Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 2 vom 20.01.2000  - Seite 27 bis 35 - Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 27 Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) Vom 12. Januar 2000 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: §3 Zuständigkeit Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 2 genannten Rechtsakte die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der Käufer, soweit er nach Maßgabe dieser Verordnung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig. Abschnitt 2 Milchanlieferung §4 Grundsatz Im Falle des § 2 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung seines Referenzfettgehaltes überschreiten. §5 Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge (1) Die Anlieferungs-Referenzmenge des Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2000 der ihm mit Ablauf des 31. März 2000 nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Dies gilt auch für die nach § 16b der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Satz 1 genannten Fassung bis zum Ablauf des 31. März 2000 vorläufig zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen. (2) Anlieferungs-Referenzmengen, deren Nutzungsüberlassung nach § 7a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung mit Ablauf des 31. März 2000 endet, sind dem überlassenden Milcherzeuger zugeordnet. (3) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Absatz 1 gilt § 18 entsprechend. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Zweck der Verordnung Im Hinblick auf das nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) mögliche Auslaufen der Zusatzabgabenregelung soll durch die nachfolgenden Vorschriften zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Milcherzeuger beigetragen werden. §2 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Abgaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, die er 1. an einen Käufer liefert oder 2. unmittelbar an den Verbraucher verkauft. 28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 §6 Verteilung von AnlieferungsReferenzmengen durch die Länder (4) Für die flächenungebundene Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 und 3 gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-GarantiemengenVerordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung sowie die Anlage zur Zusatzabgabenverordnung entsprechend. (5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 kann nur sein, wer entweder selbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder, belegt durch objektive betriebsbezogene Maßnahmen, mit der Milchlieferung beginnt; das gilt nicht im Falle des Übergangs im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge und im Falle der Rückgewähr einer Pachtsache nach Absatz 2. §8 Regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen (1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der nächstfolgende Werktag. Für den 17. Zwölfmonatszeitraum sind abweichend von Satz 1 Übertragungstermine der 30. Oktober 2000 und der 31. Januar 2001. (2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle zugelassen werden, wenn 1. sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche Berufsverbände oder Organisationen sind und 2. gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Bedenken bestehen. Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beaufsichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. (3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur innerhalb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der 1. frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung, 2. im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht beliefert worden ist und 3. nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird oder worden ist. Den Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe des Artikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. EG Nr. L 405 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) geändert worden ist, die zu ihren Gunsten auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften oder landesrechtlicher Vorschriften, die auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhen, eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen zur Verfügung; die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezogen worden ist. Im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 werden die in Satz 1 bezeichneten Anlieferungs-Referenzmengen den nach § 8 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung gestellt; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt insoweit nicht. §7 Neuordnung des Übertragungssystems (1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehaltlich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht übergehen oder übertragen werden; sie können flächenungebunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen übertragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden und im Wege der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweggenommenen Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen werden. (2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechtsfolgen übergeben, überlassen oder zurückgewährt, können die Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich vereinbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Satz 1 übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor Ablauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgenden Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, so wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergebenden oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr einer Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2 absehen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein gesamter Betrieb oder Teile eines Betriebs zwischen Verwandten in gerader Linie oder Ehegatten übergeben, überlassen oder zurückgewährt werden. (3) Sofern eine Gesellschaft, die am 31. März 2000 bestanden hat, aufgelöst wird oder einzelne Mitglieder aus einer solchen Gesellschaft ausscheiden, können die Anlieferungs-Referenzmengen nach den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flächenlos und unmittelbar auf die ausscheidenden Mitglieder übertragen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen erworben hat. §9 Verfahren vor Gleichgewichtspreisermittlung (1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens 1. bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. April eines Kalenderjahres, 2. bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 1. Juli eines Kalenderjahres, 3. bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres ein schriftliches Angebot ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für den 17. Zwölfmonatszeitraum sind abweichend von Satz 1 die Einreichungsfristen der 29. September 2000 sowie der 29. Dezember 2000. Das Angebot muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, 2. den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, 3. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will, 4. ­ außer im Falle der Pachtrückgabe ­ Name und Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt geliefert hat, 5. ­ im Falle der Pachtrückgabe ­ Name und Anschrift des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Übergang berücksichtigt worden ist, sowie 6. die Bankverbindung des Anbieters. Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufsstelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind beizufügen: 1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gegeben sind; maßgeblich für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des Nachweises vorangeht, 2. ein Nachweis der zuständigen Landesstelle, a) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 und Satz 3 gegeben sind; § 7 Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung ist entsprechend weiter anzuwenden sowie b) ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 7 zu erfolgen hat. Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Standardfettgehalt umgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge zugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des Angebotes mit. 29 (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt für den Nachfrager von Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1. die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert, 2. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen bereit ist, 3. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, sowie 4. die für den Nachfrager zuständige Landesstelle. Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1 und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufsstelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nachfrager eine Bestätigung über den Eingang seines Nachfragegebotes. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Bundesanzeiger ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular bekannt machen. § 10 Gleichgewichtspreisermittlung (1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach jedem Übertragungstermin einen Gleichgewichtspreis. Zu diesem Zweck werden angebotene Anlieferungs-Referenzmengen vom niedrigsten Angebotspreis ausgehend, nachgefragte Anlieferungs-Referenzmengen vom höchsten Nachfragepreis ausgehend mengenmäßig summiert; dabei rechnet die Verkaufsstelle die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert um. Die im Falle der Übertragung nach den Absätzen 4 und 5, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 7 vorzunehmenden Abzüge, die von der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge vor Umrechnung auf den in Satz 2 genannten Standardfettgehalt zu berechnen sind, sind bei der Aufsummierung der Angebote herauszurechnen. (2) Der Gleichgewichtspreis ist der Preis, zu dem die Summe der angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich ist oder zu dem die aufsummierten Mengen die geringste Differenz aufweisen. Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis 1. angebotenen Mengen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen (Angebotsüberhang) oder 2. nachgefragten Mengen die zum Gleichgewichtspreis angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), werden die Überhänge durch lineare Kürzungen ausgeglichen. Im Falle von Satz 2 Nr. 2 erfolgt anstelle von Kürzungen ganz oder teilweise ein Ausgleich der Mengen über die den Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Der 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 und bestätigt dies dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle sowie der zuständigen Landesstelle. (3) Die Verkaufsstelle teilt dem nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der an ihn nach Satz 3 zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge zum Standardfettgehalt von 4 vom Hundert sowie den zu zahlenden Betrag mit. Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang des zu zahlenden Betrages sowie nach Vorliegen sämtlicher der in Absatz 2 genannten Bestätigungen der Neuberechnung je Übertragungstermin bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle dem Nachfrager sowie der zuständigen Landesstelle mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf ihn übertragen werden. Nach Vorlage dieser Mitteilung durch den Nachfrager berechnet der für ihn zuständige Käufer die Anlieferungs-Referenzmenge und den Referenzfettgehalt des Nachfragers neu. Der Käufer teilt die Neuberechnung innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Nachfrager und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit. Die Verkaufsstelle überweist an die nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge nach Satz 2 den für die übertragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden Betrag. (4) Die Verkaufsstelle informiert die nach § 10 Abs. 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager. (5) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach der in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Stillschweigen über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren. § 12 Behandlung laufender Pachtverträge (1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbeschadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die in § 7 Abs. 2 Satz 5 genannten Personen. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmengen zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Erfolgt der Abzug nach Satz 1, gilt § 10 Abs. 4 bei der Übertragung durch den Verpächter nicht. (3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 2 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter innerhalb Ausgleich erfolgt durch kostenlose lineare Verteilung der Anlieferungs-Referenzmengen bis in Höhe der nach Satz 2 ansonsten vorzunehmenden Kürzungen. (3) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleichgewichtspreis nach dem Verfahren des § 11 an Nachfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, übertragen. Die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Standardfettgehalt. (4) Werden Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so wird bei jeder Übertragung 5 vom Hundert der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Landesreserve eingezogen. (5) Soweit Anbieter, deren Angebot bei einem Übertragungstermin, beginnend mit dem 1. April 2001, den Gleichgewichtspreis um mindestens 20 vom Hundert überschritten hat, diese Anlieferungs-Referenzmengen bei späteren Übertragungsterminen übertragen, wird zusätzlich zu dem in Absatz 4 genannten Abzug folgender Teil der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Landesreserve eingezogen: 1. beim nächsten Übertragungstermin 5 vom Hundert der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge und 2. beim übernächsten und jedem folgenden Übertragungstermin 10 vom Hundert der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge. Satz 1 gilt nicht für Mengen, die nach Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen eines Angebotsüberhanges gekürzt worden sind. (6) Die Abzüge nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen zugunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übertragenden befindet; die Berechnung erfolgt durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. § 11 Verfahren nach Gleichgewichtspreisermittlung (1) Die Verkaufsstelle teilt unverzüglich nach Ermittlung des Gleichgewichtspreises nach § 10 Abs. 1 1. dem nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter, 2. der für den jeweiligen Anbieter zuständigen Landesstelle sowie 3. ­ außer im Falle der Pachtrückgabe ­ dem Käufer, an den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat, folgendes mit: 1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Standardfettgehalt sowie auf den Referenzfettgehalt des Anbieters, 2. die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und 5 sowie § 12 Abs. 3 Satz 7 einzuziehende Anlieferungs-Referenzmenge sowie 3. den Gleichgewichtspreis. (2) Der für den in Absatz 1 genannten Anbieter zuständige Käufer nimmt innerhalb von 21 Tagen eine Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge des Anbieters vor Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); dies gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er den in Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 genannten Betrag geleistet hat. Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, zu zahlen. Sofern sich Verpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren Preis übernehmen. Für Anlieferungs-Referenzmengen, die bis zum 30. Oktober 2000 zurückgewährt worden sind, gilt als Übertragungstermin der 30. Oktober 2000. Macht der Pächter von seinem Übernahmerecht Gebrauch, erfolgt kein Abzug nach Absatz 2. Überträgt oder überlässt der Pächter die nach Satz 3 oder Satz 4 übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen ganz oder teilweise vor dem Ablauf des dritten der Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraumes, so werden 33 vom Hundert der Anlieferungs-Referenzmengen in die Reserve des Landes, in dem sich sein Betriebssitz befindet, eingezogen; die Berechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. (4) Der Abzug nach Absatz 2 und das Übernahmerecht nach Absatz 3 gelten nicht, wenn 1. Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterverpächter zurückgewährt werden, 2. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird, oder 3. der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder die in § 7 Abs. 2 Satz 5 genannten Personen nachweisen können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach Absatz 2 für zurückzugewährende Anlieferungs-Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt; es sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor. § 13 Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen (1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die Erzeuger mit, die ihre AnlieferungsReferenzmenge während des gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraumes nicht genutzt haben. (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach den in § 2 genannten Rechtsakten deswegen zugunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Erzeugers befindet, eingezogen werden, weil der Inhaber der Anlieferungs-Referenzmenge 1. weder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer geliefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft hat noch 31 2. seine Anlieferungs-Referenzmenge oder Teile davon nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 übertragen hat, erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Erzeuger über die Einziehung einen Bescheid; eine Durchschrift des Bescheides erhält im Falle der Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen der Käufer. (3) Dem Erzeuger wird auf schriftlichen Antrag, der an das zuständige Hauptzollamt zu richten ist, die eingezogene Anlieferungs-Referenzmenge wieder zugeteilt, wenn er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Bescheides nach Absatz 2 wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder unmittelbar an Verbraucher verkauft. Die in Satz 1 genannte Frist kann, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, durch das zuständige Hauptzollamt verlängert werden. § 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen. Die Zuteilung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Summe der Unterlieferungen Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. Anlieferungs-Referenzmengen, die nach den in § 2 genannten Rechtsakten in Verbindung mit § 13 eingezogen worden sind, dürfen nicht nach Satz 1 zugeteilt werden. Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, dass die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des Satzes 1. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach Satz 4 anzuwenden. (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, können auch über den Bereich eines Käufers hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Verrechnung nach Satz 1 erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden können. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. § 15 Beförderung in andere Mitgliedstaaten Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs 32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 (4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, dass er den Wechsel berücksichtigt. (5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen. Er hat diese zehn Jahre aufzubewahren. § 18 Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge (1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit. (2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen Angaben mit. (3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder angegriffen werden. § 19 Erhebung der Abgabe (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt. Für die nach den in § 2 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 2 genannten Rechtsakten maßgebende Fettgehalt zugrunde zu legen. (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden. (3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, wobei die nach den in § 2 genannten Rechtsakten in Verbindung mit § 13 eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen gesondert auszuweisen sind, 2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers, 2. Menge der beförderten Ware, 3. Datum der Versendung sowie 4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers, dass die beförderte Ware nach den in § 2 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfasst ist. § 16 Zulassung des Käufers (1) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 31. März 2000 aufnehmen, wird die in den in § 2 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die in den in § 2 genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid. Zulassungen, die nach § 8a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung erteilt sind, gelten als Zulassungen nach Satz 1 fort. (2) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der zugelassen ist. § 17 Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise (1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, 1. in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen ­ außer im Falle des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ­ welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind, 2. im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er übernommen hat, 3. im Falle des § 6 ­ außer im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 ­, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht. (2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung oder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge auf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landesstelle dem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus. (3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene AnlieferungsReferenzmenge bisher geltend gemacht wurde, bestätigen zu lassen, dass er den Übergang berücksichtigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt sind. (4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält: 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, 2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegt sind, 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes, 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge, 5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge, 6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie 7. den Abgabebetrag. Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen, 2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2 Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie 4. die Summe der abzuführenden Abgaben. Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deckblatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden. (5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Hamburg abzuführen. § 20 Mehrere Käufer (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. § 24 Erhebung der Abgabe § 21 Grundsatz 33 Abschnitt 3 Direktverkauf Im Falle von § 2 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 2 genannten Rechtsakte unmittelbar an Verbraucher verkauft werden und die seine DirektverkaufsReferenzmenge überschreiten. § 22 Direktverkaufs-Referenzmenge (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge des Milcherzeugers, der Milch oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher verkauft (Direktverkäufer), entspricht mit Beginn des 1. April 2000 der ihm mit Ablauf des 31. März 2000 zustehenden Direktverkaufs-Referenzmenge. (2) Die §§ 7, 12, 13 und 17 gelten für DirektverkaufsReferenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist. § 23 Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten Der Direktverkäufer hat 1. täglich Aufzeichnungen über die erzeugten und direktverkauften Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 2 genannten Rechtsakten abzugeben hat, muss dem vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist an die Bundeskasse Hamburg abzuführen. Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften § 25 Äquivalenzmengen für Käse Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie folgt festgesetzt: Hartkäse Schnittkäse Schnittkäse Halbfester Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. ab 45 % Fett i. Tr. bis 45 % Fett i. Tr. 12,20 kg 12,30 kg 10,60 kg 8,90 kg 34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 ab 50 % Fett i. Tr. bis 45 % Fett i. Tr. ab 50 % Fett i. Tr. bis 10 % Fett i. Tr. ab 20 % Fett i. Tr. 8,40 kg 8,80 kg 7,70 kg 5,60 kg 4,40 kg. tischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt. (2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungstermin Aufzeichnungen über 1. sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfragegebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben, 2. die nach § 10 Abs. 3 zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11 Abs. 1 und 3 gemachten Angaben, 3. über die nach § 10 Abs. 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager, 4. die nach § 10 Abs. 1 und 2 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung, 5. die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 vorgenommenen linearen Kürzungen und 6. die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige Oberfinanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle erhalten Durchschriften der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen. § 28 Mitteilungen der Länder Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes 1. die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen Reserven, 2. die Höhe der nach § 7 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 Satz 7 eingezogenen Referenzmengen, 3. die Höhe der nach § 6 verteilten Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungskriterium, mit. § 28a Übergangsregelung Soweit Anlieferungs-Referenzmengen auf Grund anhängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Übergangsvorschrift für Milcherzeuger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung eingezogenen Referenzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort. Halbfester Schnittkäse Weichkäse Weichkäse Frischkäse Frischkäse Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung. § 26 Anpassung der Referenzmengen (1) Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich abzeichnet, dass die der Bundesrepublik Deutschland durch die in § 2 genannten Rechtsakte zugewiesene Gesamtgarantiemenge unter- oder überschritten wird. (2) Anträge auf Umwandlung von DirektverkaufsReferenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 73), sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. Satz 1 gilt für Anträge auf Umwandlung von AnlieferungsReferenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anträge bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt zu stellen sind. In dem Antrag sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen, 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie 4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben. Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen. (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte AnlieferungsReferenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides. § 27 Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten (1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer, Milcherzeuger, Direktverkäufer und Verkaufsstellen den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2000 (2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung fort. § 30 Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), § 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. 35 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in dieser Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen bestimmt ist. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Januar 2000 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Anlage (zu § 8 Abs. 2 und 3) Übertragungsbereiche 1. Baden-Württemberg a) Regierungsbezirk Freiburg b) Regierungsbezirk Karlsruhe c) Regierungsbezirk Stuttgart d) Regierungsbezirk Tübingen 2. Bayern a) Regierungsbezirk Oberbayern b) Regierungsbezirk Niederbayern c) Regierungsbezirk Oberpfalz d) Regierungsbezirk Oberfranken e) Regierungsbezirk Mittelfranken f) Regierungsbezirk Unterfranken g) Regierungsbezirk Schwaben 3. Brandenburg und Berlin 4. Hessen 5. Mecklenburg-Vorpommern 6. Niedersachsen und Bremen 7. Nordrhein-Westfalen 8. Rheinland-Pfalz und Saarland 9. Sachsen 10. Sachsen-Anhalt 11. Schleswig-Holstein und Hamburg 12. Thüringen.