Bundeswahlgesetz
Bundesgesetzblatt
383
Teill
1956
Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1956
Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
7. 5.56 Bundeswahlgesetz ..................................................................... 383
7. 5. 56 Verordnung über die Änderung der Zollvormerk-Ordnung............................... 408
5. 5. 56 Elfte Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter an die
Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung ........................................... 414
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 414
In Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1956, ist verkündet: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Bundeswahlgesetz.
Vom 7. Mai 1956.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Wahlsystem
§ 1
Zusammensetzung des Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 506 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 253 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
§ 2 Gliederung des Wahlgebietes
(1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
§ 3 Wahlkreiseinteilung
(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Die Kommission hat die Aufgabe, die Veränderung der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu beobachten und im Laufe des ersten Jahres nach Zusammentritt des Bundestages der Bundesregierung einen Bericht mit Vorschlägen über Änderungen der Wahlkreiseinteilung zu erstatten. Die Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich dem Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger.
(3) Jeder Wahlkreis muß ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Ländergrenzen müssen, Stadt-und Landkreisgrenzen sollen nach Möglichkeit bei der Einteilung der Wahlkreise eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 33 Vs vom Hundert nach oben, und unten betragen.
§ 4
Stimmen
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 5
Wahl in den Wahlkreisen
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
§ 6
Wahl nach Landeslisten
(1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht
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berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 21 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten im Verhältnis der Summen ihrer nach Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren dHondt verteilt, über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.
(2) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Absatz 1 findet nicht statt.
(4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
-§ 7 Listenverbindung
(1) Mehrere Landeslisten derselben Partei können miteinander verbunden werden.
(2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten im Verhältnis ihrer Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren dHondt verteilt. § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
ZWEITER ABSCHNITT Wahlorgane
§ 8 Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können für einen Wahlkreis mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt werden.
§ 9 Bildung der Wahlorgane
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Die Wahlaussüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und drei bis acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher beruft. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Wahlbewerber und Vertrauensmänner für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
§ 10
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden.
(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark geahndet werden.
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DRITTER ABSCHNITT
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 12
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet haben und
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen haben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren hat.
§ 14 Ruhen des Wahlrechts
Das Wahlrecht ruht für Personen,
1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind,
2. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind.
§ 15 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
§ 16 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wessen Wahlrecht nach § 14 ruht,
3. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter rechtskräftig verloren hat oder
4. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) erlangt hat.
VIERTER ABSCHNITT Vorbereitung der Wahl
§ 17
Wahltag
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
§ 18 Wählerverzeichnis und Wahlschein
(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwanzigsten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.
(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
§ 19 Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahl vorschlage können von Parteien und nach Maßgabe des § 21 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm nachweisen.
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(3) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.
§ 20
Einreichung der Wahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
§ 21 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand, Kreiswahlvorschläge der in § 19 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
§ 22 Aufstellung von Parteibewerbern
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist.
(2) Vertreterversammlung kann auch eine nach der Satzung allgemein für bevorstehende Wahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis bestellte Versammlung sein, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Wahltage gewählt worden ist.
(3) In Großstädten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(4) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
§ 23 Vertrauensmänner
(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 24
Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§ 25
Änderung von Kreiswahlvorschlägen
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
§ 26
Beseitigung von Mängeln
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so
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benachrichtigt er sofort den Vertrauensmann und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Form und Frist des § 20 nicht gewahrt ist,
2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 19 Abs. 2 und des § 22 nicht erbracht sind,
4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder
5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vertrauensmann den Kreiswahlausschuß anrufen.
§ 27 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am zweiundzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
§ 28
Landeslisten
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand, bei den in § 19
Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt die erkennbare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Rufnamen.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie die §§ 23 bis 26 gelten entsprechend.
§ 29 Zulassung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zweiundzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann der Landesliste und der Landeswahlleiter, Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
§ 30
Verbindung von Landeslisten
(1) Die Verbindung von Landeslisten muß dem Bundeswahlleiter von den Vertrauensmännern der beteiligten Landeslisten übereinstimmend spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich erklärt werden.
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(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens am sechzehnten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Listenverbindungen. § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Listenverbindungen spätestens am fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
§ 31 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennworts,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Partei und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Bundestag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
FÜNFTER ABSCHNITT Wahlhandlung
§ 32
Öffentlichkeit der Wahl
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 33
Unzulässige Wahlpropaganda
In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
§ 34
Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
§ 35 Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.
(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3) Der Bundesminister des Innern kann zulassen, daß anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 36 Briefwahi
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(3) Wahlbriefe werden von der Deutschen Bundespost gebührenfrei befördert, wenn sie ihr in amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden.
SECHSTER ABSCHNITT
Feststellung des Wahlergebnisses
§37
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
§ 38
Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
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§ 39 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben worden sind,
2. die als nicht amtlich erkennbar sind.
(2) Ungültig sind Stimmen,
1. die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel keine oder nur eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig.
(4) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel.
(5) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmzettel kein oder kein mit der vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist.
§ 40
Entscheidung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu. erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind.
(2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
SIEBENTER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
§ 43 Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
§ 44 Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.
ACHTER ABSCHNITT
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 45
Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Bundestag mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundes-
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tages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
1. bei Ungültigkeit seiner Wahl,
2. bei Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3. bei Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4. bei strafgerichtlicher Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen,
5. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten des Bundestages oder einem deutschen Notar, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.
§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
(1) über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
3. im Falle der Nummern 2, 4 und 5 durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages.
(2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vorstandes des Bundestages aus.
§ 48
Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausge-
schieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend.
(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.
§ 49
Folgen eines Parteiverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nicht gewählten Bewerber ihre Anwartschaft als Listennachfolger.
(2) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß fest. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. § 44 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.
(4) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
NEUNTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 50
Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf. das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 51
Wahlkosten
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten.
Nr. 21 – Tag der Ausgäbe: Bonn, den 9. Mai 1956
391
(2) Der feste Betrag wird vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt.
§ 52 Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag ist statistisch zu bearbeiten.
(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
§ 53
Bundeswahlordnung
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverf; hren,
die Wahlzeit,
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
die Briefwahl,
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 54 Übergangsregelung
Solange im Hinblick auf Artikel 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 305) in Verbindung mit dem Schreiben der drei Hohen Kommissare in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 500) der vollen Anwendung dieses Gesetzes im Lande Berlin Hindernisse entgegenstehen, gilt folgende Regelung:
1. Die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordnetenzahl verringert sich auf 484, die Zahl der nach § 1 Abs. 2 nach Kreiswahlvorschlägen zu wählenden Abgeordneten auf 242.
2. Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt die Abgeordneten sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzmännern auf der Grundlage der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zum Zeitpunkt der Wahl zum Deutschen Bundestag. Entsprechende Vorschläge machen die zu diesem Zeitpunkt im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen und Gruppen.
b) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Bundestag mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin. Dieser übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärungen unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages.
c) Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag gelten im übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt der nächste Ersatzmann nach. Er muß derselben Partei angehören wie der Ausgeschiedene zur Zeit seiner Wahl.
§ 55
Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 56
Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Dieses Gesetz ist. in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt gemäß Artikel 23 des Grund-
gesetzes in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Wahlkreiseinteilung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 57
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Wahl des dritten Deutschen Bundestages Anwendung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Mai 1956.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956
393
Anlage
Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
1 Husum-Südtondern-Eiderstedt
2 Flensburg
3 Schleswig-Eckernförde
4 Norder- und Süderdithmarschen
5 Rendsburg
6 Kiel
7 Plön-Eutin/Nord
8 Oldenburg-Eutin/Süd
9 Lübeck
10 Segeberg-Neumünster
11 Steinburg
Schleswig-Holstein
Kreise Husum, Südtondern, Eiderstedt
Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreis Flensburg,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln,
Obdrup, Rehberg, Rüde, Satrup
Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 abgegebenen Gemeinden, Kreis Eckernförde
Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden, vom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek, Bargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde, Friedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norder-stapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlda
Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,
von der kreisfreien Stadt Kiel das von der Schleusenstraße bis zur Prinz-Heinrich-Straße, von der Prinz-Heinrich-Straße westlich der Holtenauer Straße bis Belve-dere, Westseite Holtenauer Straße von Belvedere bis Knooper Weg, Westseite Knooper Weg bis Gutenbergstraße, Nordseite Gutenbergstraße bis Eckernförder Allee, Nordseite Eckernförder Allee bis Mühlenweg und Nordseite Eckernförder Chaussee bis zur Stadtgrenze eingeschlossene Gebiet sowie Quinckestraße, Seeblick und Nordwestseite Düvelsbeker Weg
Kreisfreie Stadt Kiel ohne das an den Wahlkreis 5 abgegebene Gebiet
Kreis Plön,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Malente,
Süsel
Kreis Oldenburg,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwartau, GJeschendorf, Haffkrug-Scharbeutz, Ratekau, Stok-kelsdorf, Timmendorfer Strand
Kreisfreie Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13 und 14 abgegebenen Stimmbezirke
Kreis Segeberg,
kreisfreie Stadt Neumünster
Kreis Steinburg,
vom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden Averlak, Behmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-koog, Dingen, Eddelak, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen, Ostermoor, Westerbelmhusen, Westerbüttel,
394
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
12 Pinneberg
13 Stormarn
14 Herzog tum Lauenburg
vom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-horst, Beidorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Bornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale, Vaalermoor, Wacken, Warringholz
Kreis Pinneberg
Kreis Stormarn,
von der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 45 bis 49, 52 bis 57, 145 bis 148, 150 bis 153, 155, 156, 158 und 160
Kreis Herzogtum Lauenburg,
von der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 26, 28 bis 33, 35 bis 43
Hamburg
15 Hamburg I
16 Hamburg II
17 Hamburg III
18 Hamburg IV
19 Hamburg V
20 Hamburg VI
21 Hamburg VII
22 Hamburg VIII
Ortsteile Nr. 101–112 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 201–207 im Bezirk Altona
Ortsteile Nr. 311–314 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 210–226 im Bezirk Altona
Ortsteile Nr. 301–310 im Bezirk "1
Ortsteile Nr. 317–321 im Bezirk J Eimsbuttel
Ortsteile Nr. 208–209 im Bezirk Altona
Ortsteile Nr. 315–316 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 401–407 im Bezirk \
Ortsteile Nr. 430-432 im Bezirk/ Hamburg-Nord
Ortsteile Nr. 505–526 im Bezirk Wandsbek
Ortsteile Nr. 113-OrtsteileNr. 416-Ortsteile Nr. 501-Ortsteile Nr. 601-
-134 im Bezirk -417 im Bezirk -504 im Bezirk -614 im Bezirk
Ortsteile Nr. 135–139 im Bezirk Ortsteile Nr. 701–721 im Bezirk
Hamburg-Mitte Hamburg-Nord Wandsbek Bergedorf
Hamburg-Mitte Harburg
Ortsteile Nr. 408–415 im Bezirk)
Ortsteile Nr. 418-429 im Bezirk j Hamburg-Nord
Niedersachsen
23 Aurich-Emden
24 Leer
25 Wilhelm shaven-Friesland
26 Emsland
Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreise Aurich (Ostfriesland), Norden
Landkreise Leer, Wittmund
Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, Landkreis Friesland
Landkreis Aschendorf-Hümmling,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Altenberge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum, Dörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-Berßen, Groß-Fullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren, Hebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist, Holte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-Fullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Länden, Lahre, Landegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-lertwist, Rütenbrock, Schöninghsdorf, Schwartenberg,
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 395
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
27 Bersenbrück-Lingen
28 Osnabrück-Stadt und -Land
29 Delmenhorst-Wesermarsch
30 Oldenburg-Ammerland
31 Vechta-Cloppenburg
32 Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde
33 Stade-Bremervörde
34 Verden-Rotenburg-Osterholz
35 Lüneburg-Dannenberg
36 Harburg-Soltau
37 Fallingbostel-Hoya
Tinnen, Versen, Vinnen, Wachtum, Westerloh, Westrum, Wesuwe,
Landkreis Grafschaft Bentheim
Landkreise Bersenbrück, Lingen,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde, Bookhof, Bramhar, Buckelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren, Hamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Klosterholte, Lage, Lehrte, Lotten, Meppen, Neuenlande, Osterbrock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen
Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreis Osnabrück
Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Landkreis Wesermarsch,
vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor, Stuhr, Wildeshausen
Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden Großenkneten, Hatten, Wardenburg, Wüsting
Landkreise Vechta, Cloppenburg
Kreisfreie Stadt Cuxhaven, Landkreise Land Hadeln, Wesermünde Landkreise Stade, Bremervörde
Landkreise Verden, Rotenburg (Hannover), Osterholz
Kreisfreie Stadt Lüneburg,
Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg
Landkreise Harburg, Soltau
Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya,
vom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder
38 Celle
39 Uelzen
Kreisfreie Stadt Celle,
Landkreis Celle,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen, Arpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen, Hänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen, Oelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen, Röhrse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen, Sorgensen, Uetze, Weferlingsen, Wettmar
Landkreis Uelzen,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen, Allersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz, Betzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bökel, Bokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, Dannenbüttel, Darrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen, Erpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen, Gannerwinkel, Glüsingen, Groß Oesingen, Grußendorf, Hagen bei Sprakensehl, Hankensbüttel, Jembke, Kästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel, Lingwedel, Lüben, Lusche, Mahrenholz, Masel, Müden, Neubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß, Päse, Piastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-lingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke, Steinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck,
396 Bundesgesetzblatt,
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises
kreises
40 Stadt Hannover-Nord
41 Stadt Hannover-Süd
42 Hannover-Land
43 Neustadt-Grafschaft Schaumburg
44 Nienburg-Schaumburg-Lippe
45 Diepholz-Melle-Wittlage
46 Hameln-Springe
47 Alfeld-Holzminden
48 Hildesheim-Stadt und -Land
49 Gandersheim-Salzgitter
Jahrgang 1956, Teil I
Gebiet des Wahlkreises
Teschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop, Wagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, Wentorf, Wesendorf, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen, Wierstorf, Wüsche, Wiswedel, Wittingen, Wollersdorf, Wunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie
Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadtmitte, Stöcken, Vahrenwald
Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode, Kleefeld, Limmer, Linden, Ricklingen, Wülfel
Landkreis Hannover,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm, Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, Uten, Klein Lobke. Lehrte, Rethmar, Sehnde
Landkreise Neustadt am Rübenberge, Grafschaft Schaumburg,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen, Aligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-hof, Bissendorf, Breiingen, Dudenbostel-Rodenbostel, Elze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellendorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isern-hagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel, Kolshorn, Meitze, Meilendorf, Negenborn, Neu Warm-büchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel, Steinwedel, Thönse, Wennebostel
Vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Änderten, Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Bötenberg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst, Bühren, Campen, Deblinghausen, Dienstborstel, Draken-burg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden, Güssen, Groß Varlingen, Hahnenberg, Haßbergen, Heem-sen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holzhausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese, Leeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Marklohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Stadt Nienburg (Weser), Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Rehburg Bad, Rohrsen, Sarninghausen, Schessinghausen, Schinna, Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel, Staffhorst, Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau, Voigtei, Wellie, Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl, Wietzen, Winzlar, Wohlenhausen,
Landkreis Schaumburg-Lippe
Landkreise Grafschaft Diepholz, Melle, Wittlage,
vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Bohn-horst, Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau, Diethe, Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Höfen, Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse, Lavelsloh, Lohhof, Nendorf, Nordel, Raddestorf, Sapelloh, Steinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen
Kreisfreie Stadt Hameln,
Landkreise Hameln-Pyrmont, Springe
Landkreise Alfeld, Holzminden
Kreisfreie Stadt Hildesheim, Landkreis Hildesheim-Marienburg
Landkreis Gandersheim, kreisfreie Stadt Salzgitter,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-stedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere, Gustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel, Oelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt, Westerlinde
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956
397
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
50 Stadt Braunschwejg
51 Braunschweig-Land-IIelmstedt
52 Wolfenbüttel-Goslar-Land
53
Harz
54 Peine-Gifhorn
Kreisfreie Stadt Braunschweig
Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya),
Landkreis Helmstedt
Landkreis Goslar,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim, Adersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bansleben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode, Börßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum, Eilum, Eitzum, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum, Groß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöckheim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode, Harzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme, Kissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein Denkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde, Linden, Mönchevahlberg, Neindorf, Stadt Oker, Remlingen, Roklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke, Schliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-mar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum, Warle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode, Wetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Stadt Wolfenbüttel, Woltwiesche
Kreisfreie Stadt Goslar,
Landkreise Blankenburg (Restkreis), Osterode am Harz, Zellerfeld
Landkreis Peine, kreisfreie Stadt Wolfsburg,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel, Adenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke, Ausbüttel, Barnstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah, Dalidorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essenrode, Fallersieben, Gifhorn, Grassei, Gravenhorst, Groß Schwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Hillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein Steimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Morse, Neindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhode, Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp, Seershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf, Walle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-hagen, Winkel
55 Northeim-Einbeck-Duderstadt
56 Göttingen-Münden
Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt
Kreisfreie Stadt Göttingen, Landkreise Göttingen, Münden
Bremen
57 Bremen-Ost
Von der Stadtgemeinde Bremen:
Bezirk Ost,
vom Bezirk Süd der Stadtteil Huckelriede und die Ortsteile Habenhausen und Arsten
58 Bremen-West
Von der Stadtgemeinde Bremen:
Bezirk West,
vom Bezirk Süd die Stadtteile Neustadt, Huchting und Woltmershausen und die Ortsteile Seehausen und Strom,
Bezirk Mitte, ausgenommen der Ortsteil Stadtbremisches überseehafengebiet Bremerhaven
398
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
59 Bremerhaven-Bremen-Nord
Stadtgemeinde Bremerhaven; von der Stadtgemeinde Bremen: Bezirk Nord,
vom Bezirk Mitte der Ortsteil Stadtbremisches überseehafengebiet Bremerhaven
Nordrhein-Westfalen
60 Aachen-Stadt
61 Aachen-Land
62 Ceilenkirchen-Erkelenz-Jülich
63 Düren-Monschau-Schleiden
64 Bergheim-Euskirchen
65 Köln-Land
66 Köln I
67 Köln II
68 Köln III
69 Bonn-Stadt und -Land
70 Siegkreis
71 Oberbergischer Kreis
72 Rheinisch-Bergischer Kreis
73 Rhein-Wupper-Kreis-Leverkusen
74 Remscheid-Solingen
75 Wuppertal I
76 Wuppertal II
77 Düsseldorf-Mettmann
78 Düsseldorf I
Kreisfreie Stadt Aachen
Landkreis Aachen
Seifkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, Landkreise Erkelenz, Jülich
Landkreise Düren, Monschau, Schieiden
Landkreise Bergheim, Euskirchen
Landkreis Köln
Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene linksrheinische Teil der kreisfreien Stadt Köln:
Stadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-Weg, durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck, Odenkirchener Straße, Ecke Storni- und Ecke Innere Kanalstraße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neußer Wall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neußer Wall, Elsa-Brandström-Straße
übriger linksrheinischer Teil der kreisfreien Stadt Köln
Gesamter rechtsrheinischer Teil der kreisfreien Stadt Köln
Kreisfreie Stadt Bonn, Landkreis Bonn
Siegkreis
Oberbergischer Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein- Wupper-Kreis, kreisfreie Stadt Leverkusen
Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Elber-feld, Vohwinkel, Cronenberg
Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Barmen, Ronsdorf, Beyenburg
Landkreis Düsseldorf-Mettmann
Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Düsseldorf:
Nördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungslinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser folgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser folgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahnhof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie Köln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der Kruppstraße, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg ausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur Christophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur Himmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des Wasserwerks bis zum Rhein
Nr. 21 – Tag der Ausgabe; Bonn den 9. Mai 1956
399
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises
kreises
79 Düsseldorf II
80 Neuß-Grevcnbroich
81 Krefeld
82 Rheydt - Mönchen-Gladbach - Viersen
83 Kempen-Krefeld
84 Moers
85 Geldern-Kleve
86 Rees-Dinslaken
87 Oberhausen
88 Mülheim
89 Essen I
Gebiet des Wahlkreises
90
Essen II
Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Düsseldorf
Kreisfreie Stadt Neuß, Landkreis Grevenbroich
Kreisfreie Stadt Krefeld
Kreisfreie Städte Rheydt, Mönchen-Gladbach, Viersen
Landkreis Kempen-Krefeld
Landkreis Moers
Landkreise Geldern, Kleve
Landkreise Rees, Dinslaken
Kreisfreie Stadt Oberhausen
Kreisfreie Stadt Mülheim
a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Essen;
Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim – Heißen – Margarethenhöhe – Essen-Rüttenscheid von der Stadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-straße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demraths-kamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser Straße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd, Verlauf der Bahnlinie Essen-Süd–Hauptbahnhof (bis zur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang der Bahnstrecke Essen-Hbf.–Essen-Steele) bis in Höhe des Bolckendycks,
b) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Essen:
Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur Gladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis in Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen der Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die Gladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang, über den Stakenholt und die Vogelheimer Straße westlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle überschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn, dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann der Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Kruppschen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße, dieses ostwärts durchschneidend über die Kleine Hammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach Süden, die Bamlerstraße kreuzend und dann südöstlich verlaufend bis zur Gladbecker Straße oberhalb der Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die Blücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-Stoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger Straße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der Zeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg durchkreuzend, dann nach Süden quer durch das Zechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße und Frillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof Essen-Hbf.
a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wahlkreises Essen I liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen (gleich Grenze b des Wahlkreises Essen I),
b) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie Essen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb des Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der Spillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb des
400 Bundesgesetzblatt,
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises
kreises
91 Essen III Ü2 Duisburg I
93 Duisburg II
94 Borken-Bocholt-Ahaus
95 Steinfurt-Tecklenburg
96 Beckum-Warendorf
97 . Münster-Stadt und -Land
98 Lüdinghausen-Coesfeld
99 Gelsenkirchen
100 Recklinghausen-Land
101 Recklinghausen-Stadt
102 Gladbeck-Bottrop
103 Warburg-IIöxter-Büren
104 Paderborn-Wiedenbrück
105 Bielefeld-Halle
106 Bielefeld-Stadt
107 Herford-Stadt und -Land
108 Detmold
109 Lemgo
110 Minden-Lübbecke
111 Wattenscheid-Wanne-Eickel
Jahrgang 1956, Teil I
Gebiet des Wahlkreises
Spillenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger Wehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr
Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise Essen I und II liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen
Der nordöstlich.folgender Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Duisburg:
Vom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend bis zur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren Bahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei bis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals; dann der Straße "Kiffwardt" folgend am Nordostrand der Ruhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der Straße "Am Nordhafen", die Hauerstraße und Silberstraße westlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis zur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang bis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allgemein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die Häuser Beeckerwerth 210 bis 230 aber westlich umgehend, bis zum Rhein
Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Duisburg
Landkreise Borken, Ahaus, kreisfreie Stadt Bocholt
Landkreise Steinfurt, Tecklenburg
Landkreise Beckum, Warendorf
Kreisfreie Stadt Münster, Landkreis Münster
Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld
Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen
Landkreis Recklinghausen
Kreisfreie Stadt Recklinghausen
Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop
Landkreise Warburg, Büren, Höxter ohne Stadt Lügde
und Gemeinde Harzberg,
vom Landkreis Detmold Gemeinde Grevenhagen
Landkreise Paderborn, Wiedenbrück
Landkreise Bielefeld, Halle
Kreisfreie Stadt Bielefeld
Kreisfreie Stadt Herford, Landkreis Herford
Landkreis Detmold ohne Gemeinde Grevenhagen, vom Landkreis Höxter Stadt Lügde und Gemeinde Harzberg
Landkreis Lemgo
Landkreise Minden, Lübbecke
Kreisfreie Städte Wattenscheid, Wanne-Eickel
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956
401
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
112 Herne-Castrop-Rauxel
113 Ennepe-Ruhr-Witten
114 Hagen
115 Dortmund I
116 Dortmund II
117 Dortmund III-Lünen
118 Bochum
119 Iserlohn-Stadt und -Land
120 Unna-Hamm
121 Meschede-Olpe
122 Arnsberg-Soest
123 Lippstadt-Brilon
124 Altena-Lüdenscheid
Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel
Landkreise Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten
Kreisfreie Stadt Hagen
Alte Stadtgrenze (Hafenbahn) gegen Wambel, Eisenbahnlinie Dortmund-Süd–Soest bis Rennweg einschließlich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde gegen Brackel und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis Unna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Landkreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-ner Hellweg, Harpener Hellweg (ganz) ausschließlich, Limbecker Straße (ganz) einschließlich, Lütgendortmunder Straße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgendortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg ausschließlich bis zur Gemarkungsgrenze Märten, Gemarkungsgrenze Märten bis Gemarkungsgrenze Dorstfeld, Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnittpunkt Rheinlanddamm, Rheinlanddamm ausschließlich bis zum Em-scherlauf, alte Stadtgrenze (Emscherlauf) bis Ardeystraße, Ardeystraße (ganz) ausschließlich, Hohe Straße (ganz) einschließlich, Hansastraße (ganz) einschließlich, Burgtor einschließlich, Eisenbahnlinie Dortmund–Hamm bis Schnittpunkt mit der Hafenbahn (Grenze Wambel)
Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahlkreis Dortmund I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze Bochum-Harpener Hellweg bis Ardeystraße, Hohe Straße, Hansastraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burgtor führt die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm– Dortmund-Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten Stadtgrenze (Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen Innenstadt und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst, Eving, weiter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen, Brechten bis zur Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen, Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Harpener Hellweg
Der Wahlkreis umfaßt die nicht den Wahlkreisen Dortmund I und II zugeschlagenen Teile der kreisfreien Stadt Dortmund und die kreisfreie Stadt Lünen
Kreisfreie Stadt Bochum
Kreisfreie Stadt Iserlohn, Landkreis Iserlohn
Landkreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm
Landkreise Meschede, Olpe
Landkreise Arnsberg, Soest
Landkreise Lippstadt, Brilon
Landkreis Altena, kreisfreie Stadt Lüdenscheid
125 Siegen-Stadt und -Land-Wittgenstein
Kreisfreie Stadt Siegen, Landkreise Siegen, Wittgenstein
402
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
126 Waldeck
127 Kassel
128 Eschwege
129 Frilzlar-IIomberg
130 Hers Feld
131 Marburg
132 Wetzlar
133 Gießen
134 Fulda
135 Oberlaunuskreis
136 Friedberg
137 Limburg
138 Wiesbaden
139 Hanau
140 Frank/url/M I
141 Frankfurt/M II
142 Frankfurt/M III
143 Groß-Gerau
144 Offenbach/M
145 Dannstadt
146 Dieburg
147 Bergstraße
Hessen
Landkreise Waldeck, Hofgeismar, Wolfhagen
Kreisfreie Stadt Kassel, Landkreis Kassel
Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen Landkreise Fritzlar-Homberg, Frankenberg, Ziegenhain
Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg
Kreisfreie Stadt Marburg/Lahn, Landkreise Marburg/Lahn, Biedenkopf
Landkreis Wetzlar, Dillkreis
Kreisfreie Stadt Gießen, Landkreise Gießen, Alsfeld
Kreisfreie Stadt Fulda,
Landkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern
Obertaunuskreis, Oberlahnkreis, Landkreis Usingen
Landkreise Friedberg, Büdingen
Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis
Kreisfreie Stadt Wiesbaden
Kreisfreie Stadt Hanau, Landkreise Hanau, Gelnhausen
Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. sämtliche Bezirke südlich des Mains (Oberrad, Sachsenhausen, Niederrad, Goldstein, Schwanheim) und westliche Vorortbezirke, 54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58, 59 (Alt-Höchst), 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63 (Sossenheim)
Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. die Stadtbezirke 1–9, 14 und 261 (Innenstadt), 15 und 16 (Gutleut-, Gallusviertel und Rebstock), 10, 11, 17, 18, 19 (Westend), 34, 35 und 36 (Bockenheim), 40 (Rödelheim), 41 (Hausen), 42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddernheim), 44 (Ginnheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel)
Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. die Stadtbezirke 12, 13, 20–25, 26 II bis 29 (Nordend und Bornheim), 39 (Seckbach), 46 (Eckenheim), 47 (Preungesheim), 49 (Bona-mes mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52 (Fechenheim)
Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis
Kreisfreie Stadt Offenbach/M, Landkreis Offenbach
Kreisfreie Stadt Darmstadt, Landkreis Darmstadt
Landkreise Dieburg, Erbach
Landkreis Bergstraße
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956
403
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
148 Alienkirchen (Westerwald)
149 Ahrweiler
150 Koblenz
151 Cochem
152 Kreuznach
153 Prüm
154 Trier
155 Montabaur
156 Mainz
157 Worms
158 Ludwigshafen am Rhein
159 Neustadt an der Weinstraße
160 Kaiserslautern
161 Zweibrücken
162 Speyer
Rheinland-Pfalz
Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
Landkreise Ahrweiler, Mayen
Kreisfreie Stadt Koblenz, Landkreise Koblenz, St. Goar
Landkreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastei
Landkreise Kreuznach, Birkenfeld
Landkreise Prüm, Bitburg, Daun, Wittlich
Kreisfreie Stadt Trier, Landkreise Trier, Saarburg
Oberwesterwaldkreis, Unterlahnkreis, Unterwesterwald-kreis, Landkreis St. Goarshausen
Kreisfreie Stadt Mainz,
Landkreis Mainz ohne Amtsgerichtsbezirk Oppenheim,
Landkreis Bingen
Kreisfreie Stadt Worms,
Landkreise Worms, Alzey,
vom Landkreis Mainz Amtsgerichtsbezirk Oppenheim
Kreisfreie Städte Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal, Landkreise Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal ohne Amtsgerichtsbezirk Grünstadt
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße, Landkreise Neustadt an der Weinstraße, Kirchheimbolan-den, Rockenhausen, vom Landkreis Frankenthal Amtsgerichtsbezirk Grünstadt,
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern, Landkreise Kaiserslautern, Kusel
Kreisfreie Städte Zweibrücken, Pirmasens, Landkreise Zweibrücken, Bergzabern, Pirmasens
Kreisfreie Städte Speyer, Landau in der Pfalz, Landkreise Speyer, Germersheim, Landau in der Pfalz
Baden-Württemberg
163 Stuttgart I (West)
164 Stuttgart II (Ost)
165 Ludwigsburg
166 Heilbronn
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Weilimdorf, Feuerbach, Botnang, Stuttgart-West, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr, Möhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Birkach, Hohenheim, Plieningen
Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Stammheim, Zuf-fenhausen, Zazenhausen, Mühlhausen, Höfen, Münster, Bad Cannstatt, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Rotenberg, Uhlbach, Wangen, Obertürkheim, Rohracker, Hedelfingen, Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg
Landkreis Ludwigsburg
Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn
167 Böblingen
Landkreise Böblingen, Leonberg, Vaihingen a. d. E.
404 Bundesgesetzblatt,
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises
kreises
168 Eßlingen
169 Göppingen
170 Ulm
171 Aalen
172 Backnang
173 Crailsheim
174 Waiblingen
175 Karlsruhe-Stadt
176 Mannheim-Stadt
177 Heidelberg
178 Karlsruhe-Land
179 Bruchsal
180 Mannheim-Land
181 Sinsheim
182 Tauberbischofsheim
183 Konstanz
184 Donaueschingen
185 Lörrach
186 Freiburg
187 Emmendingen
188 Offenburg
189 Rastatt
Jahrgang 1956, Teil I
Gebiet des Wahlkreises
Landkreis Eßlingen,
vom Landkreis Nürtingen die Gemeinden Aich, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbettlingen, Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg, Linsen-hofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Raid-wangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unterensingen, Wendungen, Wolfschlugen, Zizishausen
Landkreis Göppingen,
die nicht beim Wahlkreis 168 aufgeführten Gemeinden
des Landkreises Nürtingen
Stadtkreis Ulm,
Landkreise Ulm, Heidenheim
Landkreise Aalen, Schwab. Gmünd
Landkreise Backnang, Schwab. Hall
Landkreise Crailsheim, Künzelsau, Mergentheim, Öhringen
Landkreis Waiblingen
Stadtkreis Karlsruhe
Stadtkreis Mannheim
Stadtkreis Heidelberg, Landkreis Heidelberg
Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden, Landkreis Pforzheim, Stadtkreis Pforzheim
Landkreis Bruchsal,
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ruit, Sprantal, Bauerbach, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wössingen, vom Landkreis Sinsheim die Gemeinden Kürnbach, Mühlbach, Sulzfeld, Zaisenhausen
Landkreis Mannheim
Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden, Landkreis Mosbach
Landkreise Tauberbischofsheim, Buchen
Landkreise Konstanz, Überlingen
Landkreise Donaueschingen, Neustadt, St-ockach, Waldshut
Landkreise Lörrach, Müllheim, Säckingen
Stadtkreis Freiburg, Landkreis Freiburg
Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach
Landkreise Offenburg, Kehl, Lahr
Landkreise Rastatt, Bühl, Stadtkreis Baden-Baden
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956
405
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
190 Reutlingen
191 Calw
192 Rottweil
193 Balingen
194 Biberach
195 Ravensburg
Landkreise Reutlingen, Tübingen
Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb
Landkreise Rottweil, Tuttlingen
Landkreise Balingen, Hechingen, Münsingen, Sigmaringen
Landkreise Biberach, Ehingen, Saulgau
Landkreise Ravensburg, Tettnang, Wangen
196 Altötting
197 Fürstenfeldbruck
198 Ingolstadt
199 Miesbach
200 München-Nord
201 München-Ost
202 München-Süd
203 München-West
204 München-Land
205 Rosenheim
206 Traunstein
207 Weilheim
208 Deggendorf
209 Landshut
210 Passau
211 . Pfarrkirchen
212 Straubing
213 Vilshofen
214 Amberg
Bayern
Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn
Landkreise Fürstenfeldbruck, Dachau, Landsberg a. Lech, kreisfreie Stadt Landsberg a. Lech
Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Ingolstadt, Aichach, Pfaffenhofen a. d. Ilm,
Schrobenhausen
Landkreise Miesbach, Starnberg, Wolfratshausen
Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 5, 6, 7, 13, 22, 26, 27, 28, 33
Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 14, 15, 17, 18, 29–32
Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 1–4, 8–12, 16, 19, 24, 34, 36, 41
Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 20, 21, 23, 25, 35, 37–40
Landkreise München, Erding, Freising, kreisfreie Stadt Freising
Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreise Rosenheim, Bad Aibling, Ebersberg
Kreisfreie Städte Traunstein, Bad Reichenhall, Landkreise Traunstein, Berchtesgaden, Laufen
Landkreise Weilheim, Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Schongau
Kreisfreie Stadt Deggendorf,
Landkreise Deggendorf, Kötzting, Regen, Viechtach
Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Landshut, Kehlheim, Mainburg, Rottenburg
Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreise Passau, Wegscheid, Wolfstein
Landkreise Pfarrkirchen, Eggenfelden, Vilsbiburg
Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Straubing, Bogen, Dingolfing, Mallersdorf
Landkreise Vilshofen, Grafenau, Griesbach i. Rottal, Landau a. d. Isar
Kreisfreie Städte Amberg, Neumarkt i. d. Opf., Landkreise Amberg, Eschenbach i. d. Opf., Neumarkt i. d. Opf., Sulzbach-Rosenberg
406
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teill
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
215 Burglengenfcld
216 Cli am
217 Regensburg
218 Tirschenreuth
219 Bamberg
220 Bayreuth
221 Coburg
222 Forchheim
223 Hof
224 Kulmbach
225 Ansbach
226 Erlangen
227 Nürnberg
228 Nürnberg-Fürth
229 Schwabach
230 Weißenburg
231 Aschaffenburg
Landkreise Burglengenfeld, Beilngries, Parsberg, Riedenburg, Roding, kreisfreie Stadt Schwandorf i. Bay.
Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg vorm Wald, Ober-viechtach, Vohenstrauß, Waldmünchen
Kreisfreie Stadt Regensburg, Landkreis Regensburg
Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Wald-naab,
kreisfreie Stadt Weiden
Kreisfreie Stadt Bamberg, Landkreise Bamberg, Staffelstein
Kreisfreie Städte Bayreuth, Marktredwitz, Landkreise Bayreuth, Wunsiedel
Kreisfreie Städte Coburg, Neustadt bei Coburg, Landkreise Coburg, Kronach
Kreisfreie Stadt Forchheim,
Landkreise Forchheim, Ebermannstadt, Höchstadt a. d.
Aisch, Pegnitz
Kreisfreie Städte Hof, Selb, Landkreise Hof, Münchberg, Rehau
Kreisfreie Stadt Kulmbach,
Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, Naüa, Stadtsteinach
Kreisfreie Städte Ansbach, Rothenburg ob der Tauber, Landkreise Ansbach, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber, Uffenheim
Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreise Erlangen, Fürth, Neustadt a. d. Aisch, Scheinfeld
Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Maxfeld, Wöhrd, Schoppershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen, Schafhof, Loher Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth h. d. V., Flaschenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer, Zerzabelshof, Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangierbahnhof Bleiweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Steinbühl, Gibitzenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth, St. Leonhard, Schweinau, Eibach, Maiach, Hinterhof, Reichelsdorf, Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Gerasmühle, Gebersdorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b. Schw.
Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Johan-nis, Doos, Schnlegling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth, Lohe, Almoshof, Schnepfenreuth, Höfles, Buch, Kraftshof, Altstadt, Gostenhof, Muggenhof, Eberhardshof, Gais-mannshof, Sündersbühl, Höfen, Neuleyh,
kreisfreie Stadt Fürth
Kreisfreie Stadt Schwabach,
Landkreise Schwabach, Hersbruck, Lauf (Pegnitz), Nürnberg
Kreisfreie Städte Weißenburg i. Bay., Eichstätt, Landkreise Weißenburg i. Bay., Dinkelsbühl, Eichstätt, Gunzenhausen, Hilpoltstein
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreise Aschaffenburg, Alzenau i. Ufr., Miltenberg,
Obernburg
Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956
407
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
232 Bad Kissingen
233 Karlstadt
234 Schweinfurt
235 Würzburg
236 Augsburg-Stadt
237 Augsburg-Land
238 Dillingen
239 Donauwörth
240 Kaufbeuren
241 Kempten
242 Memmingen
Kreisfreie Stadt Bad Kissingen,
Landkreise Bad Kissingen, Ebern, Haßfurt, Hofheim, Kö-
nigshofen i. Grabfeld, Mellrichstadt
Landkreise Karlstadt, Bad Neustadt a. d. Saale, Brückenau, Gemünden, Hammelburg, Lohr a. Main
Kreisfreie Städte Schweinfurt, Kitzingen, Landkreise Schweinfurt, Gerolzhofen, Kitzingen
Kreisfreie Stadt Würzburg,
Landkreise Würzburg, Marktheidenfeld, Ochsenfurt
Kreisfreie Stadt Augsburg
Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach (Schwaben), Wertingen
Kreifreie Städte Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Neu-Ulm, Landkreise Dillingen, Günzburg, Neu-Ulm
Landkreise Donauwörth, Neuburg a. d. Donau, Nördlin-gen,
kreisfreie Städte Neuburg a. d. Donau, Nördlingen
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren,
Landkreise Kaufbeuren, Füssen, Marktoberdorf, Schwabmünchen
Kreisfreie Städte Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Landkreise Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Sont-hofen
Kreisfreie Stadt Memmingen,
Landkreise Memmingen, Illertissen, Mindelheim