Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 61 vom 21.12.2016  - Seite 2916 bis 2918 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung 2916

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2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung1 Vom 16. Dezember 2016 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13 Absatz 1 und Absatz 4 zuletzt durch Artikel 67 Nummer 5 Buchstabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie ­ des § 3 Absatz 1 Satz 1 und des § 10 des Milchund Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), die zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ,,Säure-Nährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; 2. ,,Labnährkasein": ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen; 3. ,,Nährkaseinat": ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird. §2 Anforderungen (1) Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen. (2) Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2015/2203 entsprechen. §3 Kennzeichnung (1) Kaseine und Kaseinate dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen, Behält- Artikel 1 Verordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung (Kasein-Verordnung ­ KaseinV) §1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 2917 nissen oder Etiketten gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar Folgendes angegeben ist: 1. bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten die in § 1 Absatz 2 für sie jeweils festgelegte Bezeichnung; 2. bei Nährkaseinaten die Angabe der Art oder der Arten der aus den verwendeten Lebensmittelzusatzstoffen stammenden Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Ammonium und Magnesium; 3. wenn Kaseine und Kaseinate als Mischungen in Verkehr gebracht werden, a) die Bezeichnung ,,Mischung aus", gefolgt von den Bezeichnungen der Kaseine und Kaseinate, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und b) wenn die Mischung Nährkaseinate enthält, bezogen auf die Nährkaseinate aa) die Angabe nach Nummer 2 sowie bb) der Proteingehalt; 4. die Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm; 5. der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, der Name oder die Firma desjenigen, der das Erzeugnis auf den Markt der Europäischen Union einführt; 6. bei aus Drittländern eingeführten Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen und Nährkaseinaten das Ursprungsland und 7. das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 bis 6 auch nur auf den Begleitpapieren vermerkt werden. (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache anzugeben, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Die Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden. (4) Wird der in Anhang I Nummer I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Nummer II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 jeweils festgelegte Mindestmilchproteingehalt bei Säure-Nährkaseinen, Labnährkaseinen oder Nährkaseinaten überschritten, so kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrecht entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Kaseine und Kaseinate angegeben werden. §4 Straftaten Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Kasein oder Kaseinat verwendet. Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung ,,2." gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2a wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen. d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,wer" die Wörter ,,vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,in Verbindung mit Abs. 2" wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. bb) Die Angabe ,,Abs. 2a," wird durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 6" ersetzt. 4. In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben. 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2016 5. In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI aufgehoben. nung in der vom 22. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverord- Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Dezember 2016 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt