Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 26 vom 17.07.2018  - Seite 1168 bis 1178 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung – BSHGebV)

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1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH-Gebührenverordnung ­ BSHGebV) Vom 6. Juli 2018 Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: §1 Anwendungsbereich Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung auf den folgenden Gebieten: 1. Flaggenrecht, 2. Ausbildungs- und Befähigungswesen, 3. Schiffsvermessung, 4. Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, 5. Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), 6. Marktüberwachung von Schiffsausrüstung, 7. schiffsbezogenes Umweltrecht, 8. Aufsicht über benannte Stellen für Schiffsausrüstung, 9. Zulassung von Windenergieanlagen auf See, Offshore-Anbindungsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf Hoher See in den Fällen des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. Bergrecht im Festlandsockel und 11. Raumordnungsrecht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. §2 Gebühren und Auslagen (1) Für gebührenfähige Leistungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren und Auslagen erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis eine Gebühren- oder Auslagenermäßigung oder eine Gebühren- oder Auslagenbefreiung bestimmt ist. (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben. Kosten für Dienstreisen und für Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sein denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. (3) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Gebühr für die Gebührenfestsetzung. §3 Gebührenbemessung (1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen. (2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. (3) Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerechnet. Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berechnung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens. (4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 1169 §4 Übergangsregelung (1) Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, sind die Gebührennummern 6051 und 6052 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf Verfahren, auf die nach der Übergangsbestimmung des § 77 Absatz 1 des Windenergie-aufSee-Gesetzes oder nach der Übergangsvorschrift des Berlin, den 6. Juli 2018 § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSH-Gebührenverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Laufende Nummer Gebührentatbestand Gebühr Euro I. Flaggenrecht 1001 1002 1003 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge; Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt. bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen 2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 SeeleuteBefähigungsverordnung III. Schiffsvermessung 3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12 000) 1 665 12 225 925 6 225 67 106 88 67 1003.1 1003.2 1003.3 1003.4 1004 1005 1006 257 25 bis 145 40 bis 115 2002 2003 1 500 bis 4 320 300 bis 1 300 12,50 bis 37,50 54 2004 2005 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Laufende Nummer 1171 Gebührentatbestand Gebühr Euro 3002 Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 234 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 829 414 175 530 117 175 3003 Nachbauten einer Serie 3004 3004 für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 3005 Nachbau (erster Nachbau) 3006 Nachbauten einer Serie 3007 3008 3009 3010 3011 3012 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die ­ ­ Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001) Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) 3013 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung ­ ­ ­ ­ für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nummer 3109) für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011) für die Eintragung in das Schiffbauregister über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis 133 3014 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung Vorbemerkungen 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten. 2. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. 3. Die Geräteliste steht unter www.bsh.de/Geraeteliste zur Verfügung. 117 1172 Laufende Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Gebührentatbestand Gebühr Euro 4001 4002 4003 4004 4005 4006 4007 4008 4009 Gerätekategorie A Gerätekategorie B Gerätekategorie C Gerätekategorie D Gerätekategorie E Gerätekategorie F Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006: Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten) Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durchführen V. Ballastwasserbehandlungssysteme 100 bis 1 000 1 000 bis 2 500 2 500 bis 6 000 6 000 bis 10 000 8 000 bis 14 000 14 000 bis 40 000 353 nach Zeitaufwand 13 000 4010 4011 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 4012 5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) mit Beteiligung anderer Behörden mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore 129 320 nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 5001.1 5001.2 5002 5002.1 5002.2 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) mit Beteiligung anderer Behörden mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore 83 875 nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. 4 100 bis 50 000 500 bis 30 000 nach Zeitaufwand 538 10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002 5003 5004 5005 5006 5007 Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem Teilleistung einer Zulassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Laufende Nummer 1173 Gebührentatbestand Gebühr Euro VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone 6001 6002 6003 6004 6005 6006 6007 6008 6009 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen Änderung der Genehmigung Genehmigung der Errichtung einer Leitung Genehmigung des Betriebes einer Leitung Untersagung von Tätigkeiten Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels Änderung der Genehmigung 1 000 bis 4 000 620 bis 1 280 164 80 000 bis 160 000 9 600 bis 19 900 515 bis 1 100 80 000 bis 160 000 9 600 bis 19 800 1 235 bis 2 035 Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1 025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. 6010 Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder gesondert angeordnet sind Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen 700 bis 1 500 9 600 bis 19 800 6011 6012 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz 125 000 bis 259 000 Windenergieanlagen: Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-SeeGesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz 192 970 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens 5 192 970 L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 4 300 = h Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Ct/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag 6012.1 1174 Laufende Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Gebührentatbestand Gebühr Euro 6012.2 Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshoreanbindungsleitungen): Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-SeeGesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz 192 970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens 1 697 970 I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 4 Prozent 6013 Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergieauf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 28 000 bis 58 000 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2 (erste Teilgebühr) 6014 6015 Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagengesetz Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz Änderung der Genehmigung Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes 28 000 bis 58 000 9 000 bis 13 500 6016 6017 9 000 bis 17 100 44 000 bis 90 000 7 800 bis 16 400 5 000 bis 11 900 5 000 bis 11 900 244 109 510 bis 850 900 bis 2 400 6018 6019 6020 6021 6022 6023 6024 6025 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Laufende Nummer 1175 Gebührentatbestand Gebühr Euro VII. Haftungsbescheinigungen 7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff 8001 8002 8003 8004 8005 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) Befreiung von der Meldepflicht Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS Anlassbezogene Sonderbescheinigungen PDOS Prüfung und Genehmigung Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC); Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. IX. Marktüberwachung 9001 Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle 4 200 bis 12 200 Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. 2 000 bis 6 000 (zuzüglich Auslagen) Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. 200 bis 600 1 011 300 bis 2 600 100 bis 1 000 118 292 107 58 94 357 5 000 bis 10 240 4 000 bis 8 000 1 500 bis 4 000 120 100 bis 600 200 bis 600 530 bis 2 525 8006 8007 8008 8009 8010 8011 8012 8013 8014 8015 8016 9002 Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle 1176 Laufende Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Gebührentatbestand Gebühr Euro 9003 Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) 75 bis 400 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 840 bis 1 740 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 9004 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen 9005 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter 1 200 bis 2 500 (Leistungen externer Prüfllabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) Gebühr nach Nummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie (Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) 70 bis 530 9006 Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH 9007 Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten X. Schiffsbezogenes Umweltrecht 10001 10002 10003 10004 Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhaltensverordnung 535 403 nach Zeitaufwand 135 bis 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Laufende Nummer 1177 Gebührentatbestand Gebühr Euro 10005 10006 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung XI. Besondere Fälle nach Zeitaufwand 6 340 bis 13 170 11001 Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten 50 bis 350 1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2018 Anhang (zu Nummer 4011 der Anlage) Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen Gerätebezeichnung Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem CHAYKA-Ausrüstung DGLONASS-Ausrüstung DGPS-Ausrüstung Echolotanlage Klasse I oder III Echolotanlage Klasse II oder IV Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS) Fahrtmessanlage Funkanlagen Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz GLONASS-Ausrüstung GPS-Ausrüstung GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert Integriertes Brückensystem Kreiselkompassanlage oder Kursgeber Kursregelungssystem LORAN-C-Ausrüstung Magnetkompasse der Klasse A oder B Nachtsichtgeräte Navigationslichter und Manövriersignalanlagen Peilfunkanlage Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz Plotthilfen Radaranlage Radarreflektor Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz) Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) Ruderlagenanzeiger Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen Schiffsdatenschreiber Seefunkstelle mit einer Funkanlage Selbststeueranlage Sprechfunkanlage Steuerkurstransmitter Suchscheinwerfer System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen Wendeanzeiger