Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 1 vom 10.01.2000  - Seite 15 bis 22 - Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 15 Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung) Vom 6. Januar 2000 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf die in § 1 Nr. 3 genannten Rechtsakte über 1. die Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistungen, 2. Kontrollen der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen nach der Befüllung des für die Denaturierung bestimmten Silos, 3. die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare, bezieht. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist die Bundesfinanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen Erzeugnisse ausgeführt werden sollen. §3 §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen sowie die Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich 1. der Flächenzahlungen für Erzeuger mit und ohne Stilllegungsverpflichtung, 2. der Flächenstilllegung im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, 3. des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, 4. der Sonderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen im Rahmen der Regelungen über Flächenzahlungen, 5. der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen. §2 Zuständigkeit (1) Vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 2 sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte zuständig. Allgemeine Bestimmungen (1) Grundflächenregion ist das jeweilige Land. (2) Erzeugungsregionen sind die in der Anlage aufgeführten Gebiete. (3) Ein Flurstück ist eine im Kataster abgegrenzte Fläche. (4) Eine Parzelle ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt. Ein Schlag ist eine Parzelle im Sinne des Satzes 1. (5) Ein Feldstück ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer oder mehreren Fruchtarten bestellt oder stillgelegt ist und die von natürlichen Grenzen oder Flächen, die nicht von diesem Erzeuger bewirtschaftet werden, umgeben ist. Ein Feldstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen. Ein Feldstück darf die Grenzen einer Erzeugungsregion nicht überschreiten und in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung nicht verschiedenen Kategorien der Benachteiligung angehören. (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten hinsichtlich des ortsüblichen Anbaus und der Pflege der mit flächenzahlungsfähigen Kulturpflanzen bebauten Flächen vorschreiben. 1. Abschnitt Allgemeines 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 2. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen §4 Antrag (1) Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, und die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, werden auf schriftlichen Antrag und nur für die Flächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der Landesstelle eingegangen sein, in deren Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb seinen Sitz hat. Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Satz 4 der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Der Antrag muss zusätzlich zu den nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstellers, 2. Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen gestellt wird, besonders zu bezeichnen; mit Ausnahme der Flächen nach Nummer 3 ist die Nutzung derjenigen Flächen, für die kein Antrag auf Flächenzahlungen gestellt wird und die nicht Futterflächen im Sinne der Regelung für Tierprämien sind, als sonstige Nutzung anzugeben, 3. Flächen, getrennt nach solchen, die a) nach den in § 1 genannten Rechtsakten, b) im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind, 4. die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 nicht mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten, 5. die Erklärung, dass für die Fläche, für die die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen beantragt wird, keine sonstige Hektarbeihilfe im Rahmen einer gemäß Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung finanzierten Regelung beantragt ist oder wird. (2) Im Falle der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung 1. der Kaufbeleg bei der Aussaat zertifizierten Saatguts, 2. der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses, 3. das Ergebnis der untersuchenden Stelle, wenn Nachbausaatgut verwendet worden ist, 4. der Vermehrungsvertrag oder der Anbauplan für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder 5. der Anbauvertrag bei der Aussaat der Sorten ,,Bienvenu" oder ,,Jet Neuf" für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. (3) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen. (4) Dem Antrag auf Gewährung der Sonderbeihilfe für Hartweizen ist der Kaufbeleg über das bei der Aussaat verwendete Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG S. 2309) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Das Originaletikett an oder auf der Packung oder dem Behältnis ist für Kontrollen im Betrieb bereitzuhalten. Bei ungekennzeichneter Abgabe von Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG tritt an die Stelle des Etiketts eine Bescheinigung des Abgebenden mit den Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung. (5) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen ist der Kaufbeleg über das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu verwendende Saatgut beizufügen. (6) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Flächen sind auf Verlangen der Landesstelle durch Katasterunterlagen, die Grundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische Karten mit einem Maßstab bis zu 1 : 10 000 oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen ist. (7) Die Landesstellen können die in Absatz 2 oder 6 aufgeführten Unterlagen sowie weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. §5 Besondere flächenzahlungsfähige Flächen (1) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/99 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung können Flächenzahlungen nachträglich ab der Ernte 1993 für solche Flächen gewährt werden, die 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung zur Ernte 1993 erfasst wurden, 2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den überwiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus der pflanzlichen Produktion erzielten, und 3. mindestens sieben Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Betriebes ausmachten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 (2) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 stehen jedem Land 0,1 vom Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Verfügung. (3) Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige gegen beihilfefähige Flächen austauschen wollen, müssen bis zum 1. Dezember des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlungen gestellt wird, bei der zuständigen Landesstelle einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen. Der Genehmigungsantrag muss die genaue Bezeichnung und Größenangabe der auszutauschenden Flächen und die Angabe der Gründe für den beantragten Flächentausch enthalten. Für einen Austausch werden insbesondere folgende Gründe anerkannt: 1. Gesunderhaltung des Bodens, 2. Erosionsvermeidung, 3. Neuorganisation des Betriebes, insbesondere Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Betriebes und 4. Anlage und Erweiterung von Naturschutzflächen oder Umwidmung zu anderen Schutzgebieten im öffentlichen Interesse. Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so muss der Erzeuger hierzu das Einverständnis des Eigentümers nachweisen. 17 (2) Für den Anbau von Eiweißpflanzen gelten alle in der Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet. §9 Ölsaatenanbau (1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Ölsaaten bestellten Schläge ist bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Ölsaatendurchschnittsertrag, multipliziert mit dem Faktor 1,95, zugrunde zu legen. Ab der Ernte 2002 ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen; wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für Ölsaaten der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen. (2) Für den Anbau von Ölsaaten gelten alle in der Anlage aufgeführten Erzeugungsregionen als geeignet. (3) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen bestellte Schläge gilt auch für die in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 genannten Saatgutkategorien. Als Erstkäufer für die in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 bestimmten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das mit diesen Ölsaaten handelt. Die Landesstellen können die Zulassung entziehen, wenn der Erstkäufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden. (4) Bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) gelten für die Flächenzahlungen für Ölsaaten die folgenden regionalen Garantiehöchstflächen, die um den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Stilllegungssatz für das betreffende Wirtschaftsjahr, mindestens jedoch um zehn vom Hundert, zu reduzieren sind: ­ Baden-Württemberg ­ Bayern ­ Berlin ­ Brandenburg ­ Bremen ­ Hamburg ­ Hessen ­ Mecklenburg-Vorpommern ­ Niedersachsen ­ Nordrhein-Westfalen ­ Rheinland-Pfalz ­ Saarland ­ Sachsen ­ Sachsen-Anhalt ­ Schleswig-Holstein ­ Thüringen 64 330 ha, 128 640 ha, 180 ha, 78 762 ha, 153 ha, 919 ha, 52 698 ha, 173 400 ha, 87 540 ha, 43 311 ha, 31 119 ha, 2 551 ha, 46 303 ha, 61 579 ha, 103 023 ha, 54 490 ha. 3. Abschnitt Flächenzahlungen §6 Mindestgröße (1) Die Mindestgröße eines Schlages beträgt je flächenzahlungsfähiger Kulturpflanze mindestens 0,3 Hektar, oder der Schlag muss aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine kleinere Mindestgröße in Ar festlegen. Dabei darf diese kleinere Mindestgröße zehn Ar nicht unterschreiten. §7 Getreide Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Getreide bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für Mais der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Maisertrag und für sonstiges Getreide der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen. §8 Eiweißpflanzen (1) Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit Eiweißpflanzen bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. (5) Führt eine Überschreitung der in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Garantiehöchstflächen für die Flächenzahlungen für Ölsaaten zu einer Kürzung dieser Flächenzahlungen im Geltungsbereich dieser Verordnung, so erfolgt diese Kürzung nach Maßgabe der Überschreitung der regionalen Garantiehöchstflächen, nachdem Überschreitungen und Unterschreitungen der 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind. (2) Die Landesstellen können für Realteilungsgebiete eine Mindestbreite eines Schlages von unter 20 Meter zulassen, sofern der Schlag aus einem oder mehreren Flurstücken besteht. § 14 Anrechnung Die in Artikel 6 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit ist in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden. § 15 Anteilige Stilllegung Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Erzeugungsregionen Flächen, so kann er unbeschadet des Artikels 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 seiner Verpflichtung zur Stilllegung ganz oder teilweise auch in einer dieser Regionen nachkommen, wenn 1. die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die in der Anlage derselbe Getreidedurchschnittsertrag insgesamt festgesetzt ist, oder 2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als zwei Hektar stillgelegt werden müssten. Müsste ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in mindestens zwei Erzeugungsregionen mehr als zwei Hektar stilllegen, so ist eine Verlagerung der Stilllegungsverpflichtung zwischen diesen Erzeugungsregionen nicht zulässig. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 muss die stillzulegende Fläche entsprechend dem Ertrag der Erzeugungsregion angepasst werden, in der die Stilllegung erfolgt. Dabei darf die Stilllegungsverpflichtung flächenmäßig nicht unterschritten werden. § 16 Höchstgrenze für Stilllegungsausgleich § 12 Stilllegungszeitraum Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen nach den in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsakten gestellt worden ist. § 17 Stilllegungsauflagen (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist 1. das Begrünen mit Getreide, Eiweißpflanzen, Raps, Rübsen, Sojabohnen, Sonnenblumen, Lein oder bestimmten Körnerleguminosen gemäß § 1 Nr. 5 jeweils in Reinsaat, 2. das Ausbringen von Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 2a des Düngemittelgesetzes, 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, 4. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 2 bis zum 15. Januar des der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung, regionalen Garantiehöchstflächen anteilig miteinander verrechnet wurden. (6) Die Landesregierungen können bis einschließlich der Ernte 2001 (Wirtschaftsjahr 2001/2002) durch Rechtsverordnung die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Höchstgrenze für die Gewährung der Flächenzahlung für Ölsaaten festlegen. Die Landesstellen, bei denen der Antrag auf Flächenzahlungen zu stellen ist, haben die in einem anderen Land nach Satz 1 festgesetzte Höchstgrenze hinsichtlich der Flächen eines Erzeugers zu berücksichtigen, die in diesem Land belegen sind. § 10 Anderer Lein als Faserlein Für die Berechnung der Flächenzahlung der mit anderem Lein als Faserlein bestellten Schläge ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. Wird Mais getrennt ausgewiesen, ist für anderen Lein als Faserlein der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Durchschnittsertrag für Getreide ohne Mais zugrunde zu legen. 4. Abschnitt Flächenstilllegung § 11 Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Berechnung, ob ein Erzeuger von der Stilllegungsverpflichtung befreit ist, weil er eine Fläche beantragt, die für die Erzeugung von höchstens 92 Tonnen Getreide benötigt wird, ist der Ertrag zugrunde zu legen, der für die Flächenzahlung je flächenzahlungsfähiger Kultur sowie für die stillgelegte Fläche herangezogen wird. (2) Für die Berechnung der Flächenzahlung für die stillgelegten Flächen ist der in der Anlage für die jeweilige Erzeugungsregion aufgeführte Getreidedurchschnittsertrag insgesamt zugrunde zu legen. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Januar und endet am 31. August des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird. (2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillgelegten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbaulichen Gründen vor dem Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist. (3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig. § 13 Mindestgröße (1) Schläge von unter 0,3 Hektar werden berücksichtigt, wenn es sich um Flächen handelt, die von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 5. unbeschadet der Regelung in § 12 Abs. 3 das Entfernen sowie jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses verboten. Im Falle des § 12 Abs. 2 gelten die Verbote des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ab dem 15. Juli nicht mehr. (2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Verhinderung der Erosion oder Auswaschung von Nitraten die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zuzulassen. Eine Frühjahrsbegrünung bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird, ist zulässig. (4) Wird der Aufwuchs auf einer stillgelegten Fläche gemäht, ist er breitflächig auf der Fläche zu belassen. (5) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit und zur Erhaltung eines zufriedenstellenden agronomischen Zustandes zu pflegen. (6) Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 4 nach Beginn des Stilllegungszeitraums, so hat er in dem Antrag zu erklären, dass er seit Beginn des Stilllegungszeitraums keine Handlung oder Unterlassung entgegen den Absätzen 1 bis 5 vorgenommen hat. (7) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige Rechtspflichten, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, bleiben unberührt. 19 (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge rechtzeitig vor der Ernte. § 20 Lager- und Bestandsbuchhaltung (1) Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. (2) Unternehmen haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen in Form einer eigenständigen Lagerund Bestandsbuchhaltung zu machen. Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten. § 21 Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die von der zuständigen Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Antragstellers und die für den Antragsteller zuständige Landesstelle angegeben werden. § 22 Verarbeitungskontrolle Die Bundesanstalt kann den Verarbeitern nachwachsender Rohstoffe im Einzelfall vorschreiben, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung vorschreiben. § 23 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Flächenzahlungen gestellt wird, 1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November mitteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November und 5. Abschnitt Nachwachsende Rohstoffe § 18 Ausnahmen, Übermittlung von Antragsangaben (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 17 nicht anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen eine Aufstellung der Verträge über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen, aus der sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit. § 19 Repräsentative Erträge (1) Zu Kontrollzwecken legen die Landesstellen für die Kulturpflanzen, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Wirtschaftsjahr fest. Die Festsetzung dieser Erträge kann regionale Bedingungen des Anbaus der jeweiligen Art und Sorte der als nachwachsender Rohstoff angebauten Kulturpflanze berücksichtigen. (2) Repräsentative Erträge müssen nicht für die Kulturpflanzen festgelegt werden, die nicht für Lebens- oder Futtermittelzwecke geeignet sind. 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 triebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies verlangen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden. (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er die Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt. § 28 Meldepflichten der Länder (1) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Flächenzahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die Flächengröße und Nutzung mit. (2) Legt ein Land eine Höchstgrenze gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 fest, so teilt es diese unverzüglich allen Ländern mit. § 29 Kürzung der Flächenzahlungen Die Landesstellen geben den Kürzungsfaktor für die flächenzahlungsfähigen Flächen bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres öffentlich bekannt. 2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 15. November abgeliefert werden, spätestens bis zum 30. November erfolgen. Die Möglichkeit der Mitteilung nach Maßgabe des Satzes 2 besteht nur dann, wenn der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nachweist, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 2 genannten Zeitpunkten erfolgt ist. § 24 Biogas (1) Nachwachsende Rohstoffe können gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/99 der Kommission vom 19. November 1999 (ABl. EG Nr. L 299 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung von dem Antragsteller in der hofeigenen Biogasanlage zu Biogas verarbeitet werden. (2) Der Antragsteller teilt der Landesstelle den Beginn der Ernte im Voraus, spätestens drei Tage vor dem voraussichtlichen Erntetermin, schriftlich mit. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, das Erntegut im Silo zu denaturieren. (4) Der Antragsteller zeigt der Bundesanstalt die Öffnung des Silos eine Woche im Voraus schriftlich an. (5) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. (6) Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. 6. Abschnitt Andere Flächenzahlungen § 25 Sonderbeihilfe für Hartweizen Die erforderliche Mindestaussaatmenge von Saatgut nach der Richtlinie 66/402/EWG wird auf 150 kg/ha festgesetzt. § 26 Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen § 6 gilt für jede beihilfefähige Körnerleguminose entsprechend. 8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 30 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer dort genannten Pflanze in Reinsaat begrünt, 2. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche einen dort genannten Stoff ausbringt, 3. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zulässt, 7. Abschnitt Duldungspflichten, Meldungen, Kürzung der Zahlungen § 27 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Antragsteller, 2. der zugelassene Erstkäufer und 3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren Beauftragte den Landesstellen oder der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt, 6. entgegen § 17 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet, 7. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine stillgelegte Fläche nicht begrünt oder eine Selbstbegrünung nicht zulässt oder 8. entgegen § 17 Abs. 4 den auf einer stillgelegten Fläche gemähten Bewuchs nicht breitflächig auf der Fläche belässt. 21 bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Satz 1 gilt für die Bundesanstalt hinsichtlich des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen entsprechend. (2) Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden. § 32 Aufhebung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 858) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (Ernte 1999) gestellt wurden, weiter anzuwenden. § 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 9. Abschnitt Schlussbestimmungen § 31 Muster und Vordrucke (1) Für den Antrag auf Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, und die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen können die Länder Muster Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 6. Januar 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000 Anlage (zu den §§ 3, 7, 8, 9, 10, 11, 15) Erzeugungsregionen Spalte 1 Spalte 2 Getreidedurchschnittsertrag in dt/ha Getreide insgesamt Getreide ohne Mais Mais Spalte 3 Ölsaatendurchschnittsertrag in dt/ha bis Ernte 2001 (WJ 2001/02) Erzeugungsregion 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 1) Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg1) a) Region 1 b) Region 2 Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen2) a) Region 1 b) Region 2 c) Region 3 d) Region 4 e) Region 5 f) Region 6 g) Region 7 h) Region 8 i) Region 9 k) Region 10 Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz3) Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 52,9 56,1 45,2 54,5 45,2 53,4 60,1 55,0 54,5 55,2 59,8 56,1 51,2 49,3 54,2 51,1 49,4 52,4 53,7 58,1 47,8 43,8 62,3 61,4 68,1 61,3 51,4 55,3 72,8 75,2 29,7 31,8 26,8 34,4 26,8 31,3 30,7 31,0 34,4 30,6 34,4 31,1 28,5 27,0 29,6 26,7 33,8 28,7 Brandenburg: Region 1: Die in Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages vom 9. Mai 1992 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BGBl. 1993 I S. 205) genannten Gebiete. Region 2: Land Brandenburg mit Ausnahme der Region 1. Niedersachsen: Region 1: Kreise Göttingen, Northeim, Osterrode am Harz, Holzminden. Region 2: Kreise Stadt Salzgitter, Goslar, Wolfenbüttel, Hildesheim. Region 3: Kreise Stadt Braunschweig, Helmstedt, Peine, Stadt Hannover, Hameln-Pyrmont, Kreis Hannover, Schaumburg. Region 4: Kreise Stadt Wolfsburg, Gifhorn, Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg mit Ausnahme des in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 2./9. Mai 1993 zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer nach Niedersachsen (BGBl. I S. 1513) genannten Umgliederungsgebietes (Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus). Region 5: Kreise Rothenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel. Region 6: Kreise Stade, Uelzen, Stadt Emden, Stadt Wilhelmshaven, Aurich, Friesland, Wesermarsch, Wittmund. Region 7: Kreise Cuxhaven, Osterholz, Stadt Delmenhorst, Stadt Oldenburg, Ammerland, Cloppenburg, Leer, Kreis Oldenburg. Region 8: Kreise Emsland, Grafschaft Bentheim. Region 9: Kreise Diepholz, Nienburg (Weser), Verden, Stadt Osnabrück, Kreis Osnabrück, Vechta. Region 10: Gebiet des ehemaligen Amtes Neuhaus. Rheinland-Pfalz: Für das Antragsjahr 2000 ist der Getreidedurchschnittsertrag zu differenzieren. Er beträgt 46,7 dt/ha für die benachteiligten Gebiete und 49,7 dt/ha für die nicht benachteiligten Gebiete. Die benachteiligten Gebiete sind aufgeführt in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. März 1990 (763136) (Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1990 S. 126). 2) 3)