Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 45 vom 12.07.2017  - Seite 2295 bis 2296 - Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 – BBFestV 2017)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2295 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 ­ BBFestV 2017) Vom 7. Juli 2017 Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,1 Prozentpunkte für Berlin, 3,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,6 Prozentpunkte für das Saarland, 4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 5,2 Prozentpunkte für Berlin, 5,6 Prozentpunkte für Brandenburg, 7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 4,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,6 Prozentpunkte für Hessen, 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 16,6 Prozentpunkte für das Saarland, 5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,3 Prozentpunkte für Berlin, 43,9 Prozentpunkte für Brandenburg, 47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,4 Prozentpunkte für Hessen, 44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen, 44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 56,2 Prozentpunkte für das Saarland, 45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2296 43,8 44,4 48,4 48,2 43,9 45,1 47,8 45,2 57,7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Hamburg, Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte für Berlin, für Brandenburg, für die Hansestadt Bremen, für die Freie und Hansestadt für für für für für Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, 56,7 45,5 45,7 47,6 46,4 Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte für für für für für das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. Juli 2017 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles