Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 59 vom 13.12.2016  - Seite 2826 bis 2834 - Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze

2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze Vom 7. Dezember 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz ­ MZG) §1 Art und Gegenstand der Erhebung (1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Der Mikrozensus besteht aus 1. dem Kernprogramm nach § 6, 2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7, 3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie 4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9. §2 Zweck der Erhebung (1) Der Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in regionaler und tiefer fachlicher Gliederung bereitstellen zu können. (2) Der Mikrozensus dient auch zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen, die sich ergeben aus 1. der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, 2. der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, 3. der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsge- sellschaft (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 31) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, jeweils soweit Einzelpersonen und Haushalte betroffen sind. §3 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen. (2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet. §4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe (1) Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt. (2) Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2. §5 Periodizität, Berichtswoche (1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt. (2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben: 1. die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie 2. die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6. (3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes: 1. die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, 2. die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2827 Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben. §6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale (1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Wohnung: a) Gemeinde und Gemeindeteil, b) Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, c) Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung, d) Bestehen einer Wohnung im Ausland, 2. Haushalts- und Familienzusammenhang: a) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt, b) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang, c) Wohn- und Lebensgemeinschaft, d) bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung, 3. demografische Angaben: a) Geschlecht, b) Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, c) Familienstand, 4. Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund: a) für alle Personen: aa) Staat der Geburt, bb) Staat der Geburt der Eltern, cc) Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland, dd) Grund des Zuzugs, ee) bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland, ff) Staatsangehörigkeiten, gg) Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, hh) im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache, b) für in Deutschland eingebürgerte Personen: aa) ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung, bb) Kalenderjahr der Einbürgerung, c) für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern: aa) Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland, bb) Ausländereigenschaft, cc) Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, 5. Lebensunterhalt und Einkommen: a) Art des überwiegenden Lebensunterhalts, b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche, c) für die Jahre 2017 bis 2019: aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach aaa) eigener Rente oder Pension, bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension, ccc) Waisenrente oder Waisenpension, bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen, cc) Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche, 6. Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses, 7. Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung: a) Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche, b) berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche, c) Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule, d) Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen, e) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche, 8. Bildungsabschlüsse: a) höchster allgemeinbildender Schulabschluss, b) bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren, c) Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist, d) höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, e) Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses, f) Abschluss im In- oder Ausland erworben, 9. Arbeitsmarktbeteiligung: a) für alle Personen: aa) Hauptstatus, bb) Erwerbsstatus, cc) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit, dd) geringfügige Beschäftigung in der Hauptund Nebentätigkeit, ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, ff) Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit, b) für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit: aa) Wirtschaftszweig des Betriebes, 2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 bb) Größe des Betriebes, cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf, dd) Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche, ee) normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit, ff) Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit, gg) Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe, hh) befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag, ii) jj) Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung, Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit, b) an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate. Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle. (2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Wohnsituation: a) Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum, b) leerstehende Wohnung, c) Baualtersgruppe des Gebäudes, d) Fläche der gesamten Wohnung, e) Besitzverhältnis, f) Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin, g) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung, h) Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen, i) Barrieren beim Zugang zur Wohnung, j) Barrieren innerhalb der Wohnung, k) Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen, l) Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum, m) Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten, 2. vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate, 3. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder. §7 Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung (1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. für Erwerbstätige: a) zur Haupttätigkeit: aa) Lage der Arbeitsstätte, bb) Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags, cc) Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit, dd) Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden, ee) Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige, ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit, kk) gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten, c) für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit: aa) regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit, bb) Wirtschaftszweig des Betriebes, cc) ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf, dd) normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit, d) für Arbeitslose und Arbeitsuchende: aa) Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche, bb) Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen, e) für Nichterwerbstätige: aa) frühere Erwerbstätigkeit, bb) Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit, cc) Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit, dd) ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit, ee) Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, ff) arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche, f) für Nichterwerbspersonen: aa) Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit, bb) Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen, cc) Gründe für die Nichtverfügbarkeit, 10. ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung: a) für alle Personen: aa) Internetzugang, bb) Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2829 gg) Ausübung von Leitungsfunktionen, hh) monatlicher Nettoverdienst, ii) Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden: aaa) Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, bbb) Nachtarbeit, ccc) Schichtarbeit, ddd) Abendarbeit, eee) Erwerbstätigkeit von zu Hause, b) weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige: aa) Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit, bb) Art der gewünschten Mehrarbeit, cc) Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche, dd) Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten, ee) Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit, 2. für Arbeitslose und Arbeitsuchende: a) Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II, b) Anlass der Arbeitssuche, c) Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, d) Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, e) Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen, f) Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche, 3. Weiterbildung: a) Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche: aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung, b) Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche: aa) Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen, bb) überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, cc) Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung, 4. Situation ein Jahr vor der Berichtswoche: a) Wohnsitz, b) Hauptstatus, c) Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit, d) bei Erwerbstätigkeit: aa) Stellung im Beruf, bb) Wirtschaftszweig des Betriebes, 5. Behinderung: a) amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft, b) Grad der Behinderung. (2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Schichtarbeit: a) Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, b) durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden, 2. Gesundheitszustand: a) Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche, b) Art des Unfalls, c) Art der Behandlung, d) Krankheitsrisiken, e) Körpergröße und Gewicht. (3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Krankenversicherungsschutz: a) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten, b) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung, c) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung, d) Art des Krankenversicherungsverhältnisses, e) zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz, 2. weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige: a) überwiegend ausgeübte Tätigkeit, b) Stellung im Betrieb. (4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben: 1. Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird, 2. Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, 3. hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel, 4. Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeitsoder Ausbildungsstätte. (5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden. (6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden. §8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen (1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz 2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Haushaltsveränderungen und Lebenssituation: a) bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, b) bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche, c) Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, d) Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt, e) derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder, 2. Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung: a) für alle Personen: aa) Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren, bb) Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, cc) Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden, dd) Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, ee) Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe, b) für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit, c) für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche, 3. Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche: a) Einkommensarten: aa) Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach aaa) eigener Rente oder Pension, bbb) Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension, ccc) Waisenrente oder Waisenpension, bb) Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs, b) Krankenversicherungsschutz: aa) Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung, bb) Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung, cc) Art des Krankenversicherungsverhältnisses, dd) sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung, ee) Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, c) Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen: aa) Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit, bb) Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit, cc) Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen, dd) Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung, d) Höhe der Renten und Pensionen: aa) Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen, bb) Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, cc) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit, e) Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen: aa) Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bb) Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt, cc) Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dd) Höhe des Elterngeldes, ee) Höhe des Wohngeldes, ff) Höhe der Ausbildungsförderung, gg) Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten, 4. geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche: a) geleistete Beiträge für die private Vorsorge, b) geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben, c) geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen, 5. materielle Deprivation: a) Besitz eines Autos, b) finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten, c) finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten, d) finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten, e) finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen, f) Ersetzen abgewohnter Möbel, g) Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue, h) Besitz von zwei Paar passenden Schuhen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2831 i) mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen, j) regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen, k) wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben, l) Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung, m) Besitz eines Computers im Haushalt, n) rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, 6. Wohnsituation: a) Wohnungstyp, b) Besitzverhältnis, c) bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind, d) Baualtersgruppe des Gebäudes, e) Fläche der gesamten Wohnung, f) Anzahl der Zimmer, g) Höhe der monatlichen Wohnkosten, h) Höhe der monatlichen Miete, i) Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten, j) Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts, 7. für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss, 8. Hilfe durch andere. (2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden. (3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung: 1. Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie 2. die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte. §9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informationsund Kommunikationstechnologie Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach § 6 zu Befragenden zugrunde. § 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften (1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1. Gemeinde und Gemeindeteil, 2. Art der Gemeinschaftsunterkunft, 3. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Familienstand, 6. Staatsangehörigkeiten, 7. Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung, 8. Bestehen einer Wohnung im Ausland, 9. Hauptstatus. (2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen. § 11 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, 2. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder, 3. Wohnanschrift, 4. Lage der Wohnung im Gebäude, 5. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin, 6. Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder, 7. Baualtersgruppe des Gebäudes. (2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind: 1. Name der Gemeinschaftsunterkunft, 2. Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft, 3. Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft, 4. Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson, 5. Kontaktdaten der Ansprechperson, 2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 6. Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird, 7. Anschrift des Gebäudes, 8. Baualtersgruppe des Gebäudes. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden. § 12 Erhebungsbeauftragte (1) Werden Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt, dürfen sie die Angaben nach § 13 Absatz 6 Satz 1 selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind. (2) Werden Erhebungsbeauftragte ehrenamtlich eingesetzt, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. § 13 Auskunftspflicht (1) Für den Mikrozensus besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 7 nichts anderes bestimmt ist. Die Auskunftspflicht über Dritte erstreckt sich nur auf die Angaben, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. (2) Auskunftspflichtig sind für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder. (3) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenkreis fällt. Benennt eine nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für sie die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2. (4) In Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig. Diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, sind von der Leitung über die Auskunftserteilung zu informieren. (5) Für die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ersatzweise die nach den Absätzen 2 und 3 Auskunftspflichtigen. (6) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die folgenden Angaben mündlich mitzuteilen: 1. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und 2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich mitzuteilen. (7) Die Angaben zu § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 7 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 sind nicht auskunftspflichtig. (8) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Bestätigung der im Vorjahr erhobenen Angaben nach § 14 Absatz 2. § 14 Trennung und Löschung von Angaben (1) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungsund der Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren. (2) Mit Einwilligung der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden. (3) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen. (4) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge verwendeten Ordnungsnummern dürfen in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Die Zusammenhänge zwischen Personen und Haushalt, Haushalten und Wohnung sowie Wohnungen, Gebäude und Auswahlbezirk dürfen durch neue Ordnungsnummern festgehalten werden. Diese Ordnungsnummern dürfen keine über diese Zusammenhänge hinausgehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten. Die Ordnungsnummern sind mit Ausnahme der Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen. (5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Kontaktdaten der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durch- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 2833 führung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden. § 15 Datenübermittlung (1) Die nach Landesrecht für die Übermittlung von Meldedaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen für die Durchführung des Mikrozensus einschließlich seiner methodischen Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen: 1. Vor- und Familienname, 2. Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, 3. Geschlecht, 4. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 5. Familienstand, 6. bei mehreren Wohnungen zusätzlich: Nutzung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung, 7. zu den Erhebungseinheiten nach § 8 Absatz 3 zusätzlich zu den Daten nach den Nummern 1 bis 6 die derzeitige Anschrift der Hauptwohnung. (2) Ziehen für die Erhebung nach § 8 ausgewählte Personen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen statistischen Amtes, werden die Angaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen einschließlich der Ordnungsnummern von dem bisher zuständigen statistischen Amt dem nunmehr zuständigen statistischen Amt übermittelt. § 16 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse. § 17 Weitere Stichprobenerhebungen Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 18 Experimentierklausel (1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu testen. Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 einbezogen werden. (2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen. § 19 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden, 2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Verringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Artikel 2 Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt. 2. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Tätigkeit" die Wörter ,,sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen. 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit; 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen." Artikel 3 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes § 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens 2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2016 der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung." der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. Dezember 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière