Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 18 vom 21.04.2016  - Seite 842 bis 881 - Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV)

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842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung ­ PFAV) Vom 18. April 2016 Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund ­ des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 9 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), ­ des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars § 1 Erläuterungsbericht § 2 Angemessenheitsbericht § 3 Vorlagefristen Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde § § § § § § Interner jährlicher Bericht Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter Formgebundene Erläuterungen Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen § 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht § 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen Kapitel 3 Überschussbeteiligung § 13 Anzurechnende Kapitalerträge § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung § 15 Reduzierung der Mindestzuführung Kapitel 4 Anlagen § § § § § 16 17 18 19 20 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement Anlageformen Mischung Streuung Kongruenz 4 5 6 7 8 9 Kapitel 5 Deckungsrückstellung § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung § 22 Versicherungsförmige Garantien § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung § 27 Eigenmittel § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde Kapitel 7 Schlussvorschriften § 29 Übergangsvorschriften § 30 Inkrafttreten Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen Anlage 2 Formblätter und Nachweisungen Anlage 3 Kongruenzregeln Anlage 4 Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Anlage 5 Formblätter und Nachweisungen Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars §1 Erläuterungsbericht (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 843 (2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde 1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode, 2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen und 3. pro Pensionsfondsvertrag oder pro Versorgungsberechtigtem oder mit statistischen Näherungsverfahren; die verwendeten statistischen Näherungsverfahren sind zu erläutern. (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen. (4) Es ist darzulegen, dass 1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich der garantierten Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, der beitragsfreien Leistungen und der Überschussanteile, auf die die Vertragspartner und Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht, 2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als die Deckungsrückstellung, die sich auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung ergäbe, 3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten, 4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde und 5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Betrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß mit der garantierten beitragsfreien Versorgungsleistung anstelle des garantierten Betrags. Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird § 24 angewendet, ist auszuführen, 1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und aus künftigen Vermögenswerten berücksichtigt wurden sowie wie für das Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurde und 2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen und zusätzlich, falls das Feststellungsverfahren angewendet wird, die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind. (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen. (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner oder der Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese Rückstellungen gesondert zu erläutern. (7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. §2 Angemessenheitsbericht (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten. (2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichtsund vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Absatz 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel. (3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen. (4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für 844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden. §3 Vorlagefristen (1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. (2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde §7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter (1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen. §8 Formgebundene Erläuterungen Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801, 2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802, 3. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803, 4. kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804, 5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811, 6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820, 7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830, 8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 842, 9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850. §9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar 1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850 und 2. spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830. §4 Interner jährlicher Bericht Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt: 1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10. §5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinnund-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen: 1. die Bilanzen nach Formblatt 800 und 2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810. §6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung (1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-VerlustRechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen 1. für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft, 2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und 3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft. (2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500000 Euro betragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 845 § 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen (1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen: 1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung; 2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs, bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes und cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes, b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wobei Vorstand und Aufsichtsrat jeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unterzeichnet haben, und c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, 3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung, b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung, c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung und 4. spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung ein versiche- rungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathematischen Gutachten. (2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen. § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Nachweisung 882 zu erstellen. (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen. § 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1. (2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten. (3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten. (4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von 1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt, 2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt, 3. Nachweisung 801, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 481 bis 485 veröffentlichte Muster gilt, 4. den Nachweisungen 802, 803 und 804, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt, 5. Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und 6. Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt. 846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Kapitel 3 Überschussbeteiligung nicht zu berücksichtigen. Für die mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. (5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formblätter und Nachweisungen. § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind: 1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04), 2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03), 3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und 4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03). (2) Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 3 bis 6 berechnet. (3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge § 13 Anzurechnende Kapitalerträge (1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2. (2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden. (3) Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt). (4) Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben sich als Summe der folgenden Beträge: 1. mittlere zinstragende Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, 2. mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04), 3. mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), 4. mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), 5. mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03), 6. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und 7. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 847 höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. (4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß Absatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt. (5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt. (6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge wird die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03) abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt. (7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. § 15 Reduzierung der Mindestzuführung (1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden um 1. den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse, 2. unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder 3. den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden: aKE ­ Rz ­ Sv + RE + üE. Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen, = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag, = das übrige Ergebnis. Sv RE = das Risikoergebnis, üE Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzierung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätzlich nicht berührt. Kapitel 4 Anlagen § 16 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement (1) Für die Anlage des Sicherungsvermögens eines Pensionsfonds gelten die besonderen Vorschriften dieses Kapitels. Die Bestimmungen des § 124 Absatz 1 und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Anlage des Sicherungsvermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Absatz 1 und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Einhaltung der besonderen Vorschriften dieses Kapitels sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen. (3) Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen. (4) Nähere Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieses Kapitels und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde. Dabei sind: aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge, 848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 (5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Lebensversicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (6) Die Quoten der §§ 18 und 19 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuchs). § 17 Anlageformen (1) Das Sicherungsvermögen darf angelegt werden in 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§ 14 und 16 Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse des § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllt; 2. Forderungen, a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen), b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind oder c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Pensionsfonds gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rückversicherers gegen den Pensionsfonds, bestehen; 3. Darlehen a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, b) an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, c) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD, d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört, e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c oder eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen hat oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/138/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert hat, oder f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat; 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesichert sind, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere gesichert sind oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen; c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind; 5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden; 6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 849 Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse); 7. Schuldverschreibungen, a) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder c) die in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 8. anderen Schuldverschreibungen; 9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen, die a) ihren Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD haben oder b) an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden, a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oder b) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im Sinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank; 12. Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 13. Beteiligungen in Form von a) anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt, unternehmerische Risiken eingeht und aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, bb) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, cc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen; b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis oder Registrierung verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder der Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist, sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden; 14. Immobilien in Form von a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem 850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist; der Pensionsfonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen, b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen, c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist, sowie von Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden; 15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Vermögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden; 16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a) die die Anforderungen nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden und b) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist, sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von offenen SpezialAIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden; 17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und c) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist, sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von den in Buchstabe b genannten Anlageformen erfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c verwaltet werden; 18. Anlagen bei a) der Europäischen Zentralbank oder bei der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD, b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut), c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 851 d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten; als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. (2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen (Öffnungsklausel). (3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn 1. die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und 2. die Mitgliedstaaten diese Abweichungen zulassen können nach Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist. (4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen 1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten, 2. die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG nicht zulässig sind, 3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, an denen der Pensionsfonds nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben, und 4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von Funktionen übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Ausgliederung von Funktionen oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird. § 18 Mischung (1) Die angemessene Verteilung des Sicherungsvermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Anlagen nach § 17 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und indirekte Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken. (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist. § 19 Streuung (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und denselben Schuldner entfallenden Anlagen auf jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens zu begrenzen. Hat ein Schuldner gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist. (2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die folgenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens: 1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuldverschreibungen durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind, 2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, 3. Anlagen bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und 4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d. 852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 (3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Schuldner und bei seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. (4) Bei Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in § 17 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen. (5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. (6) Anlagen in einem Trägerunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes dürfen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, dürfen die Anlagen in den Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, so sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen. § 20 Kongruenz Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. Dabei gelten 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, 2. Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und 3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat. Kapitel 5 Deckungsrückstellung ,,Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist." (2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Verantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden. § 22 Versicherungsförmige Garantien (1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 23 Absatz 1 zu bilden. Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. Er beträgt höchstens 1,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds 1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pensionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussverpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert ist (beitragsfreie Verpflichtung), oder 2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die Zusage der Mindestleistung übernimmt. (3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. § 23 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung (1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 853 Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen. (5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen; die letzten Monatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien (1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. Die Rechnungsgrundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Eine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden. (2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf die zweite Nachkommastelle aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. (3) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 2 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen: 1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und 2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins. Andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden. (4) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dürfen nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen. § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien (1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht (,,Feststellungsverfahren"), ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 22 Absatz 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 22 Absatz 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) In den Fällen des § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden. 854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 25 bildet die Mindestkapitalanforderung. Der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung beträgt 3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um ein Viertel. § 27 Eigenmittel (1) Als Eigenmittel im Sinne von § 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind anzusehen: 1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien, 2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock, 3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, 4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag, 5. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4, 6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4, 7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und 8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Mittel nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zugerechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs). (2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben, 2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung (1) Bei Pensionsfonds ist die Solvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne, die Summe von 1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 4 selbst trägt, 2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, 3. 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, 4. 0,3 Prozent des nach Absatz 3 berechneten Risikokapitals, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 4 selbst getragen wird. (2) Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf 75 Prozent des gemäß Absatz 1 Nummer 1 berechneten Teilbetrags der Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet werden, wenn der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt. (3) Für die Berechnung des Risikokapitals nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Lässt sich das Risikokapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen mitzuteilen. (4) Der Pensionsfonds trägt selbst Kapitalanlagerisiko, soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan zugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garantiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, soweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz überträgt. Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätskapitalanforderung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 855 3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und 5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat. Nachträglich kann die Teilnahme am Verlust nicht geändert, kann der Nachrang nicht beschränkt und können die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, es sei denn, das Kapital ist durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden oder die Aufsichtsbehörde stimmt der vorzeitigen Rückzahlung zu; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben. (3) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, 1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist, 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und 4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann. Die Zurechnung zu den Eigenmitteln erfolgt nur zu zwei Fünfteln, sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver- trages fällig werden kann. Der Nachrang kann nachträglich nicht beschränkt werden. Die Laufzeit und die Kündigungsfrist können nachträglich nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde. Abweichend von Satz 5 braucht eine vorzeitige Rückerstattung nicht zurückgewährt zu werden, wenn 5. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder 6. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 3 bis 6 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. (4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung nicht übersteigt. Im Fall fester Laufzeiten beträgt diese Grenze 25 Prozent. § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis). (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss. (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden. (4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor. Kapitel 7 Schlussvorschriften § 29 Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind 1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, 2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, 3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und die 4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im SicheBerlin, den 18. April 2016 rungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben. (4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden. § 30 Inkrafttreten Kapitel 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 857 Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen 01 21 22 23 24 25 31 32 33 34 41 42 43 44 45 46 47 48 49 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 70 71 72 73 Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt) Dänemark Finnland Island Norwegen Schweden Griechenland Italien Portugal Spanien Belgien Frankreich Großbritannien Irland Liechtenstein Luxemburg Niederlande Österreich Schweiz Polen Slowakei Tschechien Ungarn Estland Lettland Litauen Slowenien Malta Zypern Rumänien Bulgarien Kroatien Europa Europäische Gemeinschaft (EG) Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) 858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 81 99 00 USA Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt) Gesamtes Pensionsfondsgeschäft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 859 Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen Abschnitt A Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen Nummer 1: Anmerkungen zum Formblatt 800 1. An die Stelle des Aktivpostens 6.d) ,,eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.d) ,,Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks". 2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen. 3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen. 4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen. 5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben. 6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17. 7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 140 Absatz 4 und § 212 Absatz 1 VAG gebildet worden sind. 8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV). Nummer 2: Anmerkungen zum Formblatt 810 1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen. 2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft. 3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen. 4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen. 5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG auszuweisen. 6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser Rücklage oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben. Nummer 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801 1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV. 2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen. 3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet. 4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhang-Angaben zur Bilanz abweichen. 5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben. Nummer 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802 1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 802 aufzugliedern: a) Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die Versorgungsberechtigten; b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge; 860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 c) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge; d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen; e) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können; f) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. 2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6 und 7). 3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen. 4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen. 5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude). 6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen. 7. Hierunter fallen a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschl. auf eigengenutzte Gebäude, b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs, c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamtoder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software, d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den ,,Gebuchten Bruttobeiträgen" als Abzugsposten zu behandeln sind, e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran. 8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 861 Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden. 9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen. Nummer 5: Anmerkungen zur Nachweisung 803 1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. 2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen. 3. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen. 4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte 02 ausgewiesen werden. 5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden. 6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden. 7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapital- anlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Nummer 6: Anmerkungen zur Nachweisung 804 1. Diese Nachweisung ist vorzulegen a) für die Verpflichtungen in Euro, b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen, c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen. Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden. 2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803 (Sicherungsvermögen und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18 und 21 auf Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der Nachweisung 804 in Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf Seite 2 der Nachweisung 803 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden. 3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen. 4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen. 5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen. 6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen. 862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Nummer 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811 Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich. Nummer 8: Anmerkung zur Nachweisung 820 Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen. Nummer 9: Anmerkungen zur Nachweisung 830 1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang. 2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung. 3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16. 4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen. 5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen. 6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen. 7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist. 8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. 9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird. 10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird. 11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente. 12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14. 13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile ,,lebenslange Altersrente" vorzunehmen. 14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. ­ bei Auszahlungsplänen ­ Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung). 15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14. Nummer 10: Anmerkungen zur Nachweisung 842 1. Diese Nachweisung ist vorzulegen a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG, b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat; dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld ,,Herkunft des PFG" die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden. 2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse. 3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14. 4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird. 5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird. Nummer 11: Anmerkungen zur Nachweisung 850 1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten. 2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (­) zu versehen. 3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 ­ Zeile 06 +/­ Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen. 4. Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise ,,001"). 5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erstund Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 863 entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000. Nummer 12: Anmerkungen zur Nachweisung 882 1. Im Feld ,,Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzugeben: a) zum 30. Juni: 2 b) zum 31. Dezember: 4 2. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den ent- sprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden. 3. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03. 4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird. 5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird. 6. Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse. 864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Abschnitt B Ve r z e i c h n i s d e r i n d e n F o r m b l ä t t e r n , Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen abgegebenes PFG Abs. AktG AN Arbg. BaFin BBÜ BÜ bzw. DL DR EDV Fb GJ GK/GS GuV HGB KA LVU Nw Nr. Pb PF PFAV PFG R RdV RechPensV RechVersV Reg-Nr. RL RV VAG VF vgl. VJ Z. in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft Absatz Aktiengesetz Arbeitnehmer(n) Arbeitgeber(n) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Brutto-Beitragsüberträge Beitragsüberträge beziehungsweise Dienstleistung(en) Deckungsrückstellung Elektronische Datenverarbeitung Formblatt Geschäftsjahr(e, es) Grundkapital oder Gründungsstock Gewinn-und-Verlust-Rechnung Handelsgesetzbuch Kapitalanlage Lebensversicherungsunternehmen Nachweisung Nummer Prüfbuchstabe Pensionsfonds Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung Pensionsfondsgeschäft Rückstellung(en) Rückstellung für drohende Verluste Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen Register-Nummer Rücklage Rückversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz Versorgungsfälle vergleiche Vorjahr(e, es) Zeile(n) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 865 Abschnitt C Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen 1. Allgemeines Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. Elektronische Einreichung Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVPPortal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die ,,Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze ­ DÜG)" zu beachten. 3. 3.1 Papierformulare Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) ­ auf Endlospapier mit EDVDruckern zu erstellen. Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen. Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein. Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Operationszeichen (+, ­, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden. Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen. 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.6.1 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen. Ausfüllen der Formulare Allgemeines Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden. Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen. 3.6.2 Formularkopf Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten: 3.6.2.1 3.6.2.2 3.6.2.3 3.6.2.3.1 Im Feld ,,Pb" ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird. Im Feld ,,MMJJ" ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605). Das Feld ,,Herkunft des PFG" kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten: Die Kennzahlen für das Feld ,,Herkunft des PFG" ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842. 866 3.6.2.3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen: Formblatt 810 Pensionsfonds Kennzahlen Fb 810 für: Herkunft des PFG 1. Feld 2. Feld § 5 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 das gesamte PFG das gesamte inländische PFG das gesamte ausländische PFG das ausländische PFG pro Land 00 01 99 21 bis 63 Nachweisung 842 Anlage 2 Abschnitt A Nummer 10 Nachweisung 842 für: Kennzahlen Herkunft des PFG 1. Feld 2. Feld Unternummer 1 Buchstabe a Unternummer 1 Buchstabe b das gesamte ausländische PFG das ausländische PFG pro Land 21 bis 63 72 3.6.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen. Vielmehr sind in der Kopfzeile des ,,gemeinsamen" Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen. Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist: Fall1:Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h., es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes: Formblatt Arten Kennzahlen Herkunft des PFG 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 Formblatt 2 Gemeinsames Formblatt 00 01 01 00 Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist: Formblatt Arten Kennzahlen Herkunft des PFG 1. Feld 2. Feld Formblatt 1 Formblatt 2 Gemeinsames Formblatt 99 21 21 99 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 867 3.6.3 3.6.3.1 3.6.3.2 Zahlen Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen. Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen EuroBeträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder ­ alternativ ­ Streichung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln. Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist. Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung z. B. durch einen Strich darf nicht erfolgen. Vo r z e i c h e n In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten: 3.6.3.3 3.6.3.4 3.6.3.5 3.6.4 3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis). Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Bruttoaufwendungen (Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen werden oder wenn pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu Aufwendungen werden. Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten ermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen. In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder ­) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden. Beispiele falsch: 238 184 155,344,783 + 3227896 richtig: 238.184 155.344.783 + 3.227.896 ­ 788.533 15,2 ­ 788 532.70 15,236 % 3.6.4.2 3.6.4.3 3.6.4.4 3.6.5 4. Version Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen ,,Euro" oder ,,TsdEuro" anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld ,,Version" die Zahl ,,8" einzusetzen. 868 Anlage 3 (zu § 20) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 Kongruenzregeln 1. Ist die Deckung eines Pensionsplans in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend. 2. Ist die Deckung eines Pensionsplans nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Einigung über den Pensionsplan wahrscheinlich ist, dass der Eintritt eines Versorgungsfalls in dieser Währung geregelt werden wird. 3. Die Währung, die ein Pensionsfonds nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei Risiken aus Pensionsfondsgeschäften gemäß Anlage 1 Nummer 25 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugrunde gelegt werden, wenn entsprechend der Art des Risikos des jeweiligen Pensionsfondsgeschäfts die Erfüllung in einer anderen Währung als der Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Regeln ergeben würde. 4. Wird einem Pensionsfonds der Eintritt eines Versorgungsfalls gemeldet und ist dieser Versorgungsfall in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist, in der die von dem Pensionsfonds zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund einer Vereinbarung im Pensionsplan bestimmt worden ist. 5. Wird der Eintritt eines Versorgungsfalls in einer dem Pensionsfonds vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist. 6. Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn a) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt, b) das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 30 Prozent der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder c) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen. 7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 869 Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds 1Z 6HLWH 1DFKZHLV GHU (LJHQPLWWHO XQG %HUHFKQXQJ GHU 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ IU 3HQVLRQVIRQGV , (LJHQPLWWHO 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR (LJHQPLWWHO $ HLQJH]DKOWHV *UXQGNDSLWDO RGHU HLQJH]DKOWHU *UQGXQJVVWRFN %HWUDJ HLJHQHU $NWLHQ .DSLWDOUFNODJH 2UJDQLVDWLRQVIRQGV JHP $EV 1U 9$* JHVHW]OLFKH 5FNODJH 5FNODJH IU HLJHQH $QWHLOH VDW]XQJVPlLJH 5FNODJHQ DQGHUH *HZLQQUFNODJHQ *HZLQQYRUWUDJ 9HUOXVWYRUWUDJ -DKUHVEHUVFKXVV -DKUHVIHKOEHWUDJ %LODQ]JHZLQQ %LODQ]YHUOXVW DXV]XVFKWWHQGH 'LYLGHQGHQ *HQXVVUHFKWVNDSLWDO VRZHLW ]XUHFKHQEDU JHP $EV XQG 3)$9 QDFKUDQJLJH 9HUELQGOLFKNHLWHQ VRZHLW ]XUHFKHQEDU JHP $EV XQG 3)$9 LQ GHU %LODQ] DXIJHIKUWH LPPDWHULHOOH :HUWH QLFKW IHVWJHOHJWH ]XU 9HUOXVWGHFNXQJ YHUZHQG EDUH 5FNVWHOOXQJ IU %HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ - - - - - - - 6XPPH (LJHQPLWWHO $ (LJHQPLWWHO % +lOIWH GHV QLFKW HLQJH] 7HLOV GHV *.*6 ZHQQ HLQJH] 7HLO YRQ *.*6 HUUHLFKW PD[ YRQ PLQ(LJHQPLWWHO 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQI VWLOOH 1HWWRUHVHUYHQ DXV GHU %HZHUWXQJ GHU $NWLYD VRZHLW GLHVH 5HVHUYHQ QLFKW $XVQDKPH FKDUDNWHU KDEHQ 6XPPH (LJHQPLWWHO % 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ 870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 1Z 6HLWH 1DFKZHLV GHU (LJHQPLWWHO XQG %HUHFKQXQJ GHU 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ IU 3HQVLRQVIRQGV ,, 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH 9HUKlOWQLVVlW]H 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 7HLO , 3HQVLRQVIRQGV WUlJW .$5LVLNR VHOEVW D '5 XQG XP GLH .RVWHQDQWHLOH YHUPLQGHUWH %HLWUDJV EHUWUlJH MHZHLOV EUXWWR E '5 XQG XP GLH .RVWHQDQWHLOH YHUPLQGHUWH %HLWUDJVEHUWUlJH MHZHLOV DE]JOLFK GHU LQ 5FNGHFNXQJ JHJHEHQHQ $QWHLOH F 9HUKlOWQLVVDW] YRQ E ]X D LQ YROOHQ 3UR]HQW G +|KH GHV 9HUKlOWQLVVDW]HV YRQ F ZHQQ HU JU|HU RGHU JOHLFK LVW DQGHUQIDOOV H (UVWHV (UJHEQLV D G I DQUHFKHQEDUHV GHQ %DUZHUW YRQ *DUDQWLHQ EHU VWHLJHQGHV .DSLWDO VRZHLW GHU 3HQVLRQVSODQ HLQH +HUDQ]LHKXQJ HUODXEW J (UJHEQLV H ² I 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 871 1Z 6HLWH 1DFKZHLV GHU (LJHQPLWWHO XQG %HUHFKQXQJ GHU 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ IU 3HQVLRQVIRQGV ,, 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 7HLO ,, 3HQVLRQVIRQGV EHUQLPPW NHLQ .$5LVLNR XQG GHU LP %HLWUDJ HLQJHUHFKQHWH 9HUZDOWXQJV NRVWHQ]XVFKODJ LVW IU HLQHQ =HLWUDXP YRQ PHKU DOV IQI -DKUHQ IHVWJHOHJW D '5 XQG XP GLH .RVWHQDQWHLOH YHUPLQGHUWH %h MHZHLOV EUXWWR E '5 XQG XP GLH .RVWHQDQWHLOH YHUPLQ %h MHZHLOV DE]JO GHU LQ 5FNGHFNXQJ JHJHEHQHQ $QWHLOH F 9HUKlOWQLVVDW] YRQ E ]X D LQ YROOHQ 3UR]HQW G +|KH GHV 9HUKlOWQLVVDW]HV YRQ F ZHQQ HU JU|HU RGHU JOHLFK LVW DQGHUQIDOOV H (UJHEQLV D G 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH 6SDOWH YROOH (XUR 9HUKlOWQLVVlW]H YROOH (XUR YROOH (XUR 7HLO ,,, 3HQVLRQVIRQGV EHUQLPPW NHLQ .$5LVLNR XQG GHU LP %HLWUDJ HLQJHUHFKQHWH 9HUZDOWXQJV NRVWHQ]XVFKODJ LVW IU HLQHQ =HLWUDXP YRQ K|FKVWHQV IQI -DKUHQ IHVWJHOHJW D 1HWWRYHUZDOWXQJVDXIZHQGXQJHQ LP OHW]WHQ *E (UJHEQLV D 7HLO ,9 5LVLNRNDSLWDO D 5LVLNRNDSLWDO VRZHLW GDV 5LVLNR VHOEVW JHWUDJHQ ZLUG E 5LVLNRNDSLWDO VRZHLW GDV 5LVLNR VHOEVW JHWUDJHQ ZLUG DE]JOLFK GHV GXUFK =XNDXI YRQ 9HUVLFKHUXQJVVFKXW] EHUWUDJHQHQ 5LVLNRV F 9HUKlOWQLVVDW] YRQ E ]X D LQ YROOHQ 3UR]HQW G +|KH GHV 9HUKlOWQLVVDW]HV YRQ F ZHQQ HU JU|HU RGHU JOHLFK LVW DQGHUQIDOOV H (UJHEQLV D G 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ 872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 1Z 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 1DFKZHLV GHU (LJHQPLWWHO XQG %HUHFKQXQJ GHU 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ IU 3HQVLRQVIRQGV ,,, =XVDPPHQIDVVHQGH hEHUVLFKW 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH 9HUKlOWQLVVlW]H 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 7HLO , (UJHEQLV 7HLO ,, (UJHEQLV 7HLO ,,, (UJHEQLV 7HLO ,9 (UJHEQLV 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ 6XPPH 3RV ELV 0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ 0LQGHVWEHWUDJ GHU 0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ +|KHUHU %HWUDJ YRQ XQG (LJHQPLWWHO $ (LJHQPLWWHO % GDYRQ VWLOOH 5HVHUYHQ ODXW 6 = 6S 9HUKlOWQLVVDW] YRQ ]X 9HUKlOWQLVVDW] YRQ ]X 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 873 Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen )E %LODQ] 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 3RVWHQ GHU $NWLYVHLWH 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR ,PPDWHULHOOH 9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH D VHOEVW JHVFKDIIHQH JHZHUEOLFKH 6FKXW]UHFKWH XQG lKQOLFKH 5HFKWH XQG :HUWH E HQWJHOWOLFK HUZRUEHQH .RQ]HVVLRQHQ XQG 6FKXW] UHFKWH VRZLH /L]HQ]HQ GDUDQ F *HVFKlIWV RGHU )LUPHQZHUW G JHOHLVWHWH $Q]DKOXQJHQ .DSLWDODQODJHQ VRZHLW VLH QLFKW ]X 1U D JHK|UHQ 9HUP|JHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ D .DSLWDODQODJHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ E VRQVWLJHV 9HUP|JHQ $QWHLOH GHU 5FNYHUVLFKHUHU DQ GHQ SHQVLRQVIRQGV WHFKQLVFKHQ %UXWWR5FNVWHOOXQJHQ D %HLWUDJVEHUWUlJH E 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ F 5 IU QRFK QLFKW DEJHZLFNHOWH 9HUVRUJXQJVIlOOH EHHQGHWH 3)9HUWUlJH XQG 9HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH G 5 IU %HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ HUIROJVXQDEKlQJLJH HUIROJVDEKlQJLJH H VRQVWLJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 $QWHLOH GHU 5FNYHUVLFKHUHU DQ GHQ SHQVLRQVIRQGV WHFKQLVFKHQ %UXWWR5 HQWVSUHFKHQG GHP 9HUP|JHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ D 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ E EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ 874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 )E %LODQ] 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 3RVWHQ GHU $NWLYVHLWH 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR )RUGHUXQJHQ D DXV GHP 3HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW DQ $UEHLWJHEHU 9HUVRUJXQJVEHUHFKWLJWH 9HUPLWWOHU E $EUHFKQXQJVIRUGHUXQJHQ DXV GHP 5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW F )RUGHUXQJHQ DQ /98 G HLQJHIRUGHUWHV QRFK QLFKW HLQJH]DKOWHV .DSLWDO H VRQVWLJH )RUGHUXQJHQ 6RQVWLJH 9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH D 6DFKDQODJHQ XQG 9RUUlWH %HWULHEV XQG *HVFKlIWVDXVVWDWWXQJ VRQVWLJH E ODXIHQGH *XWKDEHQ EHL .UHGLWLQVWLWXWHQ 6FKHFNV .DVVHQEHVWDQG F DQGHUH 9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH 5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ D DEJHJUHQ]WH =LQVHQ XQG 0LHWHQ E VRQVWLJH 5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ $NWLYH ODWHQWH 6WHXHUQ $NWLYHU 8QWHUVFKLHGVEHWUDJ DXV GHU 9HUP|JHQVYHUUHFKQXQJ 1LFKW GXUFK (LJHQNDSLWDO JHGHFNWHU )HKOEHWUDJ 6XPPH GHU $NWLYVHLWH 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 875 )E %LODQ] 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 3RVWHQ GHU 3DVVLYVHLWH 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR (LJHQNDSLWDO D HLQJHIRUGHUWHV .DSLWDO JH]HLFKQHWHV .DSLWDO DE]JOLFK QLFKW HLQJHIRUGHUWHU DXVVWHKHQGHU (LQODJHQ E .DSLWDOUFNODJH GDYRQ 5FNODJH JHPl $EV 1U 9$* F *HZLQQUFNODJHQ JHVHW]OLFKH 5FNODJH 5FNODJH IU $QWHLOH DQ HLQHP KHUUVFKHQGHQ RGHU PHKUKHLWOLFK EHWHLOLJWHQ 8QWHUQHKPHQ VDW]XQJVPl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undesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 )E 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- %LODQ] 3RVWHQ GHU 3DVVLYVHLWH 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5FNVWHOOXQJHQ D %UXWWR%HLWUDJVEHUWUlJH E %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ F %UXWWR5 IU QRFK QLFKW DEJHZLFNHOWH 9HUVRUJXQJVIlOOH EHHQGHWH 3)9HUWUlJH XQG 9HUVRUJXQJVYHU KlOWQLVVH G %UXWWR5 IU %HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ HUIROJVXQDEKlQJLJH HUIROJVDEKlQJLJH GDYRQ NROOHNWLYHU 7HLO ( ) H VRQVWLJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5G9 EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5 HQWVSUHFKHQG GHP 9HUP|JHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ D %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ GDYRQ 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ JHPl .DSLWHO 3)$9 E EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5 $QGHUH 5FNVWHOOXQJHQ D 5 IU 3HQVLRQHQ XQG lKQOLFKH 9HUSIOLFKWXQJHQ E 6WHXHUUFNVWHOOXQJHQ F VRQVWLJH 5FNVWHOOXQJHQ 5 IU :lKUXQJVXPUHFKQXQJ DOOJHPHLQH 5G9 EULJH 5FNVWHOOXQJHQ ( ) 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 877 )E 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- %LODQ] 3RVWHQ GHU 3DVVLYVHLWH 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP LQ 5FNYHU VLFKHUXQJ JHJHEHQHQ 3HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW $QGHUH 9HUELQGOLFKNHLWHQ D 9HUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP 3HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW JHJHQEHU $UEHLWJHEHUQ 9HUVRUJXQJVEHUHFKWLJWHQ D DXV JXWJHVFKULHEHQHQ hEHUVFKXVVDQWHLOHQ E VRQVWLJH 9HUPLWWOHUQ E $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP 5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW F 9HUELQGOLFKNHLWHQ JHJHQEHU /98 G 9HUELQGOLFKNHLWHQ JHJHQEHU .UHGLWLQVWLWXWHQ H 9HUELQGOLFKNHLWHQ DXV +\SRWKHNHQ *UXQG XQG 5HQWHQVFKXOGHQ I VRQVWLJH 9HUELQGOLFKNHLWHQ GDYRQ DXV 6WHXHUQ LP 5DKPHQ GHU VR]LDOHQ 6LFKHUKHLW 5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ 3DVVLYH ODWHQWH 6WHXHUQ 6XPPH GHU 3DVVLYVHLWH ( ( ) ) 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ 878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 1Z ,Q EHVWLPPWHQ 3RVWHQ GHU *X9 DXVJHZLHVHQH $XIZDQGVDUWHQ VRZLH $Q]DKO GHU %HVFKlIWLJWHQ 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH YROOH (XUR 6SDOWH $XIZDQGVDUWHQ 3HUVRQDODXIZDQG HLQVFKO %H]JH GHU 0LWJOLHGHU GHV *HVFKlIWVIKUXQJVRUJDQV D %UXWWRHQWJHOWH RKQH $UEJ$QWHLOH ]XU 6R]LDOYHUVLFKHUXQJ E 6R]LDODXIZHQGXQJHQ 6DFKDXIZDQG D 3URYLVLRQHQ XQG VRQVWLJH %H]JH GHU 3HQVLRQVIRQGVYHUWUHWHU E VRQVWLJHU 6DFKDXIZDQG GDYRQ $XIZHQGXQJHQ IU EHUODVVHQH $UEHLWVNUlIWH F $EVFKUHLEXQJHQ DXI GDV 6DFKDQODJHYHUP|JHQ XQG DXI LPPDWHULHOOH 9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH *HVDPWDXIZDQG HQWVSULFKW 7HLOVXPPH DXV $XIZHQGXQJHQ JHPl *X9 %HVFKlIWLJWH LP ,QQHQ XQG $XHQGLHQVW 9ROO]HLWEHVFKlIWLJWH 7HLO]HLWEHVFKlIWLJWH 6XPPH ( ) 3HUVRQHQ LP -DKUHV GXUFKVFKQLWW PlQQOLFK ZHLEOLFK LQVJHVDPW 9ROO]HLWHLQKHLWHQ 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 879 1Z 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 6LFKHUXQJVYHUP|JHQ XQG UHVWOLFKHV 9HUP|JHQ 6SDOWH *HVDPWEHWUDJ YROOH (XUR 6SDOWH 6LFKHUXQJVYHUP|JHQ YROOH (XUR 6SDOWH 6SDOWH UHVWOLFKHV 9HUP|JHQ YROOH (XUR 6ROO:HUWH 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5FNVWHOOXQJHQ D %HLWUDJVEHUWUlJH E 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ F 5FNVWHOOXQJ IU QRFK QLFKW DEJHZLFNHOWH 9HUVRUJXQJVIlOOH EHHQGHWH 3HQVLRQVIRQGVYHUWUlJH XQG 9HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH G 5FNVWHOOXQJ IU %HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ HUIROJVXQDEKlQJLJH HUIROJVDEKlQJLJH H VRQVWLJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5G9 EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 3)WHFKQLVFKH %UXWWR5 HQWVSUHFKHQG GHP 9HUP|JHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ D %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ E EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5 'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP LQ 5FNGHFNXQJ JHJHEHQHQ 3)* $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP 5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW 9HUELQGOLFKNHLWHQ JHJHQEHU 9HUVRUJXQJV EHUHFKWLJWHQ 9HUELQGOLFKNHLWHQ JHJHQEHU $UEHLWJHEHUQ 6RQVWLJH 3DVVLYD RKQH GLH 9HUELQGOLFKNHLWHQ DXV +\SRWKHNHQ *UXQG XQG 5HQWHQVFKXOGHQ 6XPPH GHU 3DVVLYD DE]JOLFK $QWHLOH GHU 5FNYHUVLFKHUHU DQ GHQ SHQVLRQVIRQGV WHFKQLVFKHQ %UXWWR5FNVWHOOXQJHQ 6XPPH GHU 6ROO:HUWH 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ 880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 1Z 6HLWH 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-- 6LFKHUXQJVYHUP|JHQ XQG UHVWOLFKHV 9HUP|JHQ 6SDOWH *HVDPWEHWUDJ YROOH (XUR 6SDOWH 6LFKHUXQJVYHUP|JHQ YROOH (XUR 6SDOWH 6SDOWH UHVWOLFKHV 9HUP|JHQ YROOH (XUR ,VW:HUWH XQG %HGHFNXQJ .DSLWDODQODJHQ 9HUP|JHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ D .DSLWDODQODJHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ E VRQVWLJHV 9HUP|JHQ )RUGHUXQJHQ D DXV GHP 3)* DQ $UEHLWJHEHU E DQ /HEHQVYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ F VRQVWLJH )RUGHUXQJHQ G DOOH QLFKW LQ D ELV F JHQDQQWHQ )RUGHUXQJHQ 6RQVWLJH 9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH D ODXIHQGH *XWKDEHQ EHL .UHGLWLQVWLWXWHQ E DQGHUH 9HUP|JHQVJHJHQVWlQGH $EJHJUHQ]WH =LQV XQG 0LHWIRUGHUXQJHQ 6RQVWLJH $NWLYD 6XPPH GHU $NWLYVHLWH DE]JOLFK $QWHLOH GHU 5FNYHUVLFKHUHU DQ GHQ SHQVLRQVIRQGV WHFKQLVFKHQ %UXWWR5FNVWHOOXQJHQ 6XPPH GHU ,VW:HUWH 6XPPH GHU 6ROOZHUWH ODXW 6HLWH hEHU8QWHUGHFNXQJ 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016 881 1Z .RQJUXHQWH %HGHFNXQJ 1DPH GHV 3) )RUPXODU 1U6HLWH9HUVLRQ7\S =HLOH 8QWHUQHKPHQ 5HJ1U3E *00-:lKUXQJ 6SDOWH *HVDPWEHWUDJ YROOH (XUR 6SDOWH 6LFKHUXQJVYHUP|JHQ YROOH (XUR 6SDOWH 6SDOWH UHVWOLFKHV 9HUP|JHQ YROOH (XUR 9HUSIOLFKWXQJHQ 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5FNVWHOOXQJHQ D %HLWUDJVEHUWUlJH E 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ F 5FNVWHOOXQJ IU QRFK QLFKW DEJHZLFNHOWH 9HUVRUJXQJVIlOOH EHHQGHWH 3HQVLRQVIRQGVYHUWUlJH XQG 9HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH G 5FNVWHOOXQJ IU %HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ HUIROJVXQDEKlQJLJH HUIROJVDEKlQJLJH H VRQVWLJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5G9 EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH 5 3)WHFKQLVFKH %UXWWR5 HQWVSUHFKHQG GHP 9HUP|JHQ IU 5HFKQXQJ XQG 5LVLNR YRQ $1 XQG $UEJ D %UXWWR'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ E EULJH SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH %UXWWR5 'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP LQ 5FNGHFNXQJ JHJHEHQHQ 3)* $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ DXV GHP 5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW 9HUELQGOLFKNHLWHQ JHJHQEHU 9HUVRUJXQJV EHUHFKWLJWHQ 9HUELQGOLFKNHLWHQ JHJHQEHU $UEHLWJHEHUQ 6RQVWLJH 3DVVLYD RKQH GLH 9HUELQGOLFKNHLWHQ DXV +\SRWKHNHQ *UXQG XQG 5HQWHQVFKXOGHQ 6XPPH GHU 9HUSIOLFKWXQJHQ 9HUP|JHQVZHUWH ,P /DQG GHU ]X EHGHFNHQGHQ :lKUXQJ EHOHJHQH *UXQGVWFNH XQG JUXQGVWFNVJOHLFKH 5HFKWH $NWLHQ XQG $QWHLOH D LP /DQG GHU ]X EHGHFNHQGHQ :lKUXQJ DQ HLQHU %|UVH ]XP DPWOLFKHQ 0DUNW ]XJHODVVHQH RGHU LQ HLQHQ RUJDQLVLHUWHQ 0DUNW HLQEH]RJHQH E DQGHUH PLW 6LW] GHV $XVVWHOOHUV LP /DQG GHU ]X EHGHFNHQGHQ :lKUXQJ 9HUP|JHQVZHUWH GLH DXI GLH ]X EHGHFNHQGH :lKUXQJ ODXWHQ 9HUP|JHQVZHUWH GLH DXI (XUR ODXWHQ 'LHVHV )RUPXODU ZLUG PDVFKLQHOO JHOHVHQ %LWWH $QODJH $EVFKQLWW & GHU 3HQVLRQVIRQGV$XIVLFKWVYHURUGQXQJ EHDFKWHQ