Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 3 vom 24.01.2000  - Seite 38 bis 48 - Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen

7133-3-2-97133-3-2-5
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen Vom 10. Januar 2000 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, des § 20, des § 25 Abs. 3, des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 20, § 25 Abs. 3 und § 26 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBl. I S. 956) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium des Innern, soweit § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes Schussapparate betrifft, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz Die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Vorprüfung umfasst 1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) und nach § 13 Abs. 3, 2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung, 3. die Prüfung der Maßhaltigkeit, 4. die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden. Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller wesentlichen Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln. Neu zugelassene Munition, die nach § 27 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zu3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Angaben" die Worte ,,und Unterlagen" eingefügt. b) In Satz 3 Nr. 2 werden hinter dem Wort ,,Nummer" die Worte ,,und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide," eingefügt. c) In Satz 3 Nr. 5 werden die Worte ,,die Prüfung für die Verwendung von Munition mit überhöhtem Gasdruck" durch die Worte ,,ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung" ersetzt. d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. bei Handfeuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,". e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8. 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes." ständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen." b) In Absatz 4 werden die Worte ,,des in der Anlage I Nummer 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 angegebenen Beschussgasdruckes oder Energiewertes und der angegebenen Schusszahl" durch die Worte ,,der Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der Anlage I" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort ,,Hersteller" durch das Wort ,,Antragsteller" und das Wort ,,Maße" durch die Worte ,,Waffen- und Munitionsdaten" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Beschusszeichen ist auf jedem wesentlichen Teil entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes sowie sonstigen höchstbeanspruchten Teilen, die zur Aufnahme des Laufes oder des Verschlusses dienen, aufzubringen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,auf einem wesentlichen Teil" gestrichen. bb) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,2 und" durch die Worte ,,3 auf einem wesentlichen Teil," ersetzt. cc) Satz 1 Nr. 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt: ,,2. das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und 3. das Jahreszeichen auf einem wesentlichen Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A bis K für 0 bis 9 verschlüsselt werden." 6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen 1. auf Antrag oder 2. nach einer Beschussprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 6." 7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach § 21 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 22 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Bolzensetzwerkzeuge nach § 21 des Gesetzes sind, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen zu unterziehen. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Richtlinie der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ,,Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzenwerkzeugen" vom 6. Dezember 1999, Amts- und Mitteilungsblatt der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt, Jahrgang 110 (Jahr 2000), Heft 1, beschrieben." 8. In § 10 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt." 9. § 10b wird wie folgt gefasst: ,,§ 10b 39 Wer Schussapparate, die von der Behörde eines Staates zugelassen sind, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diese nur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt inhaltlich gebilligten Betriebsanleitung in deutscher Sprache anderen überlassen. Der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ist zur Prüfung der Betriebsanleitung auch ein zugelassener, serienmäßig gefertigter Schussapparat zur Verfügung zu stellen. § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 gelten entsprechend." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Nummer 3 um folgenden Halbsatz ergänzt: ,,wobei für Schusswaffen neben einer vorrangigen weitere Modellbezeichnungen verwendet werden dürfen, wenn sie der zulassenden Behörde, auch nach der Erteilung der Zulassung, angezeigt wurden,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden hinter dem Wort ,,Gegenstandes" die Worte ,, , der für die Systemprüfung benötigten Geräteteile" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,enthält," die Worte ,,eine Ansichtszeichnung gleicher Qualität, ersatzweise eine Fotografie, jeweils" eingefügt und das Wort ,,Gebrauchsanweisung" durch das Wort ,,Betriebsanleitung" ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. bei Bolzensetzwerkzeugen mit Kolben und magazinierten Kartuschen zur Durchführung der Systemprüfung die Angaben darüber, durch welche Teile das System bestimmt sein soll, sowie deren technische Daten,". dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. c) In Absatz 4 und 5 werden die Worte ,,Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin" jeweils durch die Worte ,,Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt: ,,4. die Geltungsdauer der Zulassung, 5. das Zulassungszeichen nach § 13 Absatz 2." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Gebrauchsanweisung" durch das Wort ,,Betriebsanleitung" ersetzt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,3, 4 oder 5" durch die Angabe ,,5, 6 oder 7" ersetzt. 40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 bb) In Satz 3 wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Absatz 4 wird gestrichen. 14. In die Überschrift zu Abschnitt V werden vor dem Wort ,,Wiederholungsprüfungen" die Worte ,,Bauartkontrollen und" eingefügt. 15. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte ,,zuständige Behörde" durch die Worte ,,Zulassungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine zuständige Behörde" ersetzt. b) In Satz 3 werden hinter den Worten ,,Satz 1" die Worte ,,spätestens zwei Jahre nach der Zulassung und dann im Abstand von zwei Jahren" eingefügt. 16. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,hervorrufen" die Worte ,,oder wenn die Durchführung der Bauartkontrolle mit positivem Bescheid nicht nachgewiesen ist" hinzugefügt. 17. In § 15 Abs. 4 werden die Worte ,,­ ausgenommen Gasböllern ­" gestrichen. 18. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,6" durch die Angabe ,,8" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte ,,in Richtung der" durch das Wort ,,zur" ersetzt. 19. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,oder/und Höchst- und Mindestenergien" durch die Worte ,, , bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder/und die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Geschwindigkeiten, Impulse und Durchmesser der Schrote," ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden hinter den Worten ,,Revolver- und Pistolenpatronen" die Worte ,,(Tabelle 3 der Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition)" eingefügt, die Angabe ,,25 HB 5/62, 5/30" wird durch die Angabe ,,25 HB 5/62,5/30" ersetzt und die Worte ,,oder die mit einem Spreng- und Brandsatz versehen sind" gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Patronenmunition für Waffen mit gezogenen Läufen mit Geschossen, die einen Lichtspur-, Spreng- oder Brandsatz oder einen Hartkern (Kernhärte größer HB 400 ­ Brinellhärte ­ oder 421 HV 10 ­ Vickershärte) enthalten,". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst: ,,3. Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition (Tabelle 5 der Maßtafeln), bei deren Verschießen in einer Entfernung von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 mit einer Hülsenlänge von 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 und 22 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung, Berichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundesanzeiger und im Amtsund Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Angaben, die Kennnummer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und die Bezeichnung der zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Liste der erteilten Zulassungen für pyrotechnische Munition zu führen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten: 1. das vollständige Zulassungszeichen, 2. die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition, 3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers, 4. Beschränkungen, Befristungen und Auflagen, insbesondere die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festgelegten Verwendungshinweise in Code-Nummern. Die Bedeutung der Code-Nummern wird im Vorspann der Liste erläutert. Die Liste ist bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über 1. die Ergebnisse der Bauartkontrolle nach § 14a, 2. Anordnungen nach § 14b Abs. 2, 3. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung von Schussapparaten nach § 21 des Gesetzes und von Waffen nach § 22 des Gesetzes, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Die Mitteilung über die Erteilung soll die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben enthalten und eine zur Identifizierung der Bauart geeignete, normgerechte Schnittzeichnung der wesentlichen Merkmale und Teile des Zulassungsgegenstandes." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 nicht mehr als 47 mm und Kaliber 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 49 mm,". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert: Die Worte ,,in den Abmessungen der Kartuschenmunition nach den Maßtafeln (Tabelle 5), soweit sie aus nach § 22 des Gesetzes zugelassenen Waffen verschossen werden kann; die zuständigen Behörden können Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Munition genehmigen." werden durch die Worte ,, , die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser von P1 < 12,5 mm geladen werden kann," ersetzt. ee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: ,,5. Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Innern, 6. Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung." 20. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,handelsübliche" gestrichen. Das Wort ,,verwendet" wird durch das Wort ,,zugelassen" ersetzt. Hinter das Wort ,,Bezeichnungen" wird das Wort ,,anderer" eingefügt. bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe ,,Sätzen 1 und 2" wird durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt; hinter dem Wort ,,jeweils" werden die Worte ,,im Bundesanzeiger und" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn 1. sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann, 2. bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann." c) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im Schießsport die in den Maßtafeln angegebenen Feldund Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unterschritten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche um nicht mehr als 0,7 vom Hundert unterschritten wird, 2." gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. d) Absatz 4 wird Absatz 5. 21. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 41 a) Nach dem Wort ,,Prüfung" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ,,1. der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5; in Nummer 5 werden die Worte ,,von Spezialmunition" durch die Worte ,,fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten" ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,". d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. 22. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Munition nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 in einwandfrei erkennbarer Ausführung,". bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,ferner" gestrichen. cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 9 angefügt: ,,4. bei Schrotmunition die Werkstoffangabe für die Schrote, sofern es sich nicht um Blei handelt, 5. bei Stahlschrotmunition die Aufschrift: ,,Achtung, erhöhte Gefahr von Abprallern!", 6. bei Munition mit verstärkter Ladung der Hinweis, dass sie nur aus verstärkt beschossenen Waffen verschossen werden darf, 7. bei Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung zusätzlich der Hinweis, dass sie nur aus Läufen verschossen werden darf, die der Stahlschrotprüfung unterzogen und mit dem Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 2 für die Stahlschrotprüfung versehen sind, 8. bei Stahlschrotmunition mit Schroten über 4 mm Durchmesser der Hinweis, dass sie aus Läufen mit Würgebohrung nur verschossen werden darf, wenn die Durchmesserverengung 0,5 mm nicht überschreitet, 9. bei magazinierter Kartuschenmunition für Bolzensetzwerkzeuge die Gerätemodelle mit ihrer Zulassungsnummer, in denen sie auf Grund einer durchgeführten Systemprüfung verwendet werden darf." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes ist auf Schrotmunition der Durch- 42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 messer der Schrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern sie größer ist als ­ 65 mm bei den Kalibern 20 und größer, ­ 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner, bei Stahlschrotmunition außerdem der Werkstoff der Schrote, bei Schrotpatronen mit einem maximalen Gasdruck von 1 050 bar (Patronen mit verstärkter Ladung) außerdem dieser Gasdruck auf der Hülse. Hinweise nach Absatz 1, Nr. 3 bis 9 müssen deutlich lesbar und, sofern die Munition zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Beipackzettel hierfür ist zulässig." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Beschusspatronen sind auf dem Bodenrand durch eine Riffelung oder, wenn dies nicht möglich ist, durch die deutlich lesbare Aufschrift ,,Beschussmunition" auf dem Hülsenmantel, Schrotpatronen außerdem durch die Angabe des Beschussgasdruckes zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung als Beschussmunition erfolgt bei Kartuschen durch rosa Farbe und bei Randfeuerpatronen auf dem Boden oder dem Hülsenmantel oder der Geschossspitze durch rote Farbe." 25. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, alle Munitionslose vor dem in Verkehr bringen Fabrikationskontrollen nach Anlage III zu unterziehen. Er kann diese Kontrollen einer zuständigen Behörde oder einem Fachinstitut übertragen, dessen Messeinrichtungen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1 überprüft werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bei Munition, von der der Zulassungsinhaber höchstens 3 000 Stück im Jahr herstellt, sind von ihm binnen zwei Wochen nach Fertigung Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 zu machen. Die Zulassungsbehörde kann weitere Kontrollen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 3 und 4 sowie von § 25 festlegen. Begrenzungen der Stückzahl oder zeitliche Befristungen sind zulässig." c) Der Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Nach der Angabe ,,Absatz 2" werden die Worte ,,oder 4" eingefügt. d) Der Absatz 5 wird Absatz 6. 26. § 25 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,einer zuständigen Behörde" durch die Worte ,,der Zulassungsbehörde" ersetzt. 27. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,und 4" gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2. 28. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 25 des Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 4" ersetzt; Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,handelsübliche" durch das Wort ,,zugelassene" ersetzt. 29. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,festgelegte" das Wort ,,handelsübliche" gestrichen und die Worte ,,die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene handelsübliche Bezeichnung" gestrichen und ersetzt durch ,,eine zugelassene Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1". b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,unter Verwendung derselben Pulversorte, von Geschossen der gleichen Art und Masse und desselben Zündertyps" gestrichen und hinter den Worten ,,in einer Serie" die Worte ,,ohne Änderung wesentlicher Komponenten" angefügt. Das Wort ,,geladen" wird durch das Wort ,,gefertigt" ersetzt. 30. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 23. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und die der statistischen Grenzwerte werden nach den anerkannten Methoden der Messtechnik vorgenommen, wie sie in den Vorschriften der Anlage III und in weiteren Einzelheiten in den einschlägigen Prüf- und Messrichtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt niedergelegt sind. § 9 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,Kupferstauchkörperverfahren oder" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,Sofern in den Maßtafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des Gebrauchsgasdrucks nur für die Messung mittels Kupferstauchkörperverfahren veröffentlicht ist, soll nach diesem Verfahren gemessen werden." cc) Die Sätze 3 und 5 werden gestrichen; Satz 4 wird Satz 3. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,vom Antragsteller angegebenen Maße und der angegebene Gasdruck" durch die Worte ,,Angaben des Antragstellers über den Gasdruck und die Maße der Patrone, des Lagers und gegebenenfalls des Laufes" ersetzt. 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. den zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck, die zulässigen Maße der Patrone oder Kartusche und des Lagers." b) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,9" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 ,,(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der Fabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen Kontrolle unterliegen nicht 1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, 2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition, 3. Beschussmunition, die von der zuständigen Behörde geladen und verwendet wird oder durch einen Hersteller der zuständigen Behörde überlassen wird, 4. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird und ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln bestimmt ist. Beschussmunition ist jedoch der Fabrikationskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 kann auf Antrag einer losbezogenen Zulassungsprüfung unterzogen werden und darf das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 4 nur nach bestandener Zulassungsprüfung tragen." b) Absatz 3 wird gestrichen. 31. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder" ersetzt. b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 24 Abs. 4" wird durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 5" ersetzt. bb) Die Angabe ,,§ 24 Abs. 5" wird durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 6" ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a eingefügt: ,,5a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder". 32. Anlage I wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt ,,Symbole und ihre Bedeutung" wird die Erläuterung ,,P*max Höchster zulässiger überhöhter Gasdruck der Gebrauchsmunition" ersetzt durch ,,în Mittelwert der Bewegungsenergie der Geschosse bei n Messungen". b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift des Abschnitts 1 werden hinter dem Wort ,,Gesetzes" die Worte ,,und Gegenständen nach §§ 21 und 22 des Gesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 1.1.3 werden hinter dem Wort ,,Höchstmaße" die Worte ,,oder Toleranzen" eingefügt. cc) In Nummer 1.1.3.1 werden hinter dem Wort ,,Zentralfeuerpatronenmunition" die Worte ,,und bei Waffen für Kartuschen- und Kleinschrotmunition" eingefügt. dd) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst: ,,1.1.4 der Prüfgegenstand, der auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes gefertigt oder eingeführt wurde, in seinen weff) 43 sentlichen Merkmalen, insbesondere denjenigen, die für die Freistellung von ordnungsrechtlichen Vorschriften des Waffengesetzes entscheidend sind, dem zugehörigen Bescheid entspricht und ob Waffen für Kleinschrotmuniton eindeutig und dauerhaft als Waffen dieses Typs ausgeführt sind." ee) Nach Nummer 1.1.4 wird folgende Nummer 1.1.5 angefügt: ,,1.1.5 Revolver für Randfeuerpatronen in der Trommel Randeinsenkungen der Lager aufweisen." Die bisherige Nummer 1.1.4 wird Nummer 1.1.6. gg) Nummer 1.2.4 wird wie folgt gefasst: ,,1.2.4 Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition sind dem normalen oder dem verstärkten Beschuss zu unterziehen." hh) Die Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2 werden wie folgt gefasst: ,,1.2.4.1 Dem normalen Beschuss unterliegen Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers kleiner als 73 mm, die für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchspatrone Pmax ­ 740 bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser, ­ 780 bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und ­ 830 bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser beträgt. 1.2.4.2 Dem verstärkten Beschuss unterliegen Waffen für Munition, deren Gasdruck die in Nummer 1.2.4.1 genannten Werte, nicht aber 1 050 bar übersteigt, sowie Waffen mit einer Nenntiefe des Patronenlagers von 73 mm und größer." ii) jj) Die bisherigen Nummern 1.2.4.1 und 1.2.4.2 werden Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4. In Nummer 1.2.4.3 werden hinter dem Wort ,,Beschusspatronen" die Worte ,,sind Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu verwenden" gestrichen und durch die Worte ,,mit Bleischroten sollen deren Durchmesser zwischen 2,5 und 3 mm liegen;" ersetzt. kk) Folgende Nummer 1.2.4.5 wird angefügt: ,,1.2.4.5 Läufe in den Kalibern 12 und 20 für Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung sind wie folgt zu beschießen: ­ je Lauf mit drei Beschusspatronen mit Stahlschroten einer Härte nach Vickers HV1 zwischen 80 und 110 und einem Durchmesser von 4,6 mm für Kaliber 12 und von 3,7 mm für Kaliber 20, 44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 ­ mit einem Gasdruck von mindestens 1370 bar an der ersten und mindestens 500 bar an der zweiten Messstelle, ­ bei einem Impuls der Schrotgarbe von mindestens 17,5 Ns bei Kaliber 12/76, 15 Ns bei Kaliber 12/70 und 14,5 Ns bei Kaliber 20." ll) Nummer 1.2.5 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,von" wird durch das Wort ,,sonstiger" ersetzt. bbb) Die Worte ,,mit gezogenen Läufen," werden gestrichen. mm) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst: ,,1.2.6 Werden beim Beschuss von Waffen für Kleinschrotmunition Funktionsstörungen festgestellt, so ist die Funktionssicherheit bei Waffen mit einem Lager mit fünf Kleinschrot-Gebrauchspatronen und bei Waffen mit mehreren Lagern mit zwei derartigen Patronen je Lager zu prüfen. Die Waffen sind auf normale Funktion und Deformationen des Laufes zu untersuchen. Wenn der Lauf verstopft ist, wird er vollständig gereinigt und die Prüfung mit der doppelten Anzahl der in Satz 1 genannten Patronen wiederholt. Danach darf die Waffe keine Mängel aufweisen." nn) Nummer 1.3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort ,,Kipplaufwaffen" werden die Worte ,,mit glatten Läufen" gestrichen. c) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.1 Als Beschusspulver ist Schwarzpulver in folgender Zusammensetzung und mit folgender Kontrolle und Vorbehandlung zu verwenden:". bb) Nummer 2.1.1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Hinter den Worten ,,wird eine" werden die Worte ,,Zentralfeuerpatrone für Waffen mit glattem Lauf" durch die Worte ,,Schrotpatrone im" ersetzt. bbb) Innerhalb des ersten Spiegelstrichs wird hinter den Worten ,,Höhe sowie" das Wort ,,eine" durch das Wort ,,einer" ersetzt und das Wort ,,eingearbeitete" durch das Wort ,,eingearbeiteten" ersetzt. ccc) Hinter den Worten ,,Schwarzpulver nach" wird die Angabe ,,2.1.1" durch die Angabe ,,2.1.1.1" ersetzt. cc) Nummer 2.1.1.3 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.1.3 Vor dem Beschuss ist das Schwarzpulver unter den in Nummer 2.1.1.2 genannten Bedingungen zu lagern." ff) dd) Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert: In der 11. Zeile der Tabelle wird in der Spalte mit der Überschrift ,,Pulver" die Zahl ,,10" durch die Zahl ,,20" ersetzt. ee) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.3.1 Gasböller sind mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen zu betreiben. Sie müssen haltbar und funktionssicher sein und folgenden technischen Anforderungen genügen:". d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst: ,,4.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit einem Durchmesser (P1) des Kartuschenlagers kleiner als 6 mm, aus denen nur Kartuschen mit einer Länge (L6) kleiner als 7 mm verschossen werden können, müssen haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein." bb) Nummer 4.2 wird gestrichen. cc) Die Nummern 4.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.3.5, 4.3.6, 4.3.7, 4.4, 4.5, 4.5.1, 4.5.2 werden die Nummern 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.5, 4.2.6, 4.2.7, 4.3, 4.4, 4.4.1 und 4.4.2. dd) Nummer 4.2.1 Satz 2 wird gestrichen. ee) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Patronenmunition nach den Maßtafeln darf weder in die Kartuschenlager zu laden noch darin abzufeuern sein." bbb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3. Nummer 4.2.4 wird wie folgt gefasst: ,,4.2.4 Bei Waffen nach Nummer 4.1 mit geneigtem Kartuschenlager kann auf den Einbau von Sperren verzichtet werden, sofern zu verschießende feste Körper keine höhere Energie als 7,5 J erreichen." gg) Nummer 4.4.1 wird wie folgt geändert: Die Worte ,,nicht tiefer in ein geeignetes Referenzmaterial eindringen als dies nach Nummer 4.2 zulässig ist" werden durch die Worte ,,keine höhere Energie als 7,5 J erreichen" ersetzt. 33. Anlage II wird wie folgt geändert: a) Bei Abbildung 1 (Bundesadler mit Kennbuchstaben) werden bei dem Bundesadler mit dem Kennbuchstaben N die Worte ,,Normaler" und ,,mit normalem Gebrauchsgasdruck" gestrichen. b) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem Kennbuchstaben V wird das Wort ,,Handfeuerwaffen" durch die Worte ,,Langwaffen mit glatten Läufen" ersetzt. c) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem Kennbuchstaben PN wird das Wort ,,Normaler" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 d) Bei Abbildung 1 mit dem Bundesadler mit dem Kennbuchstaben L wird das Wort ,,Normaler" gestrichen. e) Es wird eine neue Abbildung 2 eingefügt: ,,Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2)". 45 1.2.1 Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung 20 Stück 1.2.2 Gasdruckprüfung 1.2.3 Prüfung der Funktionssicherheit 10 Stück 10 Stück." bb) Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3 und hinter den Worten ,,Fabrikationskontrolle (Nummer 2)" wird das Wort ,,und" eingefügt. cc) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.6 werden Nummern 1.4 bis 1.7. dd) In Nummer 1.6 wird die Angabe ,,1.2" durch die Angabe ,,1.3" ersetzt. c) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Tabelle werden in der Spalte ,,bis zu 35 000" die Zahlen mit einem *) versehen und eine Fußnote ,,Für kleinere Losgrößen bis zu 3 000 Stück sind die Stichprobenumfänge für a), b) und c) nach Losgröße linear bis auf 20, 10 und 10 zu reduzieren. Nummer 1.3 ist zu berücksichtigen." wird unter der Tabelle eingefügt. bb) In Nummer 2.3b) wird das Wort ,,Gasdruckprüfung" durch die Worte ,,Prüfung von Gasdruck, Geschwindigkeit und Impuls" ersetzt. d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4.1.1 Satz 3 werden die Worte ,,Beim Hersteller- oder Warenzeichen, bei der Angabe des Durchmessers der Schrote und bei der Hülsenlänge der Schrotpatronen" durch die Worte ,,Bei der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone sind keine Fehler" ersetzt. bb) In Nummer 4.1.2 Satz 2 f) Die Abbildung 2 wird die Abbildung 3, die Angabe ,,Abs. 3" wird durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. g) Die Abbildung 3 wird die Abbildung 5 und nach den Worten ,,des Gesetzes" werden die Worte ,,und für nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz" eingefügt. h) Die Abbildung 4 wird die Abbildung 6, hinter den Worten ,,Zulassungszeichen für" wird das Wort ,,bauartgeprüfte" eingefügt. i) Die Abbildung 5 wird die Abbildung 7. j) Die Abbildung 6 wird die Abbildung 8, nach den Worten ,,Jahreszahl, die" werden die Worte ,,Zahl in einer der Ecken des großen Quadrates" durch die Worte ,,einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung" ersetzt. k) Die Abbildung 7 wird die Abbildung 9. l) Die Abbildung 8 wird die Abbildung 4. 34. Anlage III wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt ,,Symbole und ihre Bedeutung" wird wie folgt geändert: aa) Hinter dem Wort ,,Geschossdurchmesser" werden die Worte ,,am Hülsenmund" angefügt. bb) Hinter den Worten ,, Zusatzvolumen zwischen Kolben und" wird das Wort ,,Patronenlager" durch das Wort ,,Kartuschenlager" ersetzt. cc) Die Angabe ,,k4,n Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 67 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %" wird gestrichen. b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: ,,1.2 Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3 000 Stück. Die Mindestgröße kann aus besonderen Gründen unterschritten werden. Die Prüfung für eine Munitionstype, von der weniger als 3 000 Stück hergestellt worden sind, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Mindestzahl beträgt für die aaa) werden nach dem Wort ,,Kaliberangabe" die Worte ,, , den Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz und bei" eingefügt, bbb) werden nach dem Wort ,,§ 20" die Worte ,,Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 und" eingefügt. cc) In Nummer 4.2.1 aaa) werden nach den Worten ,,Maßtafeln angegebenen Werten" die Worte ,,einschließlich der Toleranzen für die Maximalpatrone" eingefügt, bbb) werden nach den Worten ,,durchgeführt werden" die Worte ,,wobei die Gesamtlänge L3 von Kartuschen nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach deren Verschießen aus einem Messlauf bestimmt wird," eingefügt. e) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5.2.1 werden in Satz 4 die Worte ,,außerdem für alle Munition für Langwaffen mit glatten Läufen für die 600 bar Pmax < 1 250 bar und bei denen der Innendurchmesser des Laufes an der Stelle der Messbohrung 10,5 mm beträgt," gestrichen. 46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 bb) In Nummer 5.6.3 werden aaa) nach den Worten ,,über dem" die Worte ,,nach Nr. 1.2.4 der Anlage I" eingefügt, bbb) nach dem Wort ,,Höchstwert" die Worte ,,des Gebrauchsgasdruckes" eingefügt, ccc) die Worte ,,bzw. Pn P*max und" und die Worte ,,bzw. Pn + k2,n · sn 1,15 P*max" gestrichen. cc) Nummer 5.6.4 wird wie folgt gefasst: ,,5.6.4 Die Anforderungen, dass der Gasdruck bei Beschussmunition für die normale oder die verstärkte Beschussprüfung für Waffen mit glatten Läufen 30 % über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage I zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und dass eine zu starke Überlastung der Waffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn an der Messstelle I nach Tabelle 2 Pn 1,30 Pmax und und Pn ­ k3n · sn 1,15 Pmax Pn + k3n · sn 1,70 Pmax Pn + k3n · sn 650 bar ist, wobei für 1,15 Pmax und 1,30 Pmax jeweils die gerundeten Werte der Maßtafeln einzusetzen sind." dd) In Nummer 5.6.5 werden die Zahlen ,,(500)", ,,(450)" und ,,(650)" und die Klammern mit * und die Fußnote gestrichen. ee) In Nummer 5.6.7 ist der Wert ,,k4n" durch den Wert ,,k3n" zu ersetzen. G1 = Geschossdurchmesser am Hülsenmund (maximal) P1 = Pulverraumdurchmesser vor dem Rand oder im Abstand E vom Hülsenboden bei Kleinschrotmunition R = Randstärke der Hülse bei Kleinschrotmunition. Diese Maße müssen kleiner oder gleich den in den Maßtafeln vorgeschriebenen Maßen (maximal) sein." b) In Nummer 1.1 Satz 2 werden die Worte ,,Maßen (Patrone maximal)" durch das Wort ,,Maximalmaßen" ersetzt. c) In Nummer 1.1 wird ein neuer Satz 3 eingefügt: ,,Die vorgegebenen Toleranzen sind einzuhalten." d) In Nummer 1.1 werden die Sätze 3 und 4 die Sätze 4 und 5. e) In Nummer 1.2 Satz 2 werden die Worte ,, , nach einer angemessenen Methode gemessen," gestrichen. f) aa) In Nummer 2.1 Satz 1 werden hinter den Worten ,,Kartuschen für" die Worte ,,Schusswaffen und" eingefügt. bb) In Nummer 2.1 wird jeweils das Wort ,,Stoßboden" durch das Wort ,,Hülsenboden" ersetzt. cc) In Nummer 2.1 wird Zeile L3 wie folgt gefasst: ,,L3 = Abstand vom Hülsenboden bis Durchmesser H2, bei Kartuschen deren Gesamtlänge nach dem Schuss". dd) In Nummer 2.1 wird eine neue zusätzliche Zeile nach der Zeile ,,L3" eingefügt: ,,L6 = bei Kartuschen deren Gesamtlänge vor dem Schuss". ee) In Nummer 2.1 wird die Zeile ,,R1" wie folgt gefasst: ,,R1 = Durchmesser des Hülsenrandes". ff) In Nummer 2.1 wird das Wort ,,PatronenlagerDurchmesser" jeweils durch das Wort ,,Durchmesser" ersetzt. und an der Messstelle II nach Tabelle 2 35. Der Technische Anhang zu Anlage III wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Hinter den Worten ,,Kartuschen für" werden die Worte ,,Schusswaffen und" eingefügt, bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,L3 = Gesamtlänge der Hülse (maximal) L6 = Gesamtlänge der Kartuschenhülse vor dem Schuss H2 = Durchmesser am Hülsenmund, bei Kartuschen am Ende des zylindrischen Teils (maximal) g) aa) In Tabelle 1a) werden bei den Größenbezeichnungen ,,P1", ,,P2" und ,,H2" die Werte ,,+ 0,05", ,,+ 0,05" und ,,+ 0,05" gestrichen und durch die Werte ,,+ 0,03", ,,+ 0,02" und ,,+ 0,02" ersetzt. bb) Beim Übergangswinkel i werden die Angaben ,,i 12°" und ,,i < 12°" durch die Angaben ,,i 12°" und ,,i > 12°" ersetzt. h) Es wird eine neue Tabelle ,,e) Toleranzen für Messläufe für Kartuschen" eingefügt: Größenbezeichnung Toleranz F=Z H8 L3 H11 P1 H8 H2 H8 R H9 R1 H10 G1 H11 i ±20` i) Tabelle ,,e) Lauflängen" wird Tabelle ,,f) Lauflängen". j) In Tabelle 2b) werden die Angaben ,,­ bei Messung mittels Stauchapparat Messstelle I: sm = (25 ± 2) mm Messstelle II: sm = (162 ± 2) mm" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 k) In Tabelle 3 wird die dritte Zeile und die dazugehörige Fußnote gestrichen. l) In Tabelle 4 wird Spalte fünf gestrichen. m) Die Überschrift zu den Abbildungen 3a und 3b wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Knallpatronen" wird durch das Wort ,,Knallkartuschen" ersetzt. 47 bb) Hinter dem Wort ,,Maßtafeln" werden die Worte ,,­ Kleinschrotmunition nach Tabelle 9 der Maßtafeln" angefügt. n) Die Tabelle zu Abbildung 3a wird wie folgt gefasst: ,,Bezeichnung (Kaliber) 8 mm Knall 9 mm P.A. Knall .22 lang Knall .315 Knall .35 R Knall .35 Platz .35 GR .35 R GR 8 mm GR A 60 62 60 60 60 62 62 62 62 L3 19,2 21,5 15,0 16,2 26,0 24,8 24,0 26,0 19,2 s 10,0 3,5 5,0 10,0 11,0 11,0 11,0 11,0 10,0 h 1,01 0,77 0,37 1,01 1,77 1,77 1,77 1,77 1,01 sm 7,0 8,5 7,0 7,0 8,5 8,5 8,5 8,5 7,0 Ø P1 8,02 9,55 5,76 8,02 9,55 9,55 9,90 9,55 8,45 Ø H2 8,02 9,55 5,74 8,02 9,55 9,55 9,80 9,55 8,45 Ø G1 6,00 8,00 5,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 6,00 ØF=ØZ 4,3 5,6 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 4,3 à 90° 90° 90° 90° 90° 90° 90° 90° 90° i 45° 45° 45° 45° 45° 45° 45° 45° 45°". o) Die Tabelle zu Abbildung 3b wird wie folgt gefasst: ,,Bezeichnung (Kaliber) 9 mm oder .380 Knall .320 kurz Knall .45 Short Knall 50 50 63 17,5 16,0 18,3 16,5 13,0 17,0 1,3 0,5 1,49 7,5 7,5 7,5 9,60 8,10 12,15 9,60 8,10 12,15 7,0 7,0 7,0 3,0 3,0 3,0 90° 90° 90° 45° 45° 45° 1,5 1,5 1,1". B L3 s h sm ØP1 ØH2 ØG1 ØF=ØZ à i w p) Die Abbildung 3a wird durch folgende Abbildung ersetzt: 48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 q) Die Abbildung 3b wird durch folgende Abbildung ersetzt: Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 480), wird wie folgt geändert: In Abschnitt II Nr. 28.3 der Anlage werden die Nummern 3.1 bis 3.1.3 durch folgende Nummern ersetzt: ,,3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 Zulassungsprüfung bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück bei Losgrößen von 3 001 bis 35 000 Stück bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück bei Losgrößen über 150 000 Stück Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. 150,­ 450,­ 690,­ 950,­ 1 000,­ " . Berlin, den 10. Januar 2000 Der Bundesminister des Innern Schily