Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 41 vom 30.06.2017  - Seite 1930 bis 1933 - Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV)

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1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung ­ ProstAV) Vom 13. Juni 2017 Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift (1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen. (2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist. §2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild (1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden. (2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen. §3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung (1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei 1. einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde, 2. der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, 3. einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, 4. einem Verlust der Anmeldebescheinigung und 5. einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. (2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen. (3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden. §4 Angabe zu den Tätigkeitsorten (1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat. (2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist. §5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwiegend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1931 §6 Datenübermittlung (1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden. (2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen. (4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. Als Datenübermittlungsformat ist der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Standard zu verwenden. Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ­ vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden. §7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Juni 2017 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Katarina Barley 1932 Anlage (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung Vo r b e m e r k u n g e n 1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung: Trägermaterial: speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv ,,Blütenkelch". Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt. In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale: ­ Wasserzeichen (Motiv: ,,Blütenkelch" ­ geschützt für die Bundesdruckerei), ­ Melierfasern, sichtbare und unsichtbare. 2. Sicherheitsmerkmale: Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf: ­ Untergrunddruck mit mehrfarbigen Guillochen (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf, ­ Fluoreszenzaufdruck auf beiden Seiten, unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), ­ Nummerierung mit dem Hochdruckverfahren, Nummerierungsfarbe schwarz (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend), ­ optisch-variables Element in Form eines Emblems mit einer optisch variablen Sicherheitsfarbe. 3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern. 4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden: Die zuständigen Behörden tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift der ausstellenden Person ein und verwenden zur Personalisierung des Dokumentes den Schriftfont ,,UnicodeDoc" im Fettdruck. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Zur Erschwerung von Fälschungen ist Folgendes sicherzustellen: a) Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. b) Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz ,,String.LatinXhD" zu verwenden. c) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist das gleiche Blankodokument zu verwenden. d) Soll das Dokument als Anmeldebescheinigung ausgestellt werden, so ist das Datenfeld ,,Aliasname" durch den Eintrag ,,--" zu kennzeichnen. e) Soll das Dokument als Aliasbescheinigung ausgestellt werden, so sind die Datenfelder ,,Vorname", ,,Name" sowie ,,Geburtsort" durch den Eintrag ,,--" zu kennzeichnen. f) Nicht benötigter Platz im Datenfeld ,,Länder/Kommunen" ist mit einer fortlaufenden Linie zu personalisieren. g) Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. 5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen: Feldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung Datenfelder Seite Schriftgröße 1 Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm (10pt) ­ 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1) 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1) 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile 10 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJ 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile 3 Zeichen2 pro Zeile, 1 Zeile 26 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen (insgesamt 442 Zeichen1) 10 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ Lichtbild 35 x 45 mm Name Vorname Aliasname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Länder/Kommunen Gültig bis 1 2 3 2 2 2 2 2 2 5 4 Zeilenabstand 13pt 3­letter code gemäß ICAO Document 9303 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 Feldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung Datenfelder Seite Schriftgröße 1 Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm (10pt) 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile ­ 26 Zeichen3 pro Zeile, 1 Zeile 1933 Ausstellende Behörde Unterschrift ausstellende Person manuell Verwaltungsnummer 4 4 4 Muster Außenseite Innenseite 3 Aktenzeichen der zuständigen Behörde