Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 52 vom 28.07.2017  - Seite 2745 bis 2756 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)

9020-139020-13206-4210-6210-6-1610-1-3703-5-3703-5-5703-5-6703-5-7114-1201-6201-9210-7210-7-1210-7-32121-2-22121-51-442129-4-5-12129-27-2-102129-27-2-212129-5526-12303-13310-4310-4-12312-2315-11315-11-8315-20319-87320-1330-1340-1340-7350-1400-24100-14101-134110-11-2424-1-12424-1-13454-1610-1-19611-10-147102-47-137133-57847-39-1802-1-3860-1860-4-1860-4-1-14860-59231-8-39501-479513-38-49020-129020-12-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2745 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz)*, ** Vom 18. Juli 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Teil 5 Schlussvorschriften § 19 § 20 § 21 Bußgeldvorschriften Verordnungsermächtigung Übergangsvorschrift Artikel 1 Vertrauensdienstegesetz ­ VDG Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 § 2 § § § § § § 3 4 5 6 7 8 Anwendungsbereich Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit Verfahren über eine einheitliche Stelle Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter Haftung Barrierefreie Dienste Datenschutz Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste § § § § 9 10 11 12 Vertrauenslisten Deckungsvorsorge Identitätsprüfung Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen Widerruf qualifizierter Zertifikate Langfristige Beweiserhaltung Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel § 17 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben § 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die Nutzung bestimmter Vertrauensdienste und die hierfür zu verwendenden Produkte regeln. §2 Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit (1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen 1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) für die Bereiche a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel oder elektronischer Zeitstempel und Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und b) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und 2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. § 13 § 14 § 15 § 16 * Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG. ** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 (2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetzagentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, insbesondere 1. bei der Erstellung technischer Standards in nationalen, europäischen und internationalen Gremien in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, 2. die Bewertung von Algorithmen und zugehörigen Parametern sowie 3. die Erstellung technischer Vorgaben und die Bewertung technischer Standards für den Einsatz von Vertrauensdiensten in Digitalisierungsvorhaben nach Maßgabe der entsprechenden Fachgesetze. (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist die für die Informationssicherheit zuständige nationale Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. §3 Verfahren über eine einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. §4 Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs (1) Ergänzend zu den Aufgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 obliegt der Aufsichtsstelle auch die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20. (2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauensdiensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von Vertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und selbst Überprüfungen vornehmen. Im Übrigen stehen der Aufsichtsstelle die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere nach Artikel 17 Absatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung. (3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdiensteanbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder ganz untersagen, wenn 1. Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 keinen Erfolg versprechen und 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anbieter die Voraussetzungen für den Betrieb eines Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 nicht erfüllt. §5 Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter (1) Zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen haben der Vertrauensdiensteanbieter und die für ihn tätigen Dritten den Bediensteten und Beauftragten 1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, 2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form geführt werden, 3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und 4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren. (2) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete natürliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist die Person zu belehren. Die Vorschriften über die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach § 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von Unterlagen entsprechend. §6 Haftung Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. §7 Barrierefreie Dienste (1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbieter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauensdienste erforderliche Endnutzerprodukte von Drittanbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Bewertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. (2) Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten Endnutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei verwendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit Behinderungen erleichtern. Diese Informationen und Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Verbraucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. (3) Barrieren können von jedermann der Aufsichtsstelle gemeldet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2747 §8 Datenschutz (1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit dies für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Sicherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen Vertrauensdienstes erforderlich ist. (2) Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbezogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln, 1. soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist a) für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, b) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder c) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden, oder 2. soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen. Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist. (3) Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Übermittlung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zwölf Monate aufzubewahren. (4) Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt, so unterrichtet sie die betroffene Person über die erfolgte Übermittlung der Daten. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und solange das Interesse der betroffenen Person an der Unterrichtung nicht überwiegt. Fünf Jahre nach der Übermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. (5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen bleiben unberührt. Te i l 2 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n f ü r q u a l i f i z i e r t e Ve r t r a u e n s d i e n s t e § 10 Deckungsvorsorge Die Mindestsumme für die gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erforderliche angemessene Deckungsvorsorge beträgt jeweils 250 000 Euro für einen Schaden, der durch ein haftungsauslösendes Ereignis gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verursacht worden ist. § 11 Identitätsprüfung (1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifizierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanforderungen dafür jeweils gelten. (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren sowie 1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht mehr hinreichend sicher sind, oder 2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. (3) Innovative Identifizierungsmethoden, die noch nicht durch Verfügung im Amtsblatt anerkannt sind, können von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und nach Anhörung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorläufig anerkannt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle die gleichwertige Sicherheit der Identifizierungsmethode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bestätigt hat. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die vorläufig anerkannten Identifizierungsmethoden auf ihrer Internetseite. Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überwachen die Eignung der vorläufig anerkannten Identifizierungsmethoden über den gesamten Zeitraum der vorläufigen Anerkennung. Werden durch die Überwachung sicherheitsrelevante Risiken bei der vorläufig anerkannten Identifizierungsmethode erkannt, so kann die Aufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Behebung dieser Risiken durch ergänzende Maßnahmen auferlegen, sofern dies sicherheitstechnisch sinnvoll ist. Lässt sich durch ergänzende Maßnahmen keine hinreichende Sicherheit der vorläufig anerkannten Identifizierungsmethode gewährleisten, so soll die Aufsichtsstelle dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Nutzung dieser Identifizierungsmethode untersagen. (4) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter darf nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten nutzen, die zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Identitätsprüfung erhoben wurden, sofern und soweit diese Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu- §9 Vertrauenslisten Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig. 2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 verlässige Identitätsfeststellung des Antragstellers gewährleisten. § 12 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel (1) Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen kann auf Verlangen eines Antragstellers folgende Attribute enthalten: 1. Angaben über die Vertretungsmacht des Antragstellers für eine dritte Person, 2. amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person des Antragstellers und 3. weitere personenbezogene Angaben. Angaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Einwilligung der dritten Person nachgewiesen wird. Amtsund berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils zuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. Weitere personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufgenommen werden. (2) Soll in das qualifizierte Zertifikat anstelle des Namens ein Pseudonym eingetragen werden, so sind Angaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Person oder amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person nur zulässig, wenn eine Einwilligung der dritten Person oder der jeweils zuständigen Stelle zur Verwendung des Pseudonyms vorliegt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel. Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel können auch die Vertretungsverhältnisse innerhalb der antragstellenden juristischen Person enthalten, sofern diese Vertretungsverhältnisse dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter nachgewiesen werden. § 13 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen (1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat die Personen, die er nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die Nutzungsbedingungen zu unterrichten hat, weil sie einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, auch 1. über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit der angebotenen qualifizierten Vertrauensdienste und deren zuverlässiger Nutzung beizutragen, und dabei auf entsprechende Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, insbesondere auf Informationsangebote der Hersteller von Produkten für qualifizierte Vertrauensdienste und auf Informationsangebote der Aufsichtsstellen, 2. darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 15 qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten bei Bedarf durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird, und 3. über die Rechtswirkungen der angebotenen qualifizierten Vertrauensdienste zu unterrichten. (2) Soweit eine Person, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen will, bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach Absatz 1 unterrichtet worden ist und sich keine Änderungen ergeben haben, kann eine erneute Unterrichtung unterbleiben. § 14 Widerruf qualifizierter Zertifikate (1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere dann unverzüglich zu widerrufen, wenn 1. die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wurde, es verlangt, 2. das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde, 3. er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fortgeführt wird oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher ist oder b) die verwendeten qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicherheitsmängel aufweisen. Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart werden. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen. (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch die dritte Person oder die für die amts- und berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen, wenn 1. die Vertretungsmacht entfällt oder 2. die Voraussetzungen für die amts- und berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person nach Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen. (3) Liegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen vor, so kann die Aufsichtsstelle den Widerruf eines qualifizierten Zertifikats anordnen. § 15 Langfristige Beweiserhaltung Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2749 § 16 Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste (1) In dem Beendigungsplan nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 hat ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter alle erforderlichen Maßnahmen vorzusehen, damit bei Einstellung der Tätigkeit, bei Entzug des Qualifikationsstatus oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt und die Tätigkeit nicht fortgesetzt wird, alle von ihm ausgegebenen qualifizierten Zertifikate im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen und Siegeln sowie Zertifikate im Zusammenhang mit Anhang I Buchstabe g, Anhang III Buchstabe g und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 einschließlich der Widerrufsinformationen 1. von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter übernommen werden können oder 2. von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfrastruktur nach Absatz 5 übernommen werden können. Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor der Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu widerrufen. Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 an den Übernehmenden übermittelt werden. (2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um die Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus über die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Übernahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen, soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist. Ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt. (4) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben für die gesamte Zeit ihres Betriebs 1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen mit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in einer Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu führen und 2. die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufzubewahren. (5) Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend zu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 5. Te i l 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel § 17 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (1) Die Bundesnetzagentur benennt auf Antrag eine Organisation als private Stelle gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie gemäß Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sofern die Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes durch Akkreditierung festgestellt hat, dass die private Stelle die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Die Benennung kann 1. inhaltlich beschränkt werden, vorläufig erteilt werden oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und 2. mit Auflagen verbunden sein. (2) Solange die Europäische Kommission keine delegierten Rechtsakte nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassen hat, erstellt und veröffentlicht 1. die Akkreditierungsstelle die fachlichen Kriterien, die für die Akkreditierung zu erfüllen sind, und 2. die Bundesnetzagentur die fachlichen Kriterien, die für die Benennung als private Stelle nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfüllen sind. Die Erstellung der fachlichen Kriterien erfolgt unter maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 2000 über die Mindestkriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benennung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42). (3) Eine Stelle, die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signaturgesetzes anerkannt wurde, nimmt hinsichtlich der von ihr auf Grundlage des Signaturgesetzes bestätigten Produkte ihre hiermit zusammenhängenden Aufgaben bis zum Auslaufen der entsprechenden Produktbestätigungen wahr. (4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist die öffentliche Stelle gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie gemäß Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Te i l 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben § 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer 2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind. Te i l 5 Schlussvorschriften Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h Satz 1 eine Information nicht richtig aufzeichnet oder 9. entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 einen Widerruf nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Absatz 1. § 20 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach § 7 fest. Sie hat dabei technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informationspflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die Ausgestaltung der Pflichten der Vertrauensdiensteanbieter bei der Betriebsaufnahme, während des Betriebs und bei der Einstellung des Betriebs nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18, 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, 3. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 10 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie über deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung, 4. die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zertifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1, 5. die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach § 16 Absatz 5 und 6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung und der Tätigkeit von Zertifizierungsstellen nach § 17. § 21 Übergangsvorschrift Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU) § 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat aufnimmt, 2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung übermittelt wird, oder 4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Identität einer Person nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 5. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt, 6. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder f, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, ein vertrauenswürdiges System oder Produkt nicht verwendet, 7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2751 Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt entsprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt. Artikel 5 Änderung der Personalausweisverordnung § 31 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben." Artikel 2 Änderung des Vertrauensdienstegesetzes In § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter ,,erheben und" gestrichen. Artikel 3 Änderung des De-Mail-Gesetzes Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter ,,nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 5 und Absatz 9 Satz 6, § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Satz 5 werden jeweils die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist." 2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend." Artikel 4 Änderung des Personalausweisgesetzes Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Signaturgesetz" durch die Wörter ,,der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienstegesetz" ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Elektronische Signatur Der Personalausweis kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt." Artikel 7 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Insbesondere können sie festlegen, dass die Teilnahmeanträge im Falle der elektronischen Übermittlung zu versehen sind mit 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel." 2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2. § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels erfolgen." 3. § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;". 4. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels." Artikel 10 Änderung der Konzessionsvergabeverordnung Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 4 und 11" durch die Angabe ,,§§ 4 und 12" ersetzt. 2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel." Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 4 und 11" durch die Angabe ,,§§ 4 und 12" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 6 werden die Wörter ,,Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b" durch die Wörter ,,Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c" ersetzt. 3. § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel." Artikel 11 Folgeänderungen (1) In § 7 Absatz 3 Satz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 17 der Signaturverordnung" durch die Wörter ,,§ 15 des Vertrauensdienstegesetzes" ersetzt. (2) In § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (3) In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (4) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (5) In § 2 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. (6) In § 2 Absatz 2 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. (7) Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom Artikel 9 Änderung der Sektorenverordnung Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I. S. 624, 657) wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 4 und 11" durch die Angabe ,,§§ 4 und 12" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c" ersetzt. 3. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2753 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (8) In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (9) In § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), die durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (10) Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,gemäß § 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. 2. In Anhang VI Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter ,,gemäß § 2 Signaturgesetz" gestrichen. (11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Sinne des Signaturgesetzes" gestrichen. (12) In § 23 Absatz 1 Satz 3 des TreibhausgasEmissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist," gestrichen. (13) § 78 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)." 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik." 3. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,des Signaturgesetzes" durch die Wörter ,,des Vertrauensdienstegesetzes" ersetzt. (14) In § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (15) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 130a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 2. In § 174 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 3. § 371a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist." (16) § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder 2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die a) von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und b) sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet." 2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 (17) In § 41a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (18) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 137 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 2. In § 140 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (19) In § 97 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (20) In § 30a Absatz 5 Satz 2 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (21) In § 77a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (22) In § 46c Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (23) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 65a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. 2. In § 120 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (24) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. 2. In § 100 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (25) In § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (26) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. 2. In § 78 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (27) In § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (28) In § 9 Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (29) In § 10 Absatz 1 Satz 3 der Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. (30) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437) werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (31) § 5 Absatz 3 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2755 ,,(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem 1. der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt wird und 2. das Dokument versehen wird a) mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder b) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014." (32) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder 2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die a) von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Signaturgesetz" durch die Wörter ,,Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung zu versehen ist 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder 2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die a) von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet." (33) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 110a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 2. In § 110b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 3. In § 110c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 4. In § 110d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (34) In § 2 Absatz 2 Satz 3 der Steueridentifikationsnummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. (35) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit AnbieterAkkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. (36) In § 1 Absatz 2 Nummer 7 der MedizinprodukteAbgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (37) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Nationales-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (38) In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der InVeKoSVerordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2297) geändert worden ist, werden die Wörter ,,im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (39) In § 14 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2014 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (40) § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. 2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz" durch das Wort ,,Vertrauensdienste" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Zertifizierungsdienste" durch das Wort ,,Vertrauensdienste" ersetzt. (41) In § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes" gestrichen. (42) In § 7 Absatz 3 Satz 1 der SozialversicherungsRechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2015 (BGBl. I S. 21) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (43) In § 291f Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (44) Anlage 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die Wörter ,,Elektronische Signaturen im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz)" durch die Wörter ,,elektronischen Signaturen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)" ersetzt. 2. In Satz 5 werden die Wörter ,,im Sinne des Signaturgesetzes" durch die Wörter ,,im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014" ersetzt. 3. In Satz 6 werden die Wörter ,,(§ 14) des Signaturgesetzes" durch die Wörter ,,(§ 8 des Vertrauensdienstegesetzes)" ersetzt. (45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der BinnenschifffahrtKennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (46) In § 3 Absatz 3 Satz 2 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2795) werden die Wörter ,,nach dem Signaturgesetz" gestrichen. Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie 2. die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist. (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. Juli 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries