Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 32 vom 01.06.2017  - Seite 1305 bis 1348 - Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1305 Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen1 Vom 26. Mai 2017 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, des § 4 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) und § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, ­ des § 5 Absatz 2 und des § 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen 1 § 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, ­ des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung ­ DüV)2 Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln § 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat § 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoffoder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 2 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. 2. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 § 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln § 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote § 8 Nährstoffvergleich § 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches § 10 Aufzeichnungen § 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen § 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen § 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsvorschrift Anlage 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter Anlage 2 Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger Anlage 3 Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen Anlage 4 Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs Anlage 5 Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich Anlage 6 Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich Anlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse Anlage 8 Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen Anlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV) der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; 2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche; 3. Bewirtschaftungseinheit: zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind; 4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht; 5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden; 6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen; 7. Nährstoffabfuhr: Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird; 8. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist; 9. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt; 10. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5); 11. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat; 12. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff; §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt 1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. (2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. landwirtschaftlich genutzte Flächen: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1307 13. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; 14. oberirdische Gewässer: Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; 15. Grundwasser: Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes; 16. satzweiser Anbau von Gemüsekulturen: zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode; 17. Betriebsinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält; 18. Betrieb: die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören 1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen, 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird. §3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. (2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen. (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe 1. den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und 2. nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln. Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. (4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind. Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen. (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens 1. bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, 2. bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen. Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. 1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden. (6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CALMethode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagen. §4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht, 2. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen, 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6, 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen. (2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden, 2. die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11, 3. die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12, 4. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1309 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln: 1. der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten, 2. die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung. Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen. (4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln 1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit ­ außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau ­ für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen, 2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen. §5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn 1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, 2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist, 3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und 4. anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde. Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden. (2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist 1. ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und 2. dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten. (3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden: 1. auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, 2. auf bestellten Ackerflächen a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder 1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 c) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind. (5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. §6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln (1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für 1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren, 2. Kompost sowie 3. organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert. Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist. (2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird. (3) Flüssige organische und flüssige organischmineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet. (4) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden 1. bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder 2. wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge ­ insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren ­ abweicht. Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft. (5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit 1. die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat, 2. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und 3. die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1311 der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (6) Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. (8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: 1. auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar, 2. auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. (9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden 1. bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, 2. bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen. Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2. (10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen. §7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote (1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln entgegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist verboten. (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur- 1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 substraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten. (4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt. §8 Nährstoffvergleich (1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als 1. Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder 2. Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen. (2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen, die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernteprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt, so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden. (3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in Anlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen wie folgt zu berechnen: Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter ­ Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter. Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1 ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen. (4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den antei- ligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen. (5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden. (6) Absatz 1 gilt nicht für 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 4. Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen. §9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen. (2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1313 Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. (3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet. (4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten. (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen. § 10 Aufzeichnungen (1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen: 1. den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen, 2. die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren, 3. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren. Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6. (2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen 1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf angebauten Kultur, 2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens, 3. der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, 4. der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung, 5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung. (3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. § 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten. § 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen (1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 8 und 9 verboten ist. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für jeden belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1 genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden. (3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirt- 1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 schaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird. (6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen. § 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen (1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (2) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für 1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung oder 2. Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde. Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. Die Landesregierungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Gebiete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und solange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens drei der nachfolgenden Anforderungen vor: 1. abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens zehn vom Hundert überschritten werden, 2. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind, 3. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden, 4. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit ­ außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau ­ für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln, 5. abweichend von a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten, b) § 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1315 Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden, 6. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt, 7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden, 8. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden, 9. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden, 10. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis zum 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden, 11. abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, und d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen, 12. abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass der dort ge- nannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet, 13. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, 14. abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können. Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen. (3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung. (4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese 1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient oder dienen und 2. auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Absatz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebenen Abweichungen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Entscheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Änderungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen der die Genehmigung begründenden Tatsachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die Vorgaben dieser Verordnung. (5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Ab- 1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 satz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von 1. § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, b) höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen, c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen sind, 2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können. (6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen 1. über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, und 2. über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammenzufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf aufzuzeichnen und einzuhalten. (7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff aufbringt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 5. entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt, 7. entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet, 8. entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff aufbringt, 2. entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 15 Übergangsvorschrift Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kontrollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach § 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1317 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4) Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter Tabelle 1 Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1 Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr kg N 1 2 3 4 kg P2O5 5 1. Milchviehhaltung 2. Kälberaufzucht 3. Jungrinder4. aufzucht 5. 6. 7. 8. 9. Milcherzeugung 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. mittelschwere und schwere Rassen 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. leichte Rassen 27. 28. Rindermast 29. Jungrindermast Rosa-Kalbfleisch 30. Erzeugung 1 je Stallplatz und Jahr 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tier konventionell Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im ,,Naturschutz" extensiv mit Weide Ackerfutterbaubetrieb Stallhaltung 16,6 6,4 je Tier und Jahr 57 54 48 45 16,4 16 15,5 15 Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb 6 000 kg ECM Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 6 000 kg ECM Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu) 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 6 000 kg ECM 8 000 kg ECM Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 6 000 kg ECM Ackerfutterbaubetrieb (ohne Weidegang mit Heu) 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 5 000 kg ECM Ackerfutterbaubetrieb 7 000 kg ECM 9 000 kg ECM je Tier und Jahr 114 129 143 109 124 141 159 103 117 134 153 100 115 133 152 76 91 111 36 43 47 37 43 48 55 37 42 47 52 36 42 47 52 27 33 42 je Stallplatz und Jahr Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 31,0 12,7 Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main. 1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr kg N 1 2 3 4 kg P2O5 5 31. 32. 33. 34. 36. 37. 38. 39. 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. Kälbermast 50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a. 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. MAT MAT und Kraftfutter Standardfutter 13,0 15,9 15,7 14,6 6,5 7,3 5,4 4,5 Fresseraufzucht N-/P-reduziert 35. Bullenmast bis 675 kg LM (19 Monate) ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 45 kg LM bis 750 kg LM ab 80 kg LM ab 210 kg LM je Tier und Jahr 36,6 39,1 40,7 41,3 14,2 14,3 14,7 14,8 40. Mutterkuhhaltung 41. 6 Monate 42. Säugezeit 9 Monate 43. Säugezeit 44. Sauenhaltung 45. Ferkelerzeugung 46. 47. 48. 49. 50. Ferkelaufzucht bis 8 kg LM 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. Ferkelaufzucht bis 28 kg LM 60. 61. 62. 63. 65. 28 aufgezogene Ferkel 824 kg Zuwachs je Platz p.a. 25 aufgezogene Ferkel 711 kg Zuwachs je Platz p.a. 22 aufgezogene Ferkel 656 kg Zuwachs je Platz p.a. 28 aufgezogene Ferkel 264 kg Zuwachs je Platz p.a. 25 aufgezogene Ferkel 239 kg Zuwachs je Platz p.a. 22 aufgezogene Ferkel 217 kg Zuwachs je Platz p.a. Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht) je Tier und Jahr 88 105 114 26 31 33 je Sauenplatz und Jahr 27,1 24,0 23,0 27,3 24,1 23,1 27,5 24,2 23,2 39,2 35,1 33,5 41,1 36,8 35,0 42,9 38,4 36,6 12,6 11,0 10,3 12,6 11,2 10,3 12,8 11,2 10,3 17,2 15,3 14,0 17,9 16,0 14,7 18,6 16,7 15,1 64. Spezialisierte Ferkelaufzucht 8 bis 28 kg LM 450 g Tages66. zunahme im Mittel ab 8 bzw. 15 kg LM der Aufzucht 67. 68. 8 bis 28 kg LM 500 g Tages69. zunahme im Mittel ab 8 bzw. 15 kg LM der Aufzucht 70. Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert je Ferkelplatz und Jahr 3,8 3,6 3,4 4,2 3,8 3,6 1,4 1,4 1,1 1,6 1,4 1,4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Kategorie Produktionsverfahren 1319 Nährstoffanfall je Jahr kg N kg P2O5 5 1 2 3 4 71. Jungsauenhaltung 72. 74. Jungsauen73. aufzucht Jungsauen75. eingliederung 76. Schweinemast 77. 78. 79. 80. 81. 82. Mastschwein; von 28 83. bis 118 kg LM 84. 85. 86. 87. 88. 89. Jungebermast 90. von 28 bis 118 kg LM 850 g Tageszunahme; Geschlechterverhältnis w:m 50:50, 2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs Universalfutter N-/P-reduziert 950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs 850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs 750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs 700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert 28 bis 115 kg LM; 180 kg Zuwachs je Platz p.a. 95 bis 135 kg LM; 240 kg Zuwachs je Platz p.a. Universalfutter N-/P-reduziert Universalfutter N-/P-reduziert je Jungsauenplatz und Jahr 10,8 9,0 15,4 13,3 5,5 4,6 8,5 7,5 je Mastplatz und Jahr 11,1 10,7 9,6 11,4 10,9 9,8 12,2 11,7 10,6 12,5 12,0 10,8 4,8 4,1 3,7 4,8 4,1 3,9 5,0 4,4 3,9 5,0 4,4 3,9 11,8 11,3 4,8 4,4 91. Eberhaltung 92. 60 kg Zuwachs je Platz p.a. 93. Pferdehaltung 94. Reitpferde 95. 500 ­ 600 kg LM 96. Reitponys 300 kg LM; 97. leichte Arbeit 98. 99. 100. 101. Aufzuchtpferde Zuchtstuten Stallhaltung Stall-/Weidehaltung Stallhaltung Stall-/Weidehaltung Großpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. Großpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. ­ 36. Monat Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. ­ 36. Monat je Eberplatz und Jahr 22,1 9,6 51,1 53,6 34,9 33,4 63,5 42,3 44,5 31,6 23,4 23,4 16,5 15,3 28,0 18,4 18,9 13,5 102. Lammfleischerzeugung 103. 104. 1,5 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs je Lamm 1,1 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs je Lamm konventionell extensiv 20,1 17,6 6,2 5,0 Mutterschaf mit Nachzucht 105. Ziegenmilcherzeugung Milchziege 106. mit Nachzucht 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege; 16 kg Zuwachs/Lamm je Tier und Jahr 15,2 5,7 1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffanfall je Jahr kg N 1 2 3 4 kg P2O5 5 107. Kaninchenhaltung 108. Kaninchenaufzucht 109. 52 aufgezogene Jungtiere/Häsin 110. p.a. 111. Kaninchenmast 112. Mast 113. Gehegewild 114. Damtiere 115. Eiererzeugung 116. Junghennen117. aufzucht 118. Legehennen119. haltung Standardfutter 3,5 kg Zuwachs N-/P-reduziert Standardfutter 17,6 kg Eimasse/Tier N-/P-reduziert Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Kalb) 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz Aufzucht bis 0,6 kg LM Aufzucht bis 3 kg LM je Tier und Jahr 2,6 9,7 1,5 5,4 je Mastplatz und Jahr 0,7 0,4 je Tier und Jahr 21,6 6,2 je Stallplatz und Jahr 0,269 0,252 0,764 0,731 0,176 0,151 0,396 0,346 120. Hähnchenmast (ohne Vorgriff) 121. 122. 123. 124. 125. 126. 127. 128. 129. Putenmast 130. 131. 132. 133. Hennen Hähne 22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast (56,4 kg Futterverbrauch je Tier) 10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast (26,7 kg Futterverbrauch je Tier) Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter 134. Hähne ab der 6. Woche N-/P-reduziert Standardfutter 135. Hennen ab der 6. Woche gemischt geschlechtliche Mast; 50 % Hähne und 50 % Hennen N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter Mast über 39 Tage; 2,6 kg Zuwachs/Tier Mast 34 bis 38 Tage; 2,3 kg Zuwachs/Tier Mast 30 bis 33 Tage; 1,85 kg Zuwachs/Tier Mast bis 29 Tage; 1,55 kg Zuwachs/Tier Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert je Stallplatz und Jahr 0,413 0,385 0,388 0,357 0,328 0,311 0,267 0,249 0,208 0,176 0,190 0,174 0,174 0,153 0,142 0,121 je Stallplatz und Jahr 2,145 1,991 1,420 1,342 2,468 2,282 1,652 1,542 1,652 1,542 0,422 1,209 0,941 0,774 0,543 1,372 1,044 0,923 0,726 0,923 0,726 0,289 136. 137. Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % Hennen 138. Entenmast 139. Pekingenten 140. Flugenten je Stallplatz und Jahr 19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge (3,0 kg Zuwachs je Tier) 15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge; 2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1) 0,605 0,576 0,344 0,367 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Kategorie Produktionsverfahren 1321 Nährstoffanfall je Jahr kg N kg P2O5 5 1 2 3 4 141. Gänsemast 142. 143. 144. Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier 0,231 0,702 1,074 je Tier 0,133 0,387 0,334 1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Tabelle 2 Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier1 Kategorie Produktionsverfahren Nährstoffaufnahme in kg N P2O5 Milchviehhaltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Milcherzeugung Ackerfutterbaubetrieb Stallhaltung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb 6 000 kg ECM 8. Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Rindermast 23. 24. Jungrindermast Rosa-Kalbfleisch Erzeugung Mast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb Ackerfutterbaubetrieb (ohne Weidegang mit Heu) mittelschwere und schwere Rassen Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu) 6 000 kg ECM 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 6 000 kg ECM 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 6 000 kg ECM 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 5 000 kg ECM 7 000 kg ECM 9 000 kg ECM Kälberaufzucht Jungrinderaufzucht 0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. Erstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tier konventionell Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im ,,Naturschutz" extensiv mit Weide je Stallplatz und Jahr 5,6 2,0 je Tier und Jahr 58 53 48 43 17 16 15 14 je Tier und Jahr 108 111 113 98 98 101 86 93 98 101 77 84 89 94 68 75 80 33 34 36 31 31 33 28 31 33 34 27 29 31 32 22 25 27 je Stallplatz und Jahr 7,0 2,9 1 Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Kategorie Produktionsverfahren 1323 Nährstoffaufnahme in kg N P2O5 25. 26. 27. 28. Fresseraufzucht Bullenmast 29. 30. 31. 32. Mutterkuhhaltung 33. 34. 35. 6 Monate Säugezeit 9 Monate Säugezeit 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (200 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (230 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (340 kg Absetzgewicht) bis 675 kg LM (19 Monate) bis 750 kg LM bis 750 kg LM bis 750 kg LM 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. Kälbermast 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. MAT MAT und Kraftfutter Standardfutter N-/P-reduziert 0,6 0,3 6,0 6,0 0,4 0,1 2,3 2,3 je Tier und Jahr ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 80 kg LM ab Kalb 210 kg LM 19,6 20,2 21,0 22,4 7,9 8,1 8,5 9,0 je Tier und Jahr 90 108 120 27 32 36 Lammfleischerzeugung 36. 37. Mutterschaf mit Nachzucht 1,5 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs je Lamm 1,1 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs je Lamm konventionell extensiv je Tier und Jahr 18,2 17,3 5,3 5,0 Ziegenmilcherzeugung 38. Milchziege mit Nachzucht Gehegewild 39. Damtiere 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Kalb) 800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege; 16 kg Zuwachs je Lamm je Tier und Jahr 11,7 3,8 je Tier und Jahr 21,3 6,1 1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6) Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1 Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen 1. 2. Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Tierart/Verfahren 1 Gülle, Gärrückstände 2 85 Festmist, Jauche, Weidehaltung2 3 70 Zufuhr nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste Gülle, Gärrückstände 4 70, ab 1.1.2020: 75 70, ab 1.1.2020: 75 Festmist, Jauche 5 60 Weidehaltung2 6 25 3. 4. 5. Rinder 6. Schweine 7. Geflügel andere Tierarten 8. (z. B. Pferde, Schafe) Betrieb einer 9. Biogasanlage 1 2 80 70 60 55 60 50 50 25 25 25 95 85 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung. Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1325 Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen Ausgangsstoff des Düngemittels Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes Rindergülle Schweinegülle Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist Schweinefestmist Hühnertrockenkot Geflügel- und Kaninchenfestmist Pferdefestmist Rinderjauche Schweinejauche Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) Klärschlamm fest ( 15 % TM) Pilzsubstrat Grünschnittkompost Sonstige Komposte Biogasanlagengärrückstand flüssig Biogasanlagengärrückstand fest 50 60 25 30 60 30 25 90 90 30 25 10 3 5 50 30 1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 und 2) Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs Tabelle 1 Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift 1. Kultur 2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 3. Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha 4. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt/ha 5. Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zu- und Abschläge in kg N/ha für Tabelle 2 oder 4 Tabelle 2 oder 4 Tabelle 2 oder 4 Tabelle 3 oder 5 Zeilen 3 und 4 6. im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) 7. Ertragsdifferenz 8. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat 9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre 10. Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) 11. Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung 12. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha 13. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Zeile 5, Tabelle 3 oder 5 Tabelle 6 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Tabelle 7 oder 3 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Summe der Werte der Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 Tabelle 2 Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode. 2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin). Kultur Ertragsniveau in dt/ha Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Winterraps Winterweizen A, B Winterweizen C Winterweizen E Hartweizen Wintergerste Winterroggen Wintertriticale Sommergerste Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe Kartoffel 40 80 80 80 55 70 70 70 50 55 90 450 650 450 200 230 210 260 200 180 170 190 140 130 200 200 170 180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 1327 Kultur Ertragsniveau in dt/ha Frühkartoffel Sonnenblume Öllein 400 30 20 220 120 100 Tabelle 3 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. 2. Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3 und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden. 1 2 3 Höchstzuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 4 Mindestabschläge bei niedrigeren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Kultur Ertragsdifferenz in dt/ha Raps Getreide und Körnermais Silomais Zuckerrüben Kartoffel 5 10 50 100 50 10 10 10 10 10 15 15 15 15 10 Tabelle 4 Stickstoffbedarfswerte für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau; Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode. 2. Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4. 3. Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen. 4. Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden. 5. Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit ,,*" gekennzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit ,,**" gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche durchzuführen. 1 Kultur 2 Ertragsniveau in dt/ha 3 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 4 Probenahmetiefe in cm 5 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in kg N/ha Blumenkohl Brokkoli Buschbohnen Chicoréerüben Chinakohl Dill, Frischmarkt Dill, Industrieware 350 150 120 450 700 200 250 300 310 110 135* 210 85 105 60 60 60 90 60 30 30 80 100 45 40 45 5 25 1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1 Kultur 2 Ertragsniveau in dt/ha 3 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 4 Probenahmetiefe in cm 5 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in kg N/ha Erdbeeren, Pflanzung Erdbeeren, Frühjahr Erdbeeren, nach Ernte Feldsalat Feldsalat, großblättrig Gemüseerbse Grünkohl Gurke, Einleger Knollenfenchel Kohlrabi Kürbis Mairüben (mit Laub) Möhren, BundMöhren, Industrie Möhren, WaschPastinake Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt Petersilie, WurzelPorree Radies Rettich, BundRettich, deutsch Rettich, japanisch Rhabarber 1. Standjahr Rhabarber 2. Standjahr Austrieb Rhabarber 3. Standjahr Austrieb Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte Rosenkohl Rote Rüben 0 140 140 80 130 80 400 800 400 450 400 650 600 900 700 400 240 160 400 600 300 500 550 1 000 0 100 200 350 60 60 60 85 110 85 200 210 200 230 140 170 115* 165** 125** 140* 160* 100 130** 250 110 140 175 230 130 100 120 140 150 170 140 0 ­ 30 0 ­ 30 0 ­ 30 15 15 60 60 30 60 30 60 30 60 90 60 60 60 60 60 60 30 30 60 60 30 30 60 60 60 90 90 90 60 0 0 0 5 5 65 35 50 45 30 50 15 10 45 30 50 10 10 45 55 5 10 30 45 250 600 310 250 130 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1 Kultur 2 Ertragsniveau in dt/ha 3 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 4 Probenahmetiefe in cm 5 1329 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur in kg N/ha Rotkohl Rucola, Feinware Rucola, Grobware Salate, Baby Leaf Lettuce Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Eissalat Salate, Endivien, Frisée Salate, Endivien, glattblättrig Salate, Kopfsalat Salate, Radicchio Salate, verschiedene Arten Salate, Romana Salate, Romana Herzen Salate, Zuckerhut Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt Schnittlauch, Anbau für Treiberei Schwarzwurzel Sellerie, BundSellerie, KnollenSellerie, StangenSpargel 1. Standjahr Spargel 2. Standjahr Spargel 3. Standjahr Spargel ab 4. Standjahr Spinat, Blatt-, FM, Baby Spinat, Blatt-, Standard Spinat, Hack, Standard Stangenbohne, Standard Teltower Rübchen (Herbstanbau) Weißkohl, Frischmarkt Weißkohl, Industrie Wirsing Zucchini Zuckermais Zwiebel, BundZwiebel, Trocken- 600 175 300 140 350 300 600 350 600 500 280 450 450 300 600 300 200 280 200 600 650 500 0 20 80 100 100 250 300 250 150 700 1 000 400 650 200 680 600 260 150 210 90 130 115 175 150 190 150 140 150 140 150 190 210** 180 240** 75** 205 220 230 140 160 160 80 100 190 205 100 110 260 320 285 250 160 210* 155** 60 30 30 30 30 30 30 60 60 30 60 30 60 30 60 60 60 60 90 30 60 30 60 90 90 90 30 30 30 60 60 60 90 60 60 90 30 60 60 20 20 0 10 10 15 15 20 10 30 10 10 15 20 10 25 55 25 10 40 40 10 30 30 70 30 75 75 80 85 60 15 30 1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Tabelle 5 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen Vorbemerkungen und Hinweise: Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. 1 2 Ertragsdifferenz in Prozent 3 Zuschläge bei höheren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 4 Abschläge bei niedrigeren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 Kultur Einlegegurken Knollensellerie Kopfkohl Porree Rettich Rosenkohl alle anderen in Tabelle 4 aufgeführten Kulturen 20 20 20 20 20 20 20 40 40 40 40 40 40 20 40 40 40 40 40 40 20 Tabelle 6 Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Vorbemerkungen und Hinweise: Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden. 1 Humusgehalt in % 2 Mindestabschlag in kg N/ha größer 4,0 (humos) 20 Tabelle 7 Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) Mindestabschlag in kg N/ha Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse Feldgras Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel, Gemüse ohne Kohlarten Zwischenfrucht 20 10 10 10 0 Nichtleguminosen, abgefroren Nichtleguminosen, nicht abgefroren ­ im Frühjahr eingearbeitet ­ im Herbst eingearbeitet Leguminosen, abgefroren Leguminosen, nicht abgefroren ­ im Frühjahr eingearbeitet ­ im Herbst eingearbeitet Futterleguminosen mit Nutzung andere Zwischenfrüchte mit Nutzung 0 20 0 10 40 10 10 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1331 Tabelle 8 Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle 1. Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter) 2. Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 3. Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha 4. Gegebenenfalls % RP i. d. TM Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in Tabelle 9 Tabelle 9 Tabelle 9 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 10 Zeilen 3 und 5 Zeilen 4 und 6 5. Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha 6. Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen 7. Ertragsdifferenz in dt/ha aus 8. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus Zu- und Abschläge in kg N/ha für 9. Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre 10. Ertragsdifferenz 11. Gegebenenfalls Rohproteindifferenz 12. Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat 13. Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen 14. Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Zeile 7, Tabelle 10 Zeile 8, Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Summe der Werte der Zeilen 2, 9, 10 bzw. 11, 12 und 13 § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 15. Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse Tabelle 9 Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Im Falle von ,,Weide intensiv" gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt. 2. Im Falle von ,,Weide extensiv" gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt. 3. Im Falle von ,,Ackergras (3 ­ 4 Schnitte/Jahr)" gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte. Ertragsniveau (Netto) in dt TM/ha Rohproteingehalt (% RP: 6,25 = kg N/dt Trockenmasse (TM)) in % RP i. d. TM Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Grünland/Dauergrünland 1-Schnittnutzung 2-Schnittnutzung 3-Schnittnutzung 4-Schnittnutzung 5-Schnittnutzung 6-Schnittnutzung Weide/Mähweide Weide intensiv Mähweiden, 60 % Weideanteil 90 94 18,0 17,6 130 190 40 55 80 90 110 120 8,6 11,4 15,0 17,0 17,5 18,2 55 100 190 245 310 350 1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Rohproteingehalt (% RP: 6,25 = kg N/dt Trockenmasse (TM)) in % RP i. d. TM Ertragsniveau (Netto) in dt TM/ha Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Mähweiden, 20 % Weideanteil Weide extensiv mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras (5 Schnitte/Jahr) Ackergras (3 ­ 4 Schnitte/Jahr) Klee-/Luzernegras (3 ­ 4 Schnitte/Jahr) Rotklee-/Luzerne in Reinkultur 98 65 17,2 12,5 245 65 150 120 120 110 16,6 16,2 18,2 20,5 400 310 350 360 Tabelle 10 Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. 2. Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vorliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen werden. 3. Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3. 4. Im Falle von ,,Ackergras (3 ­ 4 Schnitte/Jahr)" gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte. 1 2 Zu- oder Abschläge in kg N/ha je 10 dt TM/ha Ertragsdifferenz je 1 % Rohprotein in der TM Rohproteindifferenz 3 Grünland/Dauergrünland 1-Schnittnutzung 2-Schnittnutzung 3-Schnittnutzung 4-Schnittnutzung 5-Schnittnutzung 6-Schnittnutzung Weide/Mähweide Weide intensiv Mähweiden, 60 % Weideanteil Mähweiden, 20 % Weideanteil Weide extensiv mehrschnittiges Feldfutter Ackergras (5 Schnitte/Jahr) Ackergras (3 ­ 4 Schnitte/Jahr) Klee-/Luzernegras (3 ­ 4 Schnitte/Jahr) mit einem Grasanteil > 50 % 27 26 29 24 19 19 15 20 25 10 8 11 14 5 14 18 24 27 28 29 6 9 13 14 18 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1333 Tabelle 11 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat Mindestabschläge in kg N/ha Grünland/Dauergrünland sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden (weniger als 8 % organische Substanz) stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden (8 % bis weniger als 15 % organische Substanz) anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden (15 % bis weniger als 30 % organische Substanz) Moorböden (30 % und mehr organische Substanz) Hochmoor Niedermoor mehrschnittiger Feldfutterbau Ackergras (ohne Leguminosen) 0 50 80 10 30 50 Tabelle 12 Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen Mindestabschläge in kg N/ha Leguminosen im Grünland/Dauergrünland Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 % Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 % Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 % Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen Rotklee/Luzerne in Reinkultur 30 360 20 40 60 1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Anlage 5 (zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3) Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ......... 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich ­ Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch 1.1 1.2 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt, Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche. 2. Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2 Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2: ­ Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau: Anzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Zufuhr (auf die Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag, zusammengefasste Fläche) 2 Nährstoff in kg 3 Abfuhr (von der Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag, zusammengefassten Fläche) 4 Nährstoff in kg () () 1. Mineralische Düngemittel 2. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft 3. Weidehaltung 4. Sonstige organische 5. Bodenhilfsstoffe 6. Kultursubstrate 7. Pflanzenhilfsmittel 8. Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) 9. Stickstoffbindung durch Leguminosen 10. Summe der Zufuhr 11. unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach § 8 Absatz 53 12. Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr 1 2 Haupternteprodukte1 Nebenernteprodukte Weidehaltung Düngemittel2 Summe der Abfuhr Bei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3. Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre aufgeteilt werden. Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich. 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1335 Anlage 6 (zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3) Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre) Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: Beginn und Ende des Düngejahres: Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten: Datum der Erstellung: 1. 2. 3. Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5 Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar Stickstoff: Düngejahr und zwei Vorjahre ­ ­ ­ Phosphat: Düngejahr und fünf Vorjahre 4. Vorjahr: 5. Vorjahr: 6. Vorjahr: 7. Vorjahr: 8. Vorjahr: 9. Düngejahr: 10. Durchschnittliche betriebliche Differenz je Hektar und Jahr 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Anlage 7 (zu § 8 Absatz 2, Anlage 5) Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse Tabelle 1 Ackerkulturen 1 Kultur 2 Ernteprodukt 3 % TS in der Frischmasse 4 HNV1 1 : x 5 kg N/dt Frischmasse Getreide, Körnermais Weizen Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (14 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (16 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Wintergerste Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Roggen Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Wintertriticale Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (13 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Braugerste Korn (10 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Hafer Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (12 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Getreide Ganzpflanze 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 35 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,9 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,8 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,7 ­ ­ 1,1 ­ ­ 1,1 ­ 1,81 0,50 2,21 2,11 0,50 2,51 2,41 0,50 2,81 1,65 0,50 2,00 1,79 0,50 2,14 1,51 0,50 1,96 1,65 0,50 2,10 1,65 0,50 2,10 1,79 0,50 2,24 1,65 0,50 2,05 1,79 0,50 2,19 1,38 0,50 1,73 1,51 0,50 1,86 1,51 0,50 2,06 1,65 0,50 2,20 0,56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1 Kultur 2 Ernteprodukt 3 % TS in der Frischmasse 4 HNV1 1 : x 5 1337 kg N/dt Frischmasse Körnermais Korn (10 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (11 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 86 86 ­ 86 86 ­ ­ ­ 1,0 ­ ­ 1,0 1,38 0,90 2,28 1,51 0,90 2,41 Einjährige Körnerleguminosen Ackerbohne Korn (30 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (26 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (33 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (32 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ 86 86 ­ ­ ­ 1,0 ­ ­ 1,0 ­ ­ 1,0 ­ ­ 1,0 4,10 1,50 5,60 3,60 1,50 5,10 4,48 1,50 5,98 4,40 1,50 5,90 Erbse Lupine blau Sojabohne Ölfrüchte Raps Korn (23 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn (20 % RP2) Stroh Korn + Stroh3 Korn Stroh Korn + Stroh3 Korn Stroh Korn + Stroh3 91 86 ­ 91 86 ­ 91 86 ­ 91 86 ­ ­ ­ 1,7 ­ ­ 2,0 ­ ­ 1,5 ­ ­ 1,5 3,35 0,70 4,54 2,91 1,00 4,91 5,08 0,70 6,13 3,50 0,53 4,30 Sonnenblume Senf Öllein Faserpflanzen Flachs (Faserlein) Hanf (100 ­ 150 dt/ha TM) Miscanthus (150 ­ 200 dt/ha TM) Hackfrüchte Kartoffel Knolle Kraut Knolle + Kraut3 Rübe Blatt Rübe + Blatt3 Rübe Blatt Rübe + Blatt3 Rübe Blatt Rübe + Blatt3 22 15 ­ 23 18 ­ 15 16 ­ 12 16 ­ ­ ­ 0,2 ­ ­ 0,7 ­ ­ 0,4 ­ ­ 0,4 0,35 0,20 0,39 0,18 0,40 0,46 0,18 0,30 0,30 0,14 0,25 0,24 Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 86 40 80 ­ ­ ­ 1,00 0,4 0,15 Zuckerrübe Gehaltsrübe Massenrübe 1338 1 Kultur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 2 Ernteprodukt 3 % TS in der Frischmasse 4 HNV1 1 : x 5 kg N/dt Frischmasse Futterpflanzen Silomais Rotklee Luzerne Kleegras Luzernegras Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 28 20 20 20 20 20 15 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8,0 ­ ­ 8,0 0,38 0,65 0,65 0,58 0,58 0,53 0,43 2,20 1,50 14,20 5,50 1,50 17,50 Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze Futterzwischenfrüchte Vermehrungspflanzen Grassamenvermehrung Samen Stroh Samen + Stroh3 Klee-, Luzernevermehrung Samen Stroh Samen + Stroh3 Ganzpflanze 86 86 ­ 91 86 ­ 1 2 3 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis. Rohproteingehalt in der Trockenmasse. Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt. Tabelle 2 Gemüsekulturen und Erdbeeren 1 Kultur 2 Stickstoffgehalt in kg N/100 dt Frischmasse Ganzpflanze 3 Nährstoffabfuhr in kg N/100 dt Frischmasse Haupternteprodukt Blumenkohl Brokkoli Buschbohne Chicorée Chinakohl Dill, Frischmarkt Dill, Industrieware Erdbeeren Feldsalat Feldsalat, großblättrig Gemüseerbse Grünkohl Gurke, Einleger Knollenfenchel Kohlrabi Kohlrübe Kürbis Mairüben (mit Laub) Möhre, Bund- 31,4 37,1 34,7 25,0 16,3 30,0 30,0 28 45 25 25 15 30 30 17 45 45 100 49 15 20 28 26 25 17 17 45,0 45,0 52,0 46,2 17,1 24,3 29,8 25,0 17,0 17,0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1 Kultur 2 Stickstoffgehalt in kg N/100 dt Frischmasse Ganzpflanze 3 Nährstoffabfuhr in kg N/100 dt Frischmasse Haupternteprodukt 1339 Möhre, Industrie Möhre, WaschPastinake Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt Petersilie, WurzelPorree Radies Rettich, BundRettich, deutsch Rettich, japanisch Rhabarber ab Ertragsbeginn Rosenkohl Rote Rüben Rotkohl Rucola, Feinware Rucola, Grobware Salate, Baby Leaf Lettuce Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Eissalat Salate, Endivien, Frisée Salate, Endivien, glattblättrig Salate, Kopfsalat Salate, Radicchio Salate, verschiedene Arten Salate, Romana Salate, Romana Herzen Salate, Zuckerhut Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt Schnittlauch, Schnitt gesät, nach einem 17,3 16,8 33,3 45 43,6 42,0 27,0 20,0 17,0 17,1 13,1 13 13 25 45 45 42 25 20 17 14 10 18 65 28 22 40 40 35 19 19 14 25 20 18 25 19 20 24 20 50 50 50 23 27 25 25 26 45 40 46,9 27,0 25,6 36,7 36,7 35,0 19,0 19,0 15,5 25,0 20,0 18,0 25,0 19,0 20,0 26,8 20,0 50,0 50,0 50,0 23,8 27,0 26,7 25,0 Schnittlauch, Anbau für Treiberei Schwarzwurzel Sellerie, BundSellerie, KnollenSellerie, StangenSpargel ab Ertragsbeginn Spinat, Blatt-, FM, Baby Spinat, Blatt-, Standard 45,0 40,0 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1 Kultur 2 Stickstoffgehalt in kg N/100 dt Frischmasse Ganzpflanze 3 Nährstoffabfuhr in kg N/100 dt Frischmasse Haupternteprodukt Spinat, Hack, Standard Stangenbohne, Standard Teltower Rübchen (Herbstanbau) Weißkohl, Frischmarkt Weißkohl, Industrie Wirsing Zucchini Zuckermais Zwiebel, BundZwiebel, Trocken- 36,0 29,5 32,5 24,2 23,3 37,5 23,0 31,7 20,0 22,4 36 25 45 20 20 35 16 35 20 18 Tabelle 3 Grünland Grünland Ernteprodukt Stickstoffgehalt in kg N/dt Trockenmasse 1 Nutzung (40 dt/ha TM) 2 Nutzungen (55 dt/ha TM) 3 Nutzungen (80 dt/ha TM) 4 Nutzungen (90 dt/ha TM) 5 Nutzungen (110 dt/ha TM) Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze Ganzpflanze 1,38 1,82 2,40 2,70 2,80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1341 Anlage 8 (zu § 11 Satz 2) Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen 1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler, 2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, 3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird, 4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle, 5. Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle. 1342 Anlage 9 (zu § 12) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV) Tabelle 1 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t/Tier bzw. m3/Tier Kategorie 1 Produktionsverfahren 2 3 Einstreu 4 Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate Frischmist1 5 Gülle 6 Jauche2 7 Milchviehhaltung 1. Kälberaufzucht 2. Jungrinderaufzucht Erstkalbealter 3. 27 Monate; 4. 605 kg Zuwachs je auf5. gezogenes Tier 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Leichte Rassen Ackerfutterbaubetrieb 23. Rindermast Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang) Milcherzeugung Leistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb Grünlandbetrieb (mit Weidegang) 0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a. Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im ,,Naturschutz" Ackerfutterbaubetrieb konventionell extensiv mit Weide Stallhaltung 6 000 kg ECM 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 6 000 kg ECM Grünlandbetrieb (ohne Weidegang mit Heu) 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 6 000 kg ECM 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 6 000 kg ECM Ackerfutterbaubetrieb (ohne Weidegang mit Heu) 8 000 kg ECM 10 000 kg ECM 12 000 kg ECM 5 000 kg ECM 7 000 kg ECM 9 000 kg ECM kg FM/Tier und Tag 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 4,0 4,0 5,0 4,0 4,0 5,0 6,0 4,0 4,0 5,0 6,0 4,0 4,0 5,0 6,0 3,06 4,06 5,06 kg FM/Tier und Tag t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz 1,84 4,0 4,0 4,0 4,0 7,2 7,5 8,0 7,2 7,5 8,0 8,5 7,2 7,5 8,0 7,2 7,5 8,0 8,5 8,5 6,9 7,4 7,9 t/Tierplatz 1,5 0,2 4,65 1,2 9,5 10,0 10,5 9,54 10,04 10,54 11,05 9,5 10,0 10,5 11,05 9,5 10,0 10,5 11,05 9,256 9,756 10,256 3,0 3,2 3,4 3,04 3,24 3,44 3,65 3,0 3,2 3,4 3,65 3,0 3,2 3,4 3,65 2,96 3,16 3,36 m3/Tierplatz m3/Tierplatz Rosa24. KalbfleischErzeugung 25. Kälbermast 26. 27. Fresser28. aufzucht 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a. 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a. 50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a. 80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a. 0,54 0,169 2,06 0,256 MAT MAT und Kraftfutter Standardfutter N-/P-reduziert 0,5 0,54 0,5 0,5 0,94 0,94 2,3 2,3 1,25 1,254 2,75 2,75 0,30 0,304 0,25 0,25 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1343 Kategorie 1 Produktionsverfahren 2 3 Einstreu 4 Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate Frischmist1 5 Gülle 6 Jauche2 7 29. 30. Bullenmast 31. 32. bis 625 kg LM (19 Monate) ab Kalb 45 kg LM ab Kalb 45 kg LM 1,0 1,0 1,0 1,0 kg FM/Tier und Tag 4,0 5,0 5,0 kg FM/Tier und Tag 2,3 2,3 2,3 2,3 t/Tierplatz 3,35 3,65 3,35 3,85 1,2 1,5 1,5 1,5 bis 700 kg LM ab 80 kg LM ab 210 kg LM Mutterkuhhaltung 500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (200 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (230 kg Absetzgewicht) 700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a. (340 kg Absetzgewicht) m3/Tierplatz m3/Tierplatz 33. 34. 6,0 7,9 7,9 t/Tierplatz 8,0 10 104 2,75 3,0 3,04 6 Monate Säugezeit 9 Monate 35. Säugezeit Schweinehaltung 36. 37. 38. Standardfutter 22 aufgezogene Ferkel; 217 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 25 aufgezogene Ferkel; 239 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 28 aufgezogene Ferkel; 264 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 22 aufgezogene Ferkel; 656 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 25 aufgezogene Ferkel; 711 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 28 aufgezogene Ferkel; 824 kg Zuwachs je Platz p.a. N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert m3/Tierplatz m3/Tierplatz 2,0 1,75 2,0 0,6 Ferkelaufzucht 39. bis 8 kg LM 40. 41. 42. 43. Ferkelaufzucht bis 8 kg LM 44. 45. 46. 47. 48. 49. Ferkelaufzucht bis 28 kg LM 50. 51. 52. 53. 2 1,8 2,15 0,655 2 1,85 2,25 0,75 3 2,4 3,0 1,1 3 2,6 3,255 1,25 3 2,75 3,55 1,35 von 8 bis 28 kg LM 54. Spezialisierte 55. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM 450 g Tageszunahme im Mittel 56. der Aufzucht von 8 bis 28 kg LM 0,2 0,185 0,3 0,15 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate Frischmist1 5 Gülle 6 Jauche2 7 Kategorie 1 Produktionsverfahren 2 3 Einstreu 4 von 8 bis 28 kg LM 57. Spezialisierte 58. Ferkelaufzucht ab 8 bzw. 15 kg LM 500 g Tageszunahme im Mittel 59. der Aufzucht von 8 bis 28 kg LM 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. 700 g Tageszunahme; 210 kg Zuwachs Jungsauenaufzucht 28 bis 115 kg LM; 180 kg Zuwachs je Platz p.a. 95 bis 135 kg LM; 240 kg Zuwachs je Platz p.a. Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 0,5 N-/P-reduziert Standardfutter 1,0 N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 0,5 0,54 0,75 0,3 0,93 1,25 0,5 0,69 0,9 0,3 0,2 0,185 0,34 0,154 Jungsaueneingliederung 750 g Tageszunahme; 223 kg Zuwachs Schweinemast; von 28 67. bis 118 kg LM 68. 69. 70. 71. 72. 950 g Tageszunahme; 267 kg Zuwachs 850 g Tageszunahme; 244 kg Zuwachs N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert stark N-/P-reduziert Standardfutter 0,5 0,54 0,754 0,34 0,5 0,54 0,754 0,34 0,5 0,54 0,754 0,34 Jungebermast; 73. von 28 bis 118 kg LM 850 g Tageszunahme; Geschlechterverhältnis w:m 50:50; 2,7 Durchgänge; 246 kg Zuwachs 0,5 N-/P-reduziert 1,0 kg FM/Tier und Tag 0,54 0,754 0,34 74. Eberhaltung Pferdehaltung 60 kg Zuwachs je Platz p.a. 1,23 t/Tierplatz 1,80 0,75 m3/Tierplatz m3/Tierplatz 75. Stallhaltung Reitpferde 500 ­ 600 kg LM Stall-/Weidehaltung Stallhaltung 6,0 5,6 ­3 ­3 Reitponys 76. 300 kg LM; leichte Arbeit 77. Zuchtstuten 4,0 Stall-/Weidehaltung Großpferd 600 kg LM; Stallhaltung; 0,5 Fohlen p.a. 6,0 3,4 ­3 ­3 5,6 ­3 ­3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1345 Kategorie 1 Produktionsverfahren 2 3 Einstreu 4 Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate Frischmist1 5 Gülle 6 Jauche2 7 Pony 350 kg LM; Stallhaltung; 78. Aufzuchtpferde 0,5 Fohlen p.a. Großpferd; 365 kg Zuwachs; 79. Aufzuchtpferde Stallhaltung; 6. ­ 36. Monat 80. Aufzuchtpony Schafhaltung 1,5 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs konventionell je Lamm 1,1 Lämmer/Schaf; 40 kg Zuwachs extensiv je Lamm Pony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung; 6. ­ 36. Monat 6,0 2,0 3,0 kg FM/Tier und Tag 3,4 3,4 1,7 t/Tierplatz ­3 ­3 ­3 ­3 ­3 ­3 m3/Tierplatz m3/Tierplatz 81. Mutterschaf mit Nachzucht 82. 83. Ziegenhaltung 0,6 0,55 ­3 ­3 0,6 kg FM/Tier und Tag 0,55 t/Tierplatz ­3 ­3 m3/Tierplatz m3/Tierplatz 84. Milchziege mit Nachzucht Eiererzeugung 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege; 16 kg Zuwachs/Lamm 0,6 kg FM/Tier und Tag 0,5 t/Tierplatz ­3 ­3 m3/Tierplatz m3/Tierplatz 85. Junghennenaufzucht 3,3 kg Zuwachs 3 PhasenFütterung Standardfutter 0,071 kg FM/Tier und Tag 75 320 30 0,00198 t/Tierplatz 0,043 ­3 Kaninchenhaltung m3/Tierplatz m3/Tierplatz KaninchenAufzucht bis 0,6 kg LM aufzucht; 86. 52 aufgezogene Jungtiere/Häsin Aufzucht bis 3 kg LM p.a. 0,6 bis 3 kg LM; 87. Kaninchenmast 14 kg Zuwachs/Platz Gehegewild Fleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Damkalb) 0,1395 0,6076 0,0563 0,1020 0,4476 0,0413 ­3 ­3 ­3 88. Damtiere Eiererzeugung ­ kg FM/ 1 000 Tierplätze und Jahr ­3 ­3 ­3 t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz plätze Junghennen89. aufzucht 3,5 kg Zuwachs je Platz p.a.; 3 PhasenFütterung 17,6 kg Eimasse je Tier; 2 PhasenFütterung Standardfutter 710 N-/P-reduziert Standardfutter 1 220 N-/P-reduziert 11 ­3 ­3 3,5 ­3 ­3 90. 91. Legehennenhaltung 1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate Frischmist1 5 Gülle 6 Jauche2 7 Kategorie 1 Produktionsverfahren 2 3 Einstreu 4 Hähnchenmast kg FM/ 1 000 Tierplätze und Jahr Mast über 39 Tage; Standardfutter 2,6 kg Zuwachs N-/P-reduziert je Tier Mast über 34 bis 38 Tage; 2,3 kg Zuwachs je Tier Standardfutter 500 N-/P-reduziert Standardfutter 380 N-/P-reduziert Standardfutter 330 N-/P-reduziert 570 t/1 000 Tierplätze m3/Tierplatz m3/Tierplatz 92. 93. 5,9 ­3 ­3 94. Masthähnchen 95. 96. 97. Putenmast 98. Hähne 99. 100. Hennen 101. 102. 103. 104. 105. 106. 5,55 ­3 ­3 Mast bis 30 bis 33 Tage; 1,85 kg Zuwachs je Tier Mast bis 29 Tage; 1,55 kg Zuwachs je Tier 5,00 ­3 ­3 4,65 ­3 ­3 kg FM/Tier t/1 000 Tier- m3/Tierplatz m3/Tierplatz und plätze Durchgang 22,1 kg Zuwachs bis 21 Wochen Mast (56,4 kg Futterverbrauch) 10,9 kg Zuwachs 17 Wochen Mast (26,7 kg Futter) Standardfutter 7,00 N-/P-reduziert Standardfutter 5,25 N-/P-reduziert Standardfutter 6,00 30,5 25,2 ­3 ­3 24,2 0,127 ­3 Hähne ab der 6. Woche N-/P-reduziert Standardfutter ­3 ­3 Hennen ab der 6. Woche N-/P-reduziert Standardfutter N-/P-reduziert Standardfutter 4,25 30,0 ­3 ­3 Gemischtgeschlechtliche Mast; 107. 50 % Hähne und 50 % Hennen 108. Putenaufzucht bis 5 Wochen; 50 % Hähne und 50 % Hennen Entenmast 5,00 24,7 ­3 ­3 ­3 ­3 1,00 kg FM/Tierplatz und Jahr 6,6 t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz 109. Pekingenten 19,5 kg Zuwachs je Platz p.a.; 6,5 Durchgänge (3,0 kg Zuwachs je Tier) bis 26 Tage Mast 15,4 kg Zuwachs je Platz p.a.; 4 Durchgänge (2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich) (w:m = 1:1) 2,0 0,0288 ­3 ­3 110. Flugenten 2,04 0,0230 ­3 ­3 Gänsemast kg FM/Tierplatz und Jahr 3,15 t/Tierplatz m3/Tierplatz m3/Tierplatz 111. Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier 0,0083 ­3 ­3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 1347 Kategorie 1 Produktionsverfahren 2 3 Einstreu 4 Anfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate Frischmist1 5 Gülle 6 Jauche2 7 112. Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier 113. Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier 1 2 5,6 11,2 0,0187 0,0303 ­3 ­3 ­3 ­3 Berechnet auch Gülle + Einstreu ­ Jauche bei Stroheinstreumenge laut Angabe. Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV und Tag) fällt keine Jauche an. Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge. Werte entsprechend der anderen Verfahren. Werte extrapoliert. Werte interpoliert. 3 4 5 6 Tabelle 2 Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)1 Bezeichnung GV2 Ponys und Kleinpferde Andere Pferde unter 3 Jahren Andere Pferde 3 Jahre alt und älter Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer Schafe 1 Jahr alt und älter Ferkel Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) Mastschweine über 50 kg LG Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG Legehennen ½ Jahr und älter Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr Schlacht- und Masthähne und -hühner Gänse insgesamt Enten insgesamt Truthühner insgesamt 1 0,70 0,70 1,10 0,30 0,70 1,00 0,05 0,10 0,02 0,06 0,16 0,30 0,004 0,004 0,004 0,004 0,004 0,004 Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden. Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse. 2 1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2017 Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Inverkehrbringen" die Wörter ,,einschließlich des Vermittelns" eingefügt. b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 6" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die zuständigen Behörden eines Landes übermitteln der zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Angaben über die ihnen nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Angaben über die den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes nach Absatz 1 gemeldete Gesamtmenge der dort genannten Stoffe in Tonnen Frischmasse. Die zuständigen obersten Landesbehörden können eine andere Behörde des jeweiligen Landes festlegen, an die die Angaben nach Satz 1 zu übermitteln sind und die die Angaben nach Satz 2 übermittelt." 3. In § 7 wird die Angabe ,,Buchstabe c" durch die Angabe ,,Buchstabe d" ersetzt. satz 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,Buchstabe d" durch die Angabe ,,Buchstabe e" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,Buchstabe e" durch die Angabe ,,Buchstabe f" ersetzt. Artikel 4 Folgeänderung § 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2017 (BGBl. I S. 455) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen. Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung abweichende Vorschriften erlassen, die sich auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind ­ außer im Falle des § 13 Absatz 3 und 4 der Düngeverordnung ­ abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten." Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung § 9 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Mai 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt