Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 1 vom 03.01.2018  - Seite 2 bis 49 - Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* Vom 2. Januar 2018 Auf Grund ­ des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 13 und 15 bis 18 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 68 Absatz 1 Nummer 5 und 14 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, e und n des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales: * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11). Artikel 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen § § § § § § 1 2 3 4 5 6 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung Anwärterschein und Fahrlehrerschein Unterrichtsräume Lehrmittel Lehrfahrzeuge für Fahrschüler Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler Preisaushang Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten § § § § § 8 9 10 11 12 Verantwortliche Leitung Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis § 13 § 14 Inhalt der Einweisungslehrgänge Dauer und Leitung der Lehrgänge Vierter Abschnitt Überwachung § 15 § 16 Überwachungspersonal Qualitätssichernde Anordnungen Fünfter Abschnitt § 17 Fortbildung Sechster Abschnitt § 18 Örtliches Fahrlehrerregister § 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Siebter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 19 § 20 Übergangsbestimmungen Ordnungswidrigkeiten Anwärterschein Fahrlehrer Fahrlehrerschein Unterrichtsräume Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes 3 Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 3) Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Anlage 4 (zu § 7) jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 36 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Bewertung. (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt sicher, dass der Bewerber die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung zur Auferlegung der Eignungsprüfung abzulegen. (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Bewerbers und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere ist dem Bewerber mitzuteilen a) das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Bewerber vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und b) die wesentlichen Unterschiede zwischen der bisherigen Ausbildung oder Prüfung des Bewerbers und den Vorgaben der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 21 des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 18 Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen §1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Monats mittels eines Sprachtests nachzuweisen. Die Frist kann um sechs Monate verlängert werden, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse zwischenzeitlich erworben wurden. (2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen. (3) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes erforderliche Fahrerlaubnisklasse besitzt und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, ist die erforderliche Fahrerlaubnisklasse im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von dem durch § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden. §2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein (1) Der Anwärterschein muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei. (2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist. (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen. §3 Unterrichtsräume In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen. §4 Lehrmittel In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. §5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler (1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden. Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden. (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, A, AM und T muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler zu kommunizieren. Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten. (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen mit einem Fahrtenschreiber, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht, ausgestattet sein. (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift ,,FAHRSCHULE" in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T darf zusätzlich hingewiesen werden. §6 Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachverständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschreiben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt Satz 2 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 5 (2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen. §7 Preisaushang Für den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach Anlage 4 zu verwenden. Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten 3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, und 4. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss. Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 erfüllen. Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein. § 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden. § 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein: 1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen, 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb, 3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse, 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen, 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, 6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und 7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur. §8 Verantwortliche Leitung (1) Die für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person muss: 1. das 28. Lebensjahr vollendet haben, 2. geistig und körperlich geeignet sein, 3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und 4. a) drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder für die verantwortliche Leitung einer Fahrschule bestellte Person gewesen sein, b) drei Jahre lang hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein, c) ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, d) die Befähigung zum Richteramt besitzen oder e) ein Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss abgeschlossen haben. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen. (2) Besitzt die für die verantwortliche Leitung bestellte Person aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt es, dass sie mindestens einmal die entsprechende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. §9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte (1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen: 1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist), 2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen, 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen. § 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen. Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat. Vierter Abschnitt Überwachung § 15 Überwachungspersonal (1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt werden, wer 1. als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare. (2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben. (3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten 1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden, 2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes. § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge (1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte. (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer 1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder 2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt, a) über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Fahrlehrer verfügt, b) die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen absolviert hat, und c) keine verantwortliche Position in einem Verband der Fahrlehrer wahrnimmt, oder 2. als andere geeignete Person a) zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sind, b) die erforderlichen grundlegenden fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist, und c) eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, oder 3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. (2) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen zudem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht. Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. (3) Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. (4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 7 § 16 Qualitätssichernde Anordnungen (1) Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen: 1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogischdidaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung, 2. eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung. Beide Maßnahmen können auch zusammen angeordnet werden. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen. (3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf bleiben unberührt. Fünfter Abschnitt (3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts, 2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, 3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung, 4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und 5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung. (4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren. (5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen. (6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden. Sechster Abschnitt § 17 Fortbildung (1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere: 1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts, 2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen, 3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik, 4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr, 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und 6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität. (2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen, 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und 4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik. Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. § 18 Örtliches Fahrlehrerregister Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen: 1. a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit, b) bei einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a, c) bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und d) bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a, 2. die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und 3. die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Siebter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen. (6) Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat. Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder 4. entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen. § 19 Übergangsbestimmungen (1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die verantwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie: 1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder 2. die Befähigung zum Richteramt besitzen. (2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig. (3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig waren, weiterhin eingesetzt werden. (4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete ,,pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 9 Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Anwärterschein Fahrlehrer Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv ,,Stilisierter Bundesadler", 2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Vorderseite Rückseite 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerschein Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m2 ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv ,,Stilisierter Bundesadler", 2. nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Vorderseite Rückseite Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 11 Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird: Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel Luftvolumen je Person 1 m2 8 m2 3 m3. Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können. Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen. Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum ­ nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist, ­ einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient, ­ vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist, ­ gut beleuchtet ist, ­ ausreichend belüftet werden kann sowie ­ gut beheizbar ist. Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben. 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung 2fach, je eine Ausfertigung für Fahrschule und Fahrschüler Ausbildungsnachweis für Klasse Fahrschule gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) Familienname: Fahrlehrer Vorname: Anschrift: Nr. Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Theoretischer Grundunterricht Datum Thema Minuten FL* Nr. Klassenspezifischer Unterricht Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** Beginn Minuten FL* Nr. Uhrzeit * FL = Fahrlehrer ** Hier sind mindestens anzugeben: Bei den besonderen Ausbildungsfahrten Fahrstunden Überlandfahrt = ÜL Fahrstunden auf Autobahn = AB = NF = Pf In der Grundausbildung Übungsstunden i.g.O./a.g.O. Grundfahraufgaben Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug = Üst = Gf = Uw Fahrstunden bei Dunkelheit Prüfung N = nicht bestanden; J = bestanden Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als Auftrag gebende Auftrag nehmende Fahrschule mit folgender Fahrschule*** *** falls zutreffend bitte ausfüllen Ort, Datum Unterschrift der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 13 Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht für Klasse gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) Familienname: Vorname: Anschrift: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Es wird bescheinigt, dass während der praktischen Ausbildung an dem nach § 5 Absatz 2 bis 5 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht der Grundausbildung und den besonderen Ausbildungsfahrten teilgenommen wurde. Ort, Datum Unterschrift der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers Ausfertigung für den Sachverständigen oder Prüfer Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Unterricht für Klasse gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) Familienname: Vorname: Anschrift: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Es wird bescheinigt, dass während der theoretischen Ausbildung an dem nach § 4 Absatz 1 bis 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) und des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) teilgenommen wurde. Ort, Datum Unterschrift der/des Fahrschulinhaberin/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. 14 Anlage 4 (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung Vorstellungsentgelte* ­ theoretische Prüfung ­ praktische Prüfung (komplett) bei Teilprüfung** ­ nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben ­ nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten*** ­ nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen Fahrstunde (zu je 45 Minuten) Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) ­ auf Bundes- oder Landesstraßen ­ auf Autobahnen ­ bei Dämmerung und Dunkelheit Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten)** Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen Klassen Klassen Klassen Klassen Klassen Klassen Seminare * Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesem zusätzlich erhoben und können in der Fahrschule eingesehen werden. ­ Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) ­ Fahreignungsseminar (FES) (verkehrspädagogische Teilmaßnahme) Ausbildungskurs nach § 5 Absatz 2 FeV Ausbildungskurs nach Anlage 7a FeV (B96) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 ** nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T *** gilt nicht für die Klasse BE Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 15 Artikel 2 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Inhaltsverzeichnis § § § § 1 2 3 4 Ort und Ablauf der Ausbildung Fahrlehrerausbildungsstätte Ausbildungsfahrschule Einweisungsseminar Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen Klassen CE oder DE einer zweimonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterziehen. § 7 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. §2 Fahrlehrerausbildungsstätte (1) Die Ausbildung ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 1 enthalten muss. (2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. (3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen. (4) Der Unterricht ist von den im Rahmenplan aufgeführten Lehrkräften nach § 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz durchzuführen. §3 Ausbildungsfahrschule (1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen. (2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 40 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Hospitation, die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung. (3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden. §4 Einweisungsseminar Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Anlage 4 (zu § 4) §1 Ort und Ablauf der Ausbildung (1) Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf vorbehaltlich arbeitsschutzrechtlicher, mutterschutzrechtlicher und urlaubsrechtlicher Bestimmungen nicht unterbrochen werden. Die Regelung des § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. (2) Der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine einmonatige Einführungsphase zu absolvieren und sich im Anschluss daran einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer mindestens viermonatigen Ausbildung in Form eines Lehrpraktikums in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. (3) Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Einführungsphase setzt sich aus einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte. (4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. (5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. (6) Der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse A hat sich zusätzlich einer einmonatigen Ausbildung, der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis der 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 1 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1 000 490 270 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE Fachliches Professionswissen Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" Kompetenz BE-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Jurist verhalten Fahrlehrer der Klasse BE kennen psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Alkohol, Drogen und Medikamente; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Krankheit; Emotionen; Aggression und Selbstdurchsetzung; Belastung und Beanspruchung; Einfluss von Beifahrern; Fahrmotive; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; theoretische Modelle des Fahrverhaltens; rechtliche Vorschriften zur Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (z. B. FeV, StVG) Fahrlehrer Kompetenz BE-2 ­ Heterogenität im Straßenverkehr Fahrlehrer der Klasse BE sind zur Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer in der Lage und können die individuellen Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern sowie die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens begründen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Übernahme der Perspektive anderer Verkehrsteilnehmer; individuelle Besonderheiten von und mögliche Gefahrensituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern (Kinder; Ältere; Menschen mit Behinderung; Fußgänger; Radfahrer; Pedelec- und E-Bike-Fahrer; Kraftradfahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leichtkraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter und Führer von Tieren); erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens Kompetenz BE-3 ­ Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer vermeidung Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung; Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen im Straßenverkehr; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme, kommentierendes Fahren) Fahrlehrer Kompetenz BE-4 ­ Partnerschaftliches Verhalten Fahrlehrer der Klasse BE können die Notwendigkeit und die Vorteile eines durch Vorsicht, Rücksicht und Partnerschaft geprägten Verkehrsverhaltens begründen und diese Aspekte im Rahmen ihres eigenen Verkehrsverhaltens sowie ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden. 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 17 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Werte und Normen im Straßenverkehr; regelkonformes, deviantes und kooperatives Verhalten im Straßenverkehr; Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten; Grundregeln der Verkehrsteilnahme (§ 1 StVO); Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung; weitere Vorschriften der StVO bezüglich eines rücksichtsvollen und verantwortungsbewussten Verkehrsverhaltens 1.1.1.5 Fahrlehrer Kompetenz BE-5 ­ Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer Verhaltensanforderungen sowie ihrer sicheren Durchführung mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante Vorschriften der StVO Bildungswissenschaftler, Kompetenz BE-6 ­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Fahrern unterschiedlicher Altersgruppen und Expertisegrade (insbesondere von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern); Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien dieser Gruppen (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken); Taxonomien von Fehlhandlungen bei der Fahrzeugführung Fahrlehrer Kompetenz BE-7 ­ Mobilitätsverhalten Fahrlehrer der Klasse BE können Trends des Mobilitätsverhaltens in Deutschland beschreiben und Maßnahmen zur umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Mobilitätsverhalten in Deutschland; multimodale und intermodale Mobilität; Möglichkeiten der umweltschonenden und nachhaltigen Mobilitätsgestaltung 100 Kompetenzbereich ,,Recht" Jurist Kompetenz BE-1 ­ Rechtssystematik Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur und die Funktion des Rechtssystems beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Rechtsordnung (Gewaltenteilung; Öffentliches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit); System der Rechtsquellen (Rechtsquellen des Europarechts; Gesetze; Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien; Dienstanweisungen); Rechtsmittel Kompetenz BE-2 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse BE können die relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Sie können die für den Straßenverkehr relevanten Grundlagen des Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben. 1.1.1.6 1.1.1.7 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Rechtsvorschriften aus den Bereichen ,,Verhalten im Straßenverkehr" (z. B. StVG; StVO), ,,Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), ,,Strafund Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), ,,Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr" (z. B. BGB; PflversG; StVG), ,,Fahrschulwesen" (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung; Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Steuerrechtliche Vorschriften für den Straßenverkehr (z. B. KraftStDV; KraftStG) 1.1.3 1.1.3.1 120 Kompetenzbereich ,,Technik" Ingenieur Kompetenz BE-1 ­ Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse BE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Personenkraftwagen und Anhängern sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugaufbau; elektrische Anlage; Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Anhänger und Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Einsatzmöglichkeiten alternativer Antriebstechnologien in der Fahrschulausbildung und Fahrerweiterbildung; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) Fahrlehrer, Ingenieur Kompetenz BE-2 ­ Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Pkw und Pkw-Gespannen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Aquaplaning; Pendeln oder Einknicken des Anhängers; Fahrverhalten von Pkw und Pkw-Gespannen; Fahrstabilisierungssysteme; Anhalteweg; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) Kompetenz BE-3 ­ Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur den Fahrens Fahrlehrer der Klasse BE kennen die wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Pkw; sie können diese erläutern und selbst anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens Kompetenz BE-4 ­ Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, matisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegende Funktion Jurist und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. 1.1.3.2 1.1.3.3 1.1.3.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 19 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Fahrzeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; ,,Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf 1.2 1.2.1 1.2.1.1 510 300 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" Kompetenz 1 ­ Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung Kompetenz 2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lernund Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); BlendedLearning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter 1.2.1.2 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 1.2.1.3 Kompetenz 3 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer werbsverläufen von Fahrkompetenz ­ Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter Fahrlehrer Kompetenz 4 ­ Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senioren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention 100 Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz 1 ­ Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener Kompetenz 2 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler stellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation) 1.2.1.4 1.2.2 1.2.2.1 1.2.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 21 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 1.2.3 1.2.3.1 110 Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz 1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife 2 2.1 2.1.1 2.1.1.1 140 68 32 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A Fachliches Professionswissen Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" Kompetenz A-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer verhalten Fahrlehrer der Klasse A kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Kraftradfahrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrmotive; Emotionen (z. B. Flow-Erleben); Einstellungen zum Kraftradfahren; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Belastung und Beanspruchung; körperliche Fitness beim Kraftradfahren; Fahren in der Gruppe Kompetenz A-3 ­ Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer vermeidung Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Krafträdern erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Risikowahrnehmung; Selbsteinschätzung der eigenen Fahrkompetenz; Risikoakzeptanz; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme) Fahrlehrer Kompetenz A-5 ­ Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse A kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der sicheren Durchführung mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO 2.1.1.2 2.1.1.3 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 2.1.1.4 Bildungswissenschaftler, Kompetenz A-6 ­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse A kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von Kraftradfahrern und können typische Kraftrad-Unfälle analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien; regionale Gefahrenstrecken) 12 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz A-2 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse A können die für das Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen ,,Verhalten im Straßenverkehr" (z. B. StVG; StVO), ,,Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), ,,Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), ,,Haftungsund Versicherungsrecht im Straßenverkehr" (z. B. BGB; PflversG; StVG), ,,Fahrschulwesen" (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO; StVG); Gefährdungs- und Verschuldenshaftung, insbesondere bei der Kraftradausbildung 24 Kompetenzbereich ,,Technik" Ingenieur Kompetenz A-1 ­ Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse A kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Krafträdern und Beiwagen sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kraftradarten; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; elektrische Anlage; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit (insbesondere Schutzkleidung); Beiwagen; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Funkanlagen; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) Fahrlehrer, Ingenieur Kompetenz A-2 ­ Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Krafträdern mit und ohne Beiwagen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Radlastverlagerung; Schräglage; Kippgrenze; Seitenwind; Fahrverhalten von Krafträdern mit und ohne Beiwagen; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Lenkimpulstechnik; Kurventechnik, Linienwahl und Blickverhalten beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) 2.1.2 2.1.2.1 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 23 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 2.1.3.3 Kompetenz A-4 ­ Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, tisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegende Funktion und Jurist die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Krafträder; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; ,,Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf 72 40 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Motorradausbildung Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" Kompetenz 1 ­ Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung Bildungswissenschaftler, Kompetenz 2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lern- und Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl 2.2 2.2.1 2.2.1.1 2.2.1.2 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter 2.2.1.3 Kompetenz 3 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbildung: Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Er- Fahrlehrer werbsverläufen von Fahrkompetenz ­ Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter Fahrlehrer Kompetenz 4 ­ Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung (z. B. Fahrkompetenztrainings für Senioren) und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention 16 Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz 1 ­ Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener 2.2.1.4 2.2.2 2.2.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 25 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 2.2.2.2 Kompetenz 2 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissenschaftler einstellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation) 16 Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz 1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat 72 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" Kompetenz CE-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer verhalten Fahrlehrer der Klasse CE kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Belastung und Beanspruchung; Aggression und Selbstdurchsetzung Kompetenz CE-3 ­ Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer vermeidung Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. 2.2.3 2.2.3.1 3 3.1 3.1.1 3.1.1.1 3.1.1.2 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme) 3.1.1.3 Fahrlehrer Kompetenz CE-5 ­ Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse CE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen sowie der sicheren Durchführung mit Lkw, Last- und Sattelzügen bzw. mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO Bildungswissenschaftler, Kompetenz CE-6 ­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse CE kennen die wesentlichen Fahrkom- Fahrlehrer petenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von LkwFahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien) 24 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz CE-2 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse CE können die für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen ,,Verhalten im Straßenverkehr" (z. B. StVG; StVO), ,,Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), ,,Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), ,,Steuerrecht" (z. B. KraftStG; KraftStDV), ,,Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen) Gütertransport" (z. B. BGB; PflversG; StVG), ,,Fahrschulwesen" (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung beim (gewerblichen) Gütertransport Kompetenz CE-3 ­ Gütertransport- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist recht Fahrlehrer der Klasse CE können die für den gewerblichen Gütertransport und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. 3.1.1.4 3.1.2 3.1.2.1 3.1.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 27 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (z. B. ADR; GGBefG; GGVSEB); Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (z. B. BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV) 3.1.3 3.1.3.1 44 Kompetenzbereich ,,Technik" Ingenieur Kompetenz CE-1 ­ Technische Grundlagen Fahrlehrer der Klasse CE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie von landund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Bau- und Aufbauarten bei Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; Verbindungseinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; technische Besonderheiten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) Fahrlehrer, Ingenieur Kompetenz CE-2 - Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse CE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen sowie mit landund forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Aufliegers; Fahrverhalten von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Anhalteweg; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) Kompetenz CE-3 ­ Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur den Fahrens Fahrlehrer der Klasse CE kennen die klassenspezifischen wesentlichen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; sie können diese erläutern und selbst anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens Kompetenz CE-4 ­ Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, tisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse CE können die grundlegende Funktion Jurist und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge beschreiben sowie deren Vorteile und Nach- 3.1.3.2 3.1.3.3 3.1.3.4 28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 teile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; ,,Dilemma-Situationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf 4 4.1 4.1.1 4.1.1.1 140 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE Fachliches Professionswissen klassenspezifischer Ausbildungsmonat Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" Kompetenz DE-1 ­ Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer verhalten Fahrlehrer der Klasse DE kennen klassenspezifische psychische und physische Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von KOM-Fahrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Tätigkeitsbezogene Einstellungen; Fahrerselbstbild; Fahrertypologien; Belastung und Beanspruchung; Unaufmerksamkeit und Ablenkung; Müdigkeit; Aggression und Selbstdurchsetzung Kompetenz DE-3 ­ Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer vermeidung Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung bezüglich des Fahrens von KOM erläutern und Verkehrssituationen mit Blick auf klassenspezifische Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wahrnehmung der Verkehrsumwelt; mögliche Gefahren im Straßenverkehr; Antizipation von (latenten) Gefahrensituationen; Umgang mit Gefahrensituationen (Gefahrenvermeidung und Gefahrenabwehr); vorausschauende und defensive Fahrweise; Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung (z. B. computergestützte Trainingsprogramme) Fahrlehrer Kompetenz DE-5 ­ Fahraufgaben Fahrlehrer der Klasse DE kennen die verschiedenen Fahraufgaben im Straßenverkehr und können diese hinsichtlich ihrer klassenspezifischen Verhaltensanforderungen und der sicheren Durchführung mit unterschiedlichen Arten von KOM erläutern. Sie können die Fahraufgaben selbst fehlerfrei absolvieren und die Durchführung von Fahraufgaben kriteriengeleitet beurteilen. 4.1.1.2 4.1.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 29 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahraufgabenkatalog für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen; Durchführungs- und Bewertungsstandards für die Fahraufgaben; fahraufgabenrelevante klassenspezifische Vorschriften der StVO 4.1.1.4 Bildungswissenschaftler, Kompetenz DE-6 ­ Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen Fahrkompe- Fahrlehrer tenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten von KOM-Fahrern und können typische KOM-Unfälle analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonderheiten; Unfallbeteiligung und typische Unfallszenarien (Unfallbeteiligung; Unfallarten und Unfalltypen; Unfallursachen und Vermeidungsstrategien) 24 Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz DE-2 ­ Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist angrenzende Rechtsgebiete Fahrlehrer der Klasse DE können die für das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Relevante Rechtsvorschriften aus den Bereichen ,,Verhalten im Straßenverkehr" (z. B. StVG; StVO), ,,Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht" (z. B. FeV; FZV; Richtlinie 2006/126/EG; StVG; StVZO), ,,Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs" (z. B. BKatV; OWiG; StGB; StPO; StVG), ,,Steuerrecht" (z. B. KraftStDV; KraftStG), ,,Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen) Personenbeförderung" (z. B. BGB; PflversG; StVG), ,,Fahrschulwesen" (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO); Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis; Fahreignungs-Bewertungssystem; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung bei der (gewerblichen) Personenbeförderung Kompetenz DE-3 ­ Personenbeförderungs- und Berufs- Fahrlehrer, Jurist kraftfahrerrecht Fahrlehrer der Klasse DE können die für die gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Sozialvorschriften im Straßenverkehr (z. B. AETR; ArbZG; FPersG; FPersV; VO (EG) Nr. 561/2006; VO (EU) Nr. 165/2014); Handhabung Fahrtenschreiber; DGUV Vorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 70); Vorschriften zur (inter-)nationalen gewerblichen Personenbeförderung (z. B. BefBedV; BOKraft; PBefG); Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifikation sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister (z. B. BKrFQG; BKrFQV; BKV) 44 Kompetenzbereich ,,Technik" Kompetenz DE-1 ­ Technische Grundlagen Ingenieur Fahrlehrer der Klasse DE kennen den grundlegenden Aufbau und die Funktionsweise der wesentlichen technischen Bestandteile von KOM sowie die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und können diese beschreiben. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Bauarten von KOM; Motor (insbesondere konventionelle und alternative Antriebstechnologien wie z. B. Elektromobilität); Antriebsstrang; Fahrwerk; Fahrzeugelektrik; Abgasanlage und 4.1.2 4.1.2.1 4.1.2.2 4.1.3 4.1.3.1 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 Schadstoffminderung; aktive und passive Sicherheit; technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen; Beladung und Ladungssicherung; Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit; Sicherheits- und Abfahrtkontrollen; Handfertigkeiten; rechtliche Vorschriften zur Technik (z. B. Richtlinien und Verordnungen (EU/EG/EWG); StVZO) 4.1.3.2 Fahrlehrer, Ingenieur Kompetenz DE-2 ­ Fahrphysik Fahrlehrer der Klasse DE können fahrphysikalische Grundlagen des Fahrens mit KOM erläutern und auf dieser Basis das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge analysieren. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Kräfte und Momente am Fahrzeug; Kamm'scher Kreis; Haftungsgrenze der Reifen bei unterschiedlichen Bedingungen; Achs- und Radlastverschiebung; Kippgrenze; Seitenwind; Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses; Fahrverhalten von KOM; Aquaplaning; Anhalteweg; Fahrstabilisierungssysteme; Zusammenhang von Fahrphysik und Fahrerverhalten (Linienwahl, Lenktechnik und Blickführung beim Kurvenfahren; Verhaltensmaßnahmen im fahrphysikalischen Grenzbereich) Kompetenz DE-3 ­ Technische Aspekte umweltschonen- Fahrlehrer, Ingenieur den Fahrens Fahrlehrer der Klasse DE kennen die wesentlichen klassenspezifischen Merkmale einer umweltschonenden Fahrweise für KOM; sie können diese erläutern und anwenden. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrwiderstände; Motorkennlinien und Verbrauchskennfelder; Merkmale umweltschonenden Fahrens Kompetenz DE-4 ­ Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer, Ingenieur, tisiertes Fahren Fahrlehrer der Klasse DE können die grundlegende Funktion Jurist und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen für KOM beschreiben sowie deren Vorteile und Nachteile erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die klassenspezifischen Grundlagen des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den Fahrlehrerberuf beschreiben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arten, Funktion, Sicherheits- und Gefährdungspotenziale von Fahrerassistenzsystemen; verhaltenswissenschaftliche Aspekte im Hinblick auf die Verwendung von Fahrerassistenzsystemen (z. B. Akzeptanz; visuelle und kognitive Beanspruchung; Auswirkungen auf das Situationsbewusstsein; Fehlkonzepte der Nutzer; Verhaltensanpassung und Fehlgebrauch; Übernahmeproblematik); Einsatzmöglichkeiten und Betrachtung von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrerweiterbildung; Stufen des automatisierten Fahrens; Sicherheits- und Gefährdungspotenziale automatisierter KOM; Fahrzeug-zu-X-Kommunikation; grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des automatisierten Fahrens (Automatisierungsrisiko und Haftung; Regelübertretung; ,,DilemmaSituationen"; Fehlerkompensationsfähigkeiten automatisierter Fahrzeuge); Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahrlehrerberuf Kompetenz DE-5 ­ Störungssuche und Fehlerbeseitigung Ingenieur Fahrlehrer der Klasse DE können technische Störungen und Fehler bei KOM erkennen und geringe Mängel beheben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Werkstattausbildung (Störungssuche und Fehlerbeseitigung) 4.1.3.3 4.1.3.4 4.1.3.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 31 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG 5.1 144 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen für die Schwerfahrzeugausbildung Kompetenzbereich ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" Kompetenz 1 ­ Grundlagen der Fahranfängervorbereitung: Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer kennen die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prü- Fahrlehrer fungsformen im System der Fahranfängervorbereitung sowie die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kennen insbesondere die Ziele, die Inhalte und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrschulausbildung, können sie erläutern sowie ihren Theorieunterricht und ihre Fahrpraktische Ausbildung daran ausrichten. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Lehr-Lernformen und Prüfungsformen im System der Fahranfängervorbereitung; Rahmenplan Theorieunterricht; Rahmenplan Fahrpraktische Ausbildung; curriculare Grundlagen der Fahrschulausbildung; Ausbildungspläne; rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. DV-FahrlG; FahrlG; FahrschAusbO; FeV; Prüfungsrichtlinie; StVG); Fahrschulüberwachung Bildungswissenschaftler, Kompetenz 2 ­ Gestaltung des Theorieunterrichts: Fahrlehrer können die Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrlehrer Fahrkompetenz beschreiben. Weiterhin kennen sie Lehrfunktionen (Motivation, Information, Informationsverarbeitung, Speichern und Abrufen, Anwendung und Transfer, Steuerung und Kontrolle), Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung sowie Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts. Sie können Lehrfunktionen, Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht anwenden. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Bestandteile und Erwerbsverläufe von Fahrkompetenz; Wissensarten und deren Erwerb (Faktenwissen; Handlungswissen); Risiken am Beginn der Fahrerkarriere und deren psychologische Grundlagen; Motivationstheorien (insbesondere Lernund Leistungsmotivation); Unterrichtsplanung; Auswahl und Nutzung von Lehr-Lernmethoden und Lehr-Lernmedien; kognitive Aktivierung; zielerreichendes Lernen und Konsolidierung; Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation und Klassenführung; E-Learning (d. h. Lernen mit elektronischen Medien); Blended-Learning (d. h. Verknüpfung von Präsenzunterricht und Lernen mit elektronischen Medien); Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Fehlkonzepte von Fahrschülern; Vorbereitung auf die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung; Möglichkeiten der Verzahnung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung; Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Lehrübungen zum Theorieunterricht; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter Kompetenz 3 ­ Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer dung: Fahrlehrer kennen - aufbauend auf den Bestandteilen und Erwerbsverläufen von Fahrkompetenz ­ Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht sowie die Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung. Sie können die Verzahnungsmöglichkeiten und Qualitätskriterien erläutern sowie bei der Planung und Durchführung der Fahrpraktischen Ausbildung anwenden. 5.1.1 80 5.1.1.1 5.1.1.2 5.1.1.3 32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Abschnitt Zeit1 Unverzichtbare curriculare Inhalte: Aufbau automatisierter Fertigkeiten; Expertiseerwerb und deliberate practice (d. h. zielgerichtetes und intensives Üben); Sequenzierung der Fahrpraktischen Ausbildung; Anforderungen und Bewertungskriterien bei der Bewältigung von Fahraufgaben; Instruktion, Scaffolding und Fading (d. h. an den Lernstand angepasstes Anleiten); Feedback; Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers; Unterstützung des selbstorganisierten Lernens; Möglichkeiten der Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbildung und Theorieunterricht; Vorbereitung auf die Praktische Fahrerlaubnisprüfung; Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung; Selbst- und Fremdevaluation für Fahrlehreranwärter 5.1.1.4 Fahrlehrer Kompetenz 4 ­ Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur Stressprävention. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Fahrlehrerberuf und Berufsbild; Angebote von Fahrschulen zur Fahrerweiterbildung und Verkehrssicherheitsarbeit (z. B. Verkehrserziehung); Weiterqualifizierungsmöglichkeiten; Aktualisierung und Ergänzung des Professionswissens; Arbeitsorganisation; Belastung, Stress und Stressprävention 32 Kompetenzbereich ,,Erziehen" Kompetenz 1 ­ Berücksichtigung personeller, sozialer und Bildungswissenschaftler kultureller Lernbedingungen: Fahrlehrer kennen typische personelle, soziale und kulturelle Lernbedingungen von Fahrschülern, können sie erläutern sowie im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter; Umgang mit Heterogenität; Lehr-Lerntheorien und Lehren in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung; individuelle Komponenten des Lernens Erwachsener Kompetenz 2 ­ Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissenschaftler stellungen: Fahrlehrer kennen die Prozesse des Einstellungserwerbs und die Methoden der Einstellungsveränderung. Sie können diese Prozesse und Methoden erläutern sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung berücksichtigen. Unverzichtbare curriculare Inhalte: Komponenten von Einstellungen; Erwerb und Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsübernahme und Sicherheit im Straßenverkehr (z. B. Lernen am Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für das Verhalten; persuasive Kommunikation) 32 Kompetenzbereich ,,Beurteilen" Kompetenz 1 ­ Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissenschaftler, Fahrlehrer verlaufsbeurteilung: Fahrlehrer können Lernvoraussetzungen, Lernprozesse und Lernergebnisse von Fahrschülern beurteilen und die Ergebnisse der Beurteilung zur individuellen Förderung und Beratung bezüglich des weiteren Lernwegs verwenden. 5.1.2 5.1.2.1 5.1.2.2 5.1.3 5.1.3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 33 Abschnitt Zeit1 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Inhalte: Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung; Bezugsnormen (kriterial, sozial, individuell); Beobachtungs- und Beurteilungsfehler; Förderung von Selbsteinschätzungen des Fahrschülers; Prüfungsangst; Lernstörungen; Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung; Leistungsrückmeldungen und Formen von Feedback; Orientierung von Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung am Kenntnis- und Ausbildungsstand des Fahrschülers; Beratung bezüglich des Lernwegs; Feststellung der Prüfungsreife 1 Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten. 34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung I. Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht 1. Strukturierung der Unterrichtseinheit, 2. Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug, 3. fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte, 4. Binnendifferenzierung, 5. angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler, 6. Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte, 7. Festigung, 8. Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien, 9. Qualität der Lehrvorträge, 10. Organisation von Erfahrungsberichten, 11. Organisation von Diskussionen und 12. Durchführung von Lernkontrollen. II. Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht 1. Strukturierung der Übungsstunde, 2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers, 3. Qualität des Methodeneinsatzes, 4. Qualität verbaler Anweisungen, 5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers, 6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und 7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 35 Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum I. Musterplan Lfd. Nr. 1 1.1 Einführung Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb Kennenlernen ­ der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule ­ der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation ­ der Mitarbeiter der Fahrschule ­ der Organisation der Fahrschule ­ der Geschäftszeiten der Fahrschule ­ der Ausbildungsfahrzeuge 1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber 1.3 Der Fahrlehreranwärter ­ den ihm anvertrauten Personen, ­ den Fahrschülern (§ 6 FahrlG), ­ den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahrlehrers 2 Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts Theoretischer Unterricht Vorbesprechung 2.1 2.1.1 ­ Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 FahrschAusbO ­ Materialien und Medien ­ Lernziele des Unterrichts 2.1.2 2.1.3 Hospitation Nachbesprechung Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B Auswerten der Beobachtungen der Hospitation Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts 2.2 2.2.1 Praktischer Unterricht Vorbesprechung ­ Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung ­ Lernstand der Fahrschüler ­ Lernziele der Fahrstunde 2.2.2 Hospitation Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen Auswerten der Beobachtungen der Hospitation Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden 2.2.3 Nachbesprechung 36 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 3 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben 3.1 3.1.1 ­ der Lerngruppen ­ der Ziele und Inhalte ­ der Methoden und Medien 3.1.2 3.1.3 Durchführung Nachbesprechung Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters 3.2 3.2.1 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Vorbesprechung Planen der Fahrstunde Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers 3.2.2 Durchführung 3.2.3 Nachbesprechung 3.3 4 Feststellung der Prüfungsreife Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Theoretischer Unterricht 4.1 Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B Reflektieren des Unterrichts Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen Reflektieren der Fahrstunden Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer Erledigen der Formalitäten Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer 4.2 Praktischer Unterricht 4.3 Feststellen der Prüfungsreife 5 Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 37 II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht) Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Lfd. Nr. Lernthemen Unterrichtseinheiten (45 Minuten) 2 2.1 2.2 Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht Theoretischer Unterricht Praktischer Unterricht 8 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO 3 3.1 3.2 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 12 16 davon 8 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusbO 3 3.3 4 4.1 4.2 5 62 Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter Gesamt 18 120 6 132 330 Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschülern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben. 2 Bei einer Zunahme der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten des Praktikums (bei maximal 40 Unterrichtseinheiten pro Woche sind das maximal 660 Unterrichtseinheiten gesamt) enthält die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung. 38 Anlage 4 (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG Abschnitt Zeit3 40 1 1.1 1.1.1 12 Qualifizierung Fachliches Professionswissen Kompetenzbereich ,,Recht" Kompetenz 1 ­ Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehreraus- Fahrlehrer, Jurist bildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrerausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und Inhalte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss) und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung; Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahrlehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); relevante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO) Kompetenz 2 ­ Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. Fahrlehrer, Jurist die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DVFahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG; EntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB) Kompetenz 3 ­ Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Fahrlehrer, Jurist Ausbildungsfahrlehrern Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer kennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern und können diese erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B. BBiG) 1.1.2 1.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 39 Abschnitt Zeit3 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG 1.2 Kompetenzbereich ,,Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation" Kompetenz 1 ­ Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Fahrlehrer Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei der betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahrschulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Wirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fachkräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbsvorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwandes (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschülerbedarf, Investitionskosten) Kompetenz 2 ­ Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Fahrlehrer Durchführung der Ausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei der arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung. Sie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Berufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten erläutern. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung von Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbildung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der Fahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Zeitmanagement) 28 Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen Kompetenzbereich ,,Beobachten, Bewerten und Beurteilen" Kompetenz 1 ­ Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler Theorieunterrichts Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beurteilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen der Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungsund Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieunterricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für die Lehrprobe im Theorieunterricht 1.2.1 1.2.2 2 2.1 2.1.1 40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG Abschnitt Zeit3 2.1.2 Kompetenz 2 ­ Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Bildungswissenschaftler Fahrpraktischen Ausbildung Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse und Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische Grundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren); Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für die Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung Kompetenz 3 ­ Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Bildungswissenschaftler beruflichen Erlebens und Verhaltens Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens und Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten, bewerten und beurteilen. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der Bewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeitsmerkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeitsmerkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmotive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und -gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreaktionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster; Möglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt und Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und Berufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informationsquellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer; Einschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehrkräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten) Kompetenzbereich ,,Rückmelden und Beraten" Bildungswissenschaftler Kompetenz 1 ­ Rückmelden Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in Bezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädagogisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahrpraktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen Erlebens und Verhaltens geben. Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Gegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilungen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen (z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von Feedback) Bildungswissenschaftler Kompetenz 2 ­ Beraten Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer können ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Optimierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen Ausbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszubildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen Erlebens und Verhaltens unterstützen. 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 41 Abschnitt Zeit3 Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 Absatz 1 DV-FahrlG Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte: Aufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und Beratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen und Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und Beratungsgesprächen 3 Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten. 42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 Artikel 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Prüfungsausschüsse § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Errichtung Zusammensetzung Berufung der Mitglieder Ausgeschlossene Personen, Befangenheit Verschwiegenheit Örtliche Zuständigkeit Beschlussfähigkeit und Abstimmung II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) § 9 Prüfungstermine § 10 Rücktritt § 11 Ordnungsverstöße § 12 Nichtöffentlichkeit § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben § 15 Fahrpraktische Prüfung § 16 Fachkundeprüfung § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht § 19 Bewertung § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben § 21 Bekanntgabe der Entscheidung § 22 Niederschrift § 23 Nicht bestandene Prüfung § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung § 26 Prüfungsunterlagen III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen § 27 Ausnahmen 2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, 3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss und 4. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden sollen, und mindestens drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Fahrerlaubnis besitzen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr besitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören, wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeignet ist. (4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. §3 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse Berufung der Mitglieder (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. Die Berufung kann befristet werden. (2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt auch für 1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Bewerber ausgebildet wurde oder 2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, in der der Fahrlehreranwärter ausgebildet wurde. §1 Errichtung Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet. §2 Zusammensetzung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören: 1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 43 §4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit (1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken: 1. das Angehöriger eines Fahrlehreranwärters oder Bewerbers ist, 2. das einen Fahrlehreranwärter oder einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist, 3. das aufgrund seiner persönlichen Stellung oder Beziehung zum Fahrlehreranwärter oder Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder 4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten oder Lebenspartner, 3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der: 1. Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, 2. Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, 3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. (4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss gegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss. (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen. §5 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle. §6 Örtliche Zuständigkeit Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Hauptsitz hat. Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden. §7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken. (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung §8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 2. die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird. Die gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheini- 44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 gungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Absatz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiterleitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäftsoder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen werden. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn 1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt, 2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und 3. er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben. (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind. Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. §9 Prüfungstermine Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden. § 10 Rücktritt (1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. (2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden. (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 11 Ordnungsverstöße Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden. § 12 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörden können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Leitung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreranwärter oder Bewerber widerspricht. § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung. § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie ­ für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE ­ aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. (2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden. § 15 Fahrpraktische Prüfung (1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vor- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 45 schriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. (2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A Klasse BE Klasse CE Klasse DE 60 Minuten, 60 Minuten, 90 Minuten, 90 Minuten. muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat. (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen. § 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden. § 19 Bewertung (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet. (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14) müssen mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet sein. (5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen. (3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. § 16 Fachkundeprüfung (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen ,,Verkehrsverhalten", ,,Recht", ,,Technik", ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" und b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen ,,Erziehen" oder ,,Beurteilen" zu bearbeiten. (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden a) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen ,,Verkehrsverhalten" oder ,,Recht" und b) eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen ,,Technik", ,,Erziehen", ,,Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" oder ,,Beurteilen" zu bearbeiten. (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden. (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. (5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner. (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig. § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht (1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben. (2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden. § 21 Bekanntgabe der Entscheidung Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen. § 22 Niederschrift Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein. § 23 Nicht bestandene Prüfung Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. § 25 Erneute Fahrlehrerprüfung Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat. § 26 Prüfungsunterlagen Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewah- ren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses. III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen § 27 Ausnahmen Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird zu § 43 wie folgt neu gefasst: ,,§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". 2. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden die Wörter ,,Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" durch die Wörter ,,Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt. b) Satz 8 wird gestrichen. 3. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter ,,Anlage 7.2 oder ­ bei den Klassen D, D1, DE oder D1E ­ aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung" durch die Wörter ,,Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)" ersetzt. b) In Satz 6 werden die Wörter ,,§ 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8" ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,§ 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 47 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,". c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,§ 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. 5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter ,,§ 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. 6. In § 59 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. 7. In Anlage 7a Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 2" ersetzt. 8. Anlage 17 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1 wird die Angabe ,,§ 31a Absatz 1, 2" durch die Angabe ,,§ 46 Absatz 1, 2" ersetzt. bb) In Nummer 2.1 wird die Angabe ,,§ 33a Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 53 Absatz 2" ersetzt. b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 31b Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 47 Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter ,,nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,nach Anlage 7.1 bis 7.3" durch die Wörter ,,nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt. cc) In Nummer 7 werden die Wörter ,,nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter ,,nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 Nummer 15" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 1 Nummer 23" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,nach den Anlagen 7.1 bis 7.3" durch die Wörter ,,nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz" ersetzt. 3. Die Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter ,,§ 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. 2. In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,302 302.1 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein 40,90 40,90 302.2 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 GebührenNummer Gebühr Euro Gegenstand 302.3 der Fahrschulerlaubnis ­ an eine natürliche Person ­ an eine juristische Person oder Personengesellschaft 102,00 153,00 84,40 102,00 bis 358,00 302.4 302.5 der Zweigstellenerlaubnis der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 302.6 33,20 bis 256,00 303 303.1 303.2 303.3 303.4 304 305 306 Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte Gestrichen Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärterbefugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 15,30 bis 38,30 33,20 bis 256,00 40,90 56,20 40,90 51,10 bis 169,00 307 14,30 bis 286,00 308 308.1 Überprüfung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Ausoder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG einer Fahrlehrerausbildungsstätte Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 30,70 bis 511,00 308.2 30,70 bis 511,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2018 GebührenNummer Gebühr Euro 49 Gegenstand 309 310 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG 5,10 bis 511,00 33,20 bis 256,00 311 nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Januar 2018 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Mit der Wahrnehmung der Geschäfte d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t Christian Schmidt