmenge Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umgewandelte Referenzmenge fort. § 34 Saldierung nicht genutzter Referenzmengen (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene des Käufers alle Anlieferungs-Referenzmengen, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Berechnungsformel zugeteilt: Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. (2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen zugeteilt. (3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Abgabenerhebung in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden. (4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen Milcherzeuger anzuwenden. (5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. (6) Die bundesweite Zuteilung von DirektverkaufsReferenzmengen, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, wird entsprechend den Absätzen 2 bis 5 von der Bundesfinanzverwaltung vorgenommen. Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle § 35 Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten (1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Referenzmenge an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Referenzmenge. (2) Die Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein. (3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Referenzmenge dieser Stelle vorzulegen. (4) Im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Referenzmenge zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Referenzmenge beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Referenzmen- Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden AnlieferungsReferenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 ge, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer AnlieferungsReferenzmenge zudem dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden. (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Referenzmenge bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen. (7) Der für den Übernehmer einer Referenzmenge zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt. (8) Die vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6. § 36 Beförderungsdokumente Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen. § 37 Zulassung der Käufer (1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid. (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind. § 38 Käuferwechsel (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, der in Bezug auf ihn für die Abgabenerhebung zuständig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Referenzmenge, die Höhe der bereits auf die Referenzmenge vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Referenzmenge bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. (2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Abgabenerhebung zu berücksichtigen. Ist keine Abgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen. § 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt. (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehaltung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden. § 40 Mitteilungen der Käufer (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über 1. die Summe aller Anlieferungs-Referenzmengen, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist, 2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die a) von Milcherzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt sind, 3. den durchschnittlichen gewogenen a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen, b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a, 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen. Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen. (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die folgende Angaben enthält: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 307 1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist, 2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen, 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie 4. die Summe der abzuführenden Abgaben. (3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für jeden Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden Angaben beizufügen: 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, 2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen, 3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt, 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge, 5. die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anlieferungs-Referenzmenge, 6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie 7. den Abgabebetrag. (4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Abgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden. (5) Der Abgabebetrag ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen. (6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen. § 41 Mehrere Käufer (1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung. (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jeden Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. § 42 Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen (1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EG-Milchabgabenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufs-Referenzmenge, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben. (2) Der Abgabebetrag ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen. § 43 Äquivalenzmengen für Käse (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt: Hartkäse Schnittkäse Schnittkäse Halbfester Schnittkäse Halbfester Schnittkäse Weichkäse Weichkäse Frischkäse Frischkäse bis ab bis ab bis ab bis ab 40 45 45 50 45 50 10 20 % % % % % % % % Fett Fett Fett Fett Fett Fett Fett Fett i. i. i. i. i. i. i. i. Tr. Tr. Tr. Tr. Tr. Tr. Tr. Tr. 12,20 12,30 10,60 8,90 8,40 8,80 7,70 5,60 4,40 kg, kg, kg, kg, kg, kg, kg, kg, kg. (2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung. § 44 Aufzeichnungen bei Direktverkäufen Im Falle von Direktverkäufen führt der Milcherzeuger die nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Aufzeichnungen täglich. Die Aufzeichnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. § 45 Mitwirkungspflichten Soweit es für die Durchführung der Milchabgabenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebs während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und -vermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Referenzmengen und Abgaben betreffen, bis zum Ende des zehnten auf die Entstehung der Unterlagen folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 § 46 Mitteilungen der Länder Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit: 1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum a) übertragenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Übertragung, b) eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Einziehung, c) zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung, 2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven. den, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der MilchGarantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Referenzmengen, die der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für Referenzmengen, die dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind. (4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben. § 49 Übernahmerecht des Pächters (1) Soweit Referenzmengen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Referenzmenge unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung. (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen. (3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende Referenzmenge nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet. (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern. (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 47 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert. § 48 Behandlung laufender Pachtverträge (1) Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden. (2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Referenzmenge gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebs treten, soweit der Verpächter schriftlich zustimmt. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters. (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 309 welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen. (6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist. § 50 Übertragung übernommener Referenzmengen (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht. (2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden. § 51 Ausnahmen (1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn 1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder 2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Referenzmenge für eine eigene Milcherzeugung benötigt wird. (2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise auf sie beruft. Wird die Referenzmenge nur teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden Referenzmenge verbunden ist, während der Dauer des Pachtvertrages erworben hat. (3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Referenzmenge nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Referenzmenge für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter er- setzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages. (4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend. § 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. § 53 Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 (1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert. (2) Wird zum 1. April eine Referenzmenge übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Referenzmenge ein. (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres 1. Milch erzeugen und vermarkten oder 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen. (4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve. § 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt 1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer und 2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt. § 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrags auf Bescheinigung der Rückübertragung der zeitweilig übertragenen Referenzmenge zu beantragen. § 56 Übergangsregelungen (1) Die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2007 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2007 geltenden Bestimmungen. (2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Referenzmenge vor dem 1. April 2007 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Referenzmenge, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. (3) § 28a Abs. 3 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), die zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ist auf Unter- und Überlieferungen vor dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2006 begonnen hat, weiter anzuwenden. (4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genannten Fassung, die vor dem 1. April 2007 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung. (5) Auf den am 1. April 2007 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 3 genannten Fassung über die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden. § 57 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet. (2) Die nach § 30 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung weiter anwendbaren Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), werden aufgehoben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. § 56 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. § 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. März 2007 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de