Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 69 vom 23.10.2017  - Seite 3576 bis 3581 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)

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3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV) Vom 17. Oktober 2017 Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt: 1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz, 2. Funkanlagengesetz, 3. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung, 4. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder, 5. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen richtet sich nach den Gebühren- verzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung. §3 Gebührenbefreiung Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der SicherheitsfunkSchutzverordnung betrieben wird. §4 Übergangsregelung Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3577 Anlage 1 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz Nr. Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühr oder der Auslage 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG Nummer 1) Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG Nummer 1) Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen In voller Höhe einschließlich der § 4 FuAG Umsatzsteuer (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln 2 3 4 5 3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Anlage 2 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung Nr. Gebührentatbestand Höhe der Gebühr (in Euro) 1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) 1 000 2 2.1 500 bis 2 500 2.2 500 bis 2 000 2.3 3 3.1 500 bis 1 500 500 bis 2 500 3.2 1 500 bis 7 500 3.3 500 3.4 800 bis 5 000 3.5 1 000 bis 3 000 4 5 250 1 500 bis 4 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3579 Anlage 3 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder Nr. Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühr oder der Auslage 1 1.1 Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV) Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) Zweitschrift einer Standortbescheinigung Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 1.2 1.3 2 3 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 25 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) 3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 Anlage 4 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung Nr. Gebührentatbestand Höhe der Gebühr 1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3581 Anlage 5 (zu § 2 i. V. m. § 1) Stundensätze Nr. Stundensätze Höhe des Stundensatzes 1 Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Dienstes Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) in ihrer jeweils gültigen Fassung Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kfz) Labor GMH (Große Messhalle) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) Labor KMH (Kleine Messhalle) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) Labor UEL (Unterhaltungselektronik) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) 130,78 2 3 283,84 4 323,35 5 177,15 6 235,94 7 238,67